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Erscheinung:06.03.2020 MaGo für kleine VU

BaFin veröffentlicht Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von kleinen Versicherungsunternehmen

Das BaFin-Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von kleinen Versicherungsunternehmen nach § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)“ tritt am 1. April 2020 in Kraft. Es adressiert kleine Versicherungsunternehmen nach § 211 VAG und legt dar, wie sie die wichtigen Bereiche ihrer Geschäftsorganisation gemäß §§ 23 ff. VAG ausgestalten sollen.

Mit dem Rundschreiben beabsichtigt die BaFin, die Anforderungen an die Geschäftsorganisation gegenüber allen kleinen Versicherungsunternehmen konsistent anzuwenden. Wie das MaGo-Rundschreiben 2/2017 tritt auch das neue Rundschreiben systematisch an die Stelle des zum 1. Januar 2016 aufgehobenen MaRisk VA-Rundschreibens 3/2009.

Die BaFin hat über den ersten Entwurf der MaGo für kleine VU mit Vertretern aller betroffenen Branchenverbände sowie der Landesaufsichtsbehörden bei einem Workshop diskutiert. Der daraufhin erstellte Entwurf stand bis Anfang Dezember 2019 zur öffentlichen Konsultation (siehe BaFinJournal November 2019). Die BaFin hat im Workshop und in der öffentlichen Konsultation eingebrachte Punkte berücksichtigt.

Mit Blick auf das Proportionalitätsprinzip sieht das Rundschreiben für kleine Versicherungsunternehmen vielfältige Erleichterungen im Vergleich zu Solvency-II-Unternehmen vor. So wird unterstellt, dass Versicherungsunternehmen nach § 211 VAG regelmäßig ein schwächer ausgeprägtes Risikoprofil aufweisen. Daraus folgt beispielsweise, dass diese Unternehmen als Regelvermutung den Funktionstrennungsgrundsatz einhalten. Außerdem bauen kleine Versicherungsunternehmen aufgrund ihres Geschäftsmodells im Vertrieb regelmäßig keine wesentlichen Risiken auf. Darüber hinaus ermöglicht das Proportionalitätsprinzip gerade auch den kleinen Versicherungsunternehmen die flexible und angemessene Umsetzung der Anforderungen an die Geschäftsorganisation.

Die BaFin fasst in dem Rundschreiben für kleine Versicherungsunternehmen die Anforderungen an eine angemessene Risikokultur in einem Abschnitt zusammen. So ist es wichtig, dass die Risikokultur auch gelebt, im Unternehmen kommuniziert und beim Aufbau von Risiken beachtet wird. Das sind wichtige Voraussetzungen für eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die die Unternehmen schon heute zumeist berücksichtigen. Selbstverständlich erwartet die BaFin auch von Solvency-II-Versicherungsunternehmen eine angemessene Risikokultur. Im Zuge der nach Abschluss des Solvency-II-Reviews geplanten Überarbeitung des MaGo-Rundschreibens (02/2017) wird der entsprechende Abschnitt daher auch in dieses, für Solvency-II-Unternehmen geltende Rundschreiben aufgenommen werden.

Die BaFin erwartet, dass die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens fallen, sich mit den Anforderungen des Rundschreibens auseinandersetzen. Sie sind angehalten zu prüfen, ob eine Anpassung ihrer Geschäftsorganisation notwendig ist und ggf. wie diese Anpassung in einer dem Risikoprofil angemessenen Weise erfolgen soll. Da einerseits die §§ 23 ff. VAG seit 2016 in Kraft sind, andererseits einzelne Unternehmen möglicherweise bisher von einer abweichenden Auslegung ausgingen, sind pauschale Übergangsfristen nicht angezeigt. Die BaFin wird dies im Einzelfall im Dialog mit dem jeweiligen Unternehmen klären.

Zusatzinformationen

Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von kleinen Versicherungsunternehmen nach § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)“

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