Erscheinung:31.03.2020 | Thema Risikomanagement, Sanierung/Abwicklung Sanierungsplanung
MaSanV im Bundesgesetzblatt verkündet
Die Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV) ist am 31. März im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die MaSanV tritt zum 1. April 2020 in Kraft.
Die MaSanV regelt künftig die vereinfachten Anforderungen für Sanierungspläne (Abschnitt 3 MaSanV). Sie enthält darüber hinaus Regelungen zur Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme (Abschnitt 4 MaSanV).
Mit der MaSanV werden die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien (EBA/GL/2014/06) und die Leitlinien der EBA zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans (EBA/GL/2015/02) in deutsches Recht umgesetzt. Zudem konkretisiert die MaSanV die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 näher (Abschnitt 2 MaSanV).
Zur Unterstützung der Institute bei der Sanierungsplanung nach vereinfachten Anforderungen stellt die BaFin auf ihrer Internetseite ein Excel-Formular zur Verfügung. Mittelfristig strebt die BaFin an, das Excel-Formular, das den Instituten die Sanierungsplanung erleichtern soll, durch ein maschinenlesbares Format zu ersetzen.
Zudem hat die BaFin ein Merkblatt mit Hinweisen zur Sanierungsplanung veröffentlicht.
Das Merkblatt erläutert das Zusammenspiel der Regelungen zur Sanierungsplanung und enthält Ausführungen zum Verständnis der Regelungen.