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Erscheinung:03.12.2020 | Thema Investmentfonds Offene Publikumsfonds: BaFin wendet ESMA-Leitlinien an

Die BaFin wird Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu offenen Publikumsfonds in ihrer Aufsichtspraxis anwenden. Das teilte die BaFin am 3. Dezember mit. Es handelt sich um die Leitlinien zur erfolgsabhängigen Vergütung in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und bestimmte Arten von alternativen Investmentfonds (AIF). Die ESMA hatte am 5. November 2020 deren deutsche Fassung veröffentlicht.

Die Leitlinien beziehen sich auf die erfolgsabhängige Vergütung in OGAW und offenen Publikums-AIF. Nicht davon betroffen sind offene AIF, bei denen es sich um Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) oder andere Arten von Risikokapital-AIF, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Private-Equity-AIF oder Immobilien-AIF handelt.

Zweck der Leitlinien ist es, innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und sicherzustellen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden das Unionsrecht einheitlich anwenden. Zudem sollen die Leitlinien dazu beitragen, dass die erfolgsabhängige Vergütung standardisiert und konvergent gestaltet wird.

Insbesondere sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die von den Verwaltungsgesellschaften genutzten Modelle für eine erfolgsabhängige Vergütung den Grundsätzen entsprechen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ehrlich und fair und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des von ihnen verwalteten Fonds ausüben. Dadurch soll verhindert werden, dass der Fonds und seine Anlegerinnen und Anleger mit unangemessenen Kosten belastet werden. Die Leitlinien sollen auch einen gemeinsamen Standard festlegen, der die Offenlegung der erfolgsabhängigen Vergütung für die Anleger regelt.

Die BaFin äußert sich zu den ESMA-Leitlinien im üblichen Comply-or-Explain-Verfahren. Publiziert eine Europäische Aufsichtsbehörde wie die ESMA Leitlinien, müssen die nationalen Behörden erklären, ob sie diese übernehmen. Entscheiden sie sich dagegen, müssen sie dies erläutern.

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