Erscheinung:06.10.2020 | Thema Sanierung/Abwicklung Bankenabgabe 2017
EuG erklärt Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2017 für nichtig, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg, die Hypo Vorarlberg Bank und die Portigon betrifft.
Mit seinen Urteilen vom 23. September 2020 erklärte das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Beschluss des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board - SRB) über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund - SRF) für 2017 für nichtig, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg (Deutschland), die Hypo Vorarlberg Bank AG (Österreich) und die Portigon AG (Deutschland) betrifft. Darüber hinaus stellte das EuG im Rahmen der Klage der Landesbank Baden-Württemberg – außerhalb des Urteilstenors – die teilweise Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 fest.
Jedes der drei genannten Institute hatte zuvor Klage auf Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses vor dem EuG erhoben. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der SRB kann Rechtsmittel gegen die Urteile beim EuGH einlegen.
Zur Begründung führt das EuG aus, dass der SRB-Beschluss weder hinreichend festgestellt noch ausreichend begründet sei. Die Begründung der Berechnung der Beiträge weise aufgrund der Verschwiegenheitspflichten, denen der SRB unterliegt, für das einzelne Institut eine inhärente Intransparenz auf. Die Institute seien anhand der ihnen gegebenen Begründung nicht hinreichend in der Lage, die Höhe ihrer Beiträge zu überprüfen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Volltext der Urteile verwiesen.
Der SRB ist eine im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus‘ (Single Resolution Mechanism - SRM) eingerichtete Agentur der Europäischen Union. Er legt jährlich die im Voraus erhobenen Beiträge von rund 3000 Instituten (Stand: 2020) zum SRF fest. Diese Beiträge werden von den nationalen Abwicklungsbehörden (in Deutschland: die BaFin) bei den Instituten erhoben und an den SRF übertragen.
Der Volltext der Urteile in den Rechtssachen T-411/17, T-414/17 und T-420/17 Landesbank Baden-Württemberg, Hypo Vorarlberg Bank AG und Portigon AG / Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) ist auf der Curia-Website veröffentlicht.