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Erscheinung:29.08.2019 | Thema Eigenmittel Eigenmittel: BaFin passt Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Instrumenten des harten Kernkapitals an

Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Eigenmittelverordnung CRR angepasst. Hintergrund sind Änderungen der Eigenmittelverordnung.

Neben dem bekannten Antragsverfahren nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR besteht für die Institute nun auch die Möglichkeit, Folgeemissionen nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 CRR zu notifizieren. Voraussetzung ist, dass dem Institut bereits eine Erlaubnis nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR erteilt worden ist, dies nicht länger als drei Jahre zurückliegt und es sich bei dem durch die Kapitalerhöhung emittierten Instrument um den gleichen Instrumententyp handelt.

Das veröffentlichte Schreiben stellt dar, welche Dokumente im jeweiligen Verfahren vorgelegt und welche Erklärungen abgegeben werden müssen.

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