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Erscheinung:14.04.2020 Corona-Virus

ESMA: Erleichterungen bei Meldefristen für Fondsmanager

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 9. April ein Public Statement veröffentlicht, wonach nationale Aufsichtsbehörden (National Competent Authorities – NCAs) durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene Schwierigkeiten bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresberichten im Rahmen der laufenden Aufsicht berücksichtigen sollen.

ESMA schlägt hierfür je nach Art des Berichts eine Verlängerung der Veröffentlichungsfrist um bis zwei Monate vor. Grundsätzlich bleiben Kapitalverwaltungsgesellschaften jedoch verpflichtet, sich um eine fristgerechte Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresberichten zu bemühen.

Die ESMA führt die betroffenen Vehikel im Einzelnen auf – es handelt sich um Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), selbstverwaltete OGAW-Investmentgesellschaften, zugelassene Manager alternativer Investmentfonds (AIFM), Nicht-EU-AIFM, die AIF gemäß Artikel 42 der AIFM-Richtlinie vertreiben, sowie EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter. EuVECA (European Venture Capital Funds) sind qualifizierte Risikokapitalfonds; bei EuSEF (European Social Entrepreneurship Funds) handelt es sich um qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der EU.

Die BaFin wird das Public Statement von ESMA im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen.

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