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Erscheinung:21.11.2022 | Thema Verbraucherschutz BaFin erklärt Dark Patterns in Trading Apps für unzulässig

Wertpapierfirmen, die Dark Patterns verwenden, die also Schaltflächen in Apps oder auf Webseiten so gestalten, dass sie gegenüber anderen Schaltflächen schlechter wahrnehmbar sind, verhalten sich unredlich. Das Gleiche gilt, wenn sie Schaltflächen für relevante und wichtige Entscheidungsalternativen weglassen. Solche Praktiken sind im Wertpapiergeschäft unzulässig. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 21. November 2022 auf ihrer Website klargestellt.

Dark Patterns kennen viele Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel von Cookie-Einstellungen. Einzelne Schaltflächen leuchten ihnen kontrastreich entgegen, während andere ausgegraut, fast unsichtbar sind, obwohl sie ebenfalls angeklickt werden können. „Solche teils manipulativen Benutzerschnittstellen-Designs sprechen uns unterhalb der bewussten Wahrnehmungsschwelle an“, erläutert BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. Das Problem sieht Pötzsch darin, „dass sich das auf Ebene der intuitiven, unreflektierten Entscheidungsfindung abspielt. Da findet eine Art Nudging statt, wir werden also in Richtung einer bestimmten Entscheidung geschubst.“ Diesem Effekt könne man sich selbst dann nicht vollständig entziehen, wenn man ihn kenne.

Ein solches unredliches und teilweise sogar irreführendes Verhalten sei nach dem Wertpapierhandelsgesetz unzulässig, stellt Pötzsch fest. Das habe die BaFin den Unternehmen heute noch einmal verdeutlicht.

Bei einer Überprüfung von Trading Apps war der BaFin zudem aufgefallen, dass bei zahlreichen Anbietern die Schaltfläche zum Abbruch eines Geschäfts gar nicht oder kaum wahrnehmbar war. Die Schaltfläche zum Geschäftsabschluss hatten sie dagegen kontrastreich gestaltet. Aus Sicht der BaFin hat es zwar seine Berechtigung, dass Schaltflächen, die beispielsweise eine mit Kosten verbundene Leistung auslösen, so dargestellt werden, dass sie ins Auge fallen. Es ist nach Angaben der Aufsicht aber wichtig, dass gleichwertige Alternativen – etwa der Abbruch eines Geschäfts –weder weniger auffällig dargestellt werden noch vollständig fehlen.

Die beiden Auslegungsentscheidungen zur zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) sind auf der Website der BaFin abrufbar.

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