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Erscheinung:30.03.2022 | Thema Nachhaltigkeit EU-Offenlegungsverordnung: Aktualisierte Aufsichtserklärung nach Verschiebung des Technischen Regulierungsstandards

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) haben ihre gemeinsame Aufsichtserklärung vom 25. Februar 2021 zur Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzen aktualisiert.

Dies ist eine Reaktion auf die erneute Verschiebung des Inkrafttretens des Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standard – RTS) zur Offenlegungsverordnung. Die Aufsichtserklärung soll im Übergangszeitraum bis zur verpflichtenden Erstanwendung des RTS sicherstellen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Offenlegungsverordnung einheitlich überwachen und dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die Vorschriften einheitlich anwenden. Die EU-Kommission hatte mit Schreiben vom 25. November 2021 angekündigt, die Erstanwendung des RTS auf den 1. Januar 2023 zu verschieben. Damit wurde der ursprünglich geplante Übergangszeitraum ohne konkretisierenden RTS um ein Jahr verlängert.

Die ESAs halten ihre Empfehlung an die zuständigen nationalen Behörden aufrecht. Danach sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater angehalten, sich im Übergangszeitraum an den Anforderungen des RTS-Entwurfs zu orientieren und das Zeitfenster weiterhin effektiv zur Vorbereitung zu nutzen. Die BaFin hatte diese Empfehlung ausdrücklich übernommen (BaFin Journal März 2021, Seite 11). In dem verlängerten Übergangszeitraum müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die Vorschriften der Offenlegungsverordnung weiterhin nur auf Basis der prinzipienbasierten Verordnungsvorgaben einhalten.

Die BaFin rechnet derzeit mit einer Veröffentlichung des Entwurfs des RTS im Frühjahr 2022. Daran schließt sich eine Vetophase des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union an. Eine Veröffentlichung des RTS im EU-Amtsblatt erwartet die BaFin im Sommer 2022.

Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen, vor allem infolge der verschobenen Erstanwendung des künftigen RTS, beinhaltet die Aufsichtserklärung folgende Erwartungshaltungen, die die Rechtssicherheit im Umgang mit Artikel 5 EU-Taxonomieverordnung erhöhen:

  • Die Verzögerung der Anwendung des RTS hat keine Auswirkung auf die durch die Taxonomieverordnung erweiterten Offenlegungspflichten, die seit dem 1. Januar 2022 in Bezug auf die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ anzuwenden sind.
  • Es muss ausdrücklich quantifiziert werden, in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen solche in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind (sogenanntes Taxonomie-Alignment). Sind Informationen aus öffentlichen Angaben des Unternehmens, in das das Finanzprodukt investiert ist, nicht ohne weiteres verfügbar, darf nicht auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Zur Beurteilung des Taxonomie-Alignments können sich Finanzmarktteilnehmer aber auf gleichwertige Informationen stützen, die sie direkt von diesen Unternehmen oder von Drittanbietern erhalten.
  • Bis zur Anwendung des RTS ist es erlaubt, die quantitativen Angaben zum Taxonomie-Alignment um qualitative Klarstellungen zu ergänzen, beispielsweise durch Angabe der Informationsquellen für die Bestimmung. Hierdurch dürfen aber keine Unklarheiten entstehen. Daher sollen nicht mehr Informationen offengelegt werden als verlangt. Sofern die Investition nicht die Anforderungen für ein Taxonomie-Alignment erfüllt, dürfen keine Angaben zur „Taxonomie-Eignung“ ergänzt werden.

Der Erwartungshaltung der ESAs schließt sich die BaFin an.

Im Zuge dieser Meldung hat die BaFin ihre Übersicht mit den Erstanwendungsfristen von ihrer Homepage genommen und verweist Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auf die Anlage der gemeinsamen Erklärung der ESAs mit einer aktualisierten Übersicht. Sie nimmt jedoch weiterhin an, dass Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c) und d) Offenlegungsverordnung bezüglich der Umweltziele des Artikels 9 Buchstaben c) bis f) Taxonomieverordnung erst ab dem 1. Januar 2023 gilt. Andernfalls würde dies dem späteren Anwendungsbeginn der entsprechenden vorvertraglichen Taxonomie-bezogenen Informationspflichten widersprechen.

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