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Erscheinung:27.05.2024 | Thema Risikomanagement Erstmals MaRisk für Zahlungs- und E-Geld-Institute

Die Finanzaufsicht BaFin hat zum ersten Mal Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Instituten veröffentlicht, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz fallen.

Zahlungs- und E-Geld-Institute benötigen ein angemessenes Risikomanagement. Das macht die BaFin in ihrem Rundschreiben auf Grundlage des § 27 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) deutlich. Es gibt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen vor, wie diese Institute ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ausgestalten sollen. Darüber hinaus präzisiert das Rundschreiben Anforderungen an die sichere Entgegennahme von Geldbeträgen (§§ 17 und 18 ZAG) und an Auslagerungen (§ 26 ZAG).

Das Rundschreiben richtet sich an alle Institute, die nach dem ZAG beaufsichtigt werden. Es steht inhaltlich nicht in Verbindung mit der 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Kreditinstitute.

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