Erscheinung:18.12.2020 | Thema Berichtspflichten Solvency-II-Berichtswesen
BaFin aktualisiert Hinweise für Versicherer und Versicherungsgruppen
Die BaFin hat ihre Hinweise zum Solvency-II-Berichtswesen für Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungsgruppen angepasst. Die neuen Hinweise gelten verbindlich für das Jahresberichtswesen 2020 und für das vierteljährliche Berichtswesen ab dem 1. Quartal 2021.
Neu ist, dass die Unternehmen im Berichtsformular S.14.01 zu ihren Lebensversicherungsverpflichtungen bestimmte objektive Produktkennzeichnungen von nun an verpflichtend verwenden müssen. Die Produktkennzeichnungen wurden bereits 2019 eingeführt. Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung einzuräumen, sind sie allerdings erst ab dem Berichtswesen zum Jahresende 2020 verbindlich zu verwenden. Die BaFin kann hierdurch in Zukunft bessere quantitative Informationen zu den Produkten im deutschen Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsmarkt gewinnen.
Die Änderungen im narrativen Berichtswesen betreffen überwiegend den Solvabilitäts- und Finanzbericht (Solvency and Financial Condition Report – SFCR). Die BaFin konkretisiert ihre Erwartungen an die Aktualisierungspflicht des SFCR (§ 42 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)).
Mit präzisen Vorgaben will die BaFin branchenweit einheitlich sicherstellen, dass der SFCR seinen Zweck als an die Öffentlichkeit gerichteter Bericht erfüllt. Die Unternehmen müssen die neuen Anforderungen erstmals für den SFCR für das Jahr 2020 beachten, den sie 2021 veröffentlichen.
Ihre Hinweise zum Berichtswesen hatte die BaFin zuletzt am 4. Dezember 2019 aktualisiert und veröffentlicht. Als Hilfe für die Unternehmen stellt sie auch eine Version zur Verfügung, in der die diesjährigen Änderungen hervorgehoben sind.