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Erscheinung:25.07.2022 | Thema Nachhaltigkeit CSRD: BaFin begrüßt Einigung über neue Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben am 21. Juni 2022 im Trilog eine Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) erzielt. Der Kompromisstext wurde am 30. Juni 2022 veröffentlicht.

Die BaFin, die Finanzunternehmen bei der Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung (Regulation (EU) 2019/2088) beaufsichtigt, begrüßt diese Einigung. Die EU-Offenlegungsverordnung verpflichtet unter anderem Finanzunternehmen, Angaben zur Berücksichtigung wesentlicher Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen. Hierfür benötigen die regulierten Unternehmen der Finanzmarktbranche viele detaillierte und verlässliche Daten von Unternehmen der Realwirtschaft, in die sie investieren. Aus Sicht der BaFin wird die CSRD zu einer besseren Datengrundlage führen und es den Finanzunternehmen vereinfachen, die Offenlegungsanforderungen zu erfüllen.

Detailliertere Berichtspflichten, erweiterter Anwenderkreis

Die CSRD ersetzt die EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD). Sie beinhaltet detailliertere Berichtspflichten für einen deutlich erweiterten Anwenderkreis. Außerdem erweitert sie den Umfang an Nachhaltigkeitsinformationen, welche die Unternehmen in ihren Lageberichten bereitstellen müssen – etwa zu Themen wie Umwelt, Soziales und Governance.

Wie mittlerweile üblich, wird die Europäische Kommission in der Richtlinie ermächtigt, verpflichtend anzuwendende EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen.

Die Anwendung der Richtlinie wird in drei Stufen erfolgen: Für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen, gilt die Verordnung für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre. Große Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen, müssen die Verordnung für am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre anwenden. Kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen, bestimmte kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sowie Versicherungs-Captives sind für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre von dieser Pflicht betroffen.

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