Erscheinung:23.12.2020 Corona-Virus
EBA aktualisiert ihren Bericht über die Implementierung von ausgewählten COVID-19-Maßnahmen
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat am 21. Dezember ihren Bericht über die Implementierung von ausgewählten COVID-19-Maßnahmen vom 7. Juli 2020 aktualisiert. Die BaFin nimmt dies zum Anlass, ihre Verwaltungspraxis für den Bereich der operationellen Risiken in zwei Punkten zu konkretisieren.
Zu 3.3.3. b. des Berichts in der Fassung vom 21. Dezember:
Kreditinstitute müssen Moratorien und Stundungen unter bestimmten Bedingungen nicht als Kreditausfälle werten. Diese Fälle werden im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen auch nicht nach Artikel 322 Absatz 3b Satz 4 der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) als OpRisk-Verluste für die Eigenmittelberechnung herangezogen. Die BaFin unterstreicht, dass es sich hierbei um eine einmalige Unterstützungsmaßnahme handelt, die von ihrer grundsätzlichen Verwaltungspraxis abweicht und keinesfalls als ein Präzedenzfall betrachtet werden sollte. Risiken von Wertverlusten bei gehaltenen Aktiva oder erhöhte Aufwendungen aus bestehenden Verträgen infolge von Rechtsänderungen sind als externes Risiko grundsätzlich mit Eigenmitteln zu unterlegen. Um die Wirksamkeit der COVID-19-Maßnahmen im Bereich des Kreditrisikos zu unterstützen, wird in diesem Fall jedoch auf die Anwendung der stehenden Verwaltungspraxis verzichtet.
Zu Table 1 des Berichts in der Fassung vom 21. Dezember:
Die BaFin stimmt den Aussagen der EBA ausdrücklich zu, wonach die Kosten für operationelles Risiko (OpRisk-Kosten) alle Kosten beinhalten, die den ursprünglichen Status des Betriebs vor der Pandemie wiederherstellen. Während einmalige Reinigungskosten der Betriebsstätten nach einem echten COVID-19-Fall wieder den alten Status herstellen und somit in die OpRisk-Kosten einzubeziehen sind, wären erhöhte Reinigungskosten – etwa mit anderen Mittel und in erhöhter Frequenz – in Gegenwart und Zukunft keine OpRisk-Kosten, sondern nur veränderte Geschäftskosten. Ihre Aussage vom 10. Juli 2020 zu Investitionen in eine veränderte IT (dezentral, mehr Home-Office, Laptops, Access-Tokens etc.) erhält die BaFin nicht aufrecht. Sie hat ihre Position geändert – auch im Interesse einer europäischen Harmonisierung. Derartige IT- Investitionen sind fortan keine Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand hinaus, sondern stellen nur eine Wiederherstellung der Operationsfähigkeit dar. Abschreibungen auf diese Investitionen sind daher in die OpRisk-Schadenssumme einzubeziehen, sofern die Investitionen nicht bereits vorher geplant waren und somit nicht durch COVID-19 veranlasst wurden.