Erscheinung:17.07.2020 Nettinganzeigen
Anzeigenformular für die Einreichung von Nettinganzeigen ab 1. Oktober anzuwenden
Die BaFin hat heute ein Anzeigenformular für die Einreichung von Nettinganzeigen veröffentlicht. Weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs), Nicht-CRR-Kreditinstitute, für die nach § 1a Kreditwesengesetz (KWG) die europäische Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) entsprechend anzuwenden ist, sowie Institute nach Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 CRR müssen es ab 1. Oktober 2020 gegenüber der BaFin verwenden. Nutzen können sie es bereits ab sofort. Die Deutsche Bundesbank erhält wie bisher eine Kopie der Anzeige.
Das Anzeigeformular stand vom 9. Januar 2020 bis zum 6. März 2020 zur Konsultation. Die BaFin hat auch die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) berücksichtigt. Wie auch die DK betont, erscheint es der BaFin zweckmäßig, für LSIs einen größtmöglichen Gleichlauf mit dem EZB-Anzeigenverfahren für bedeutende Institute (Significant Institutions – SIs) sicherzustellen. So wie es die EZB bei den SIs handhabt, sieht auch die BaFin vor, dass die Institute die erforderlichen Bestätigungen über das Anzeigenformular abgeben. Ein solches Vorgehen reduziert auch den Prüfungsumfang im Anerkennungsprozess und entlastet damit sowohl die Aufsicht als auch die Institute. Die Angabe des Vertragspartnertyps ist entgegen dem zur Konsultation gestellten Entwurf nicht mehr Teil des Anzeigenformulars.
Allgemeine Fragen zur Umsetzung können Institute direkt an eine zentrale Adresse bei der BaFin richten. Institutsspezifische Fragen und die Nettinganzeigen richten sie weiterhin an die zuständigen Institutsbetreuerinnen und -betreuer.
Das BaFinJournal wird in seiner August-Ausgabe einen Beitrag zum Thema veröffentlichen.