Erscheinung:07.10.2019 | Thema Liquiditätsanforderungen Liquiditätsanforderungen: BaFin setzt Rundschreiben zur Konsultation 14/2018 nicht um
Die BaFin setzt die EBA-Leitlinien zu Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute zunächst nicht um.
Ihr Rundschreiben 14/2018, mit dem sie die „Leitlinien zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote zur Ergänzung der Offenlegung des Liquiditätsrisikomanagements gemäß Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2017/01)“ im vergangenen Jahr zur Konsultation gestellt hatte, ist durch die zweite europäische Eigenmittelverordnung vom 20. Mai 2019 (Capital Requirement Regulation 2 – CRR 2) hinfällig geworden. Mit der CRR 2 ändert der europäische Gesetzgeber die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auch als europäische Eigenmittelverordnung (Capital Requirement Regulation – CRR) bekannt ist. Die Offenlegungsanforderungen in den beiden Verordnungen weichen materiell voneinander ab. Die qualitativen Anforderungen nach der CRR gehen teilweise über die zukünftigen Vorgaben der CRR 2 hinaus.
Es entspricht dem Proportionalitätsgrundsatz, dass die BaFin die EBA-Leitlinien zu Liquiditätsanforderungen erst umsetzt, wenn die neuen Offenlegungsanforderungen für die Liquiditätsdeckungsquote nach CRR 2 gelten. Das wird ab 28. Juni 2021 der Fall sein. Dennoch sind die Institute aufgefordert, die bestehenden Vorgaben der CRR weiterhin zu beachten und sich bereits auf die Offenlegungsanforderungen der CRR 2 vorzubereiten.