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Erscheinung:19.11.2020 Brexit

Fonds: Vertriebsanzeigen auch vor Ablauf der Übergangsfrist einreichen

Sollen Fonds aus dem Vereinigten Königreich auch nach Ablauf der Brexit-Übergangsfrist Ende 2020 weiter in Deutschland vertrieben werden, nimmt die BaFin entsprechende Vertriebsanzeigen auch schon vor Ablauf dieser Frist entgegen. Ziel ist es, dass der Vertrieb dieser Fonds nicht unterbrochen werden muss.

Hintergrund: Mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 können Fonds aus dem Vereinigten Königreich (UK-Fonds) in der Europäischen Union nicht mehr auf Basis des Europäischen Passes vertrieben werden. Ein Vertrieb in Deutschland und den anderen Staaten der Europäischen Union ist nur möglich, wenn ein UK-Fonds zuvor ein bilaterales Drittstaaten-Vertriebsanzeigeverfahren durchlaufen hat.

In Deutschland basiert das Vertriebsanzeigeverfahren für dann ehemalige UK-OGAW, also Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Vereinigten Königreich, auf § 320 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Für Spezial-AIF aus dem Vereinigten Königreich basiert das Verfahren auf § 329/§ 330 KAGB. Bei Spezial-AIF handelt es sich um alternative Investmentfonds, die ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.

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