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Erscheinung:21.03.2025 | Thema Wertpapiere Aufsichtsmitteilung: Systematische Internalisierung

Die Finanzaufsicht BaFin verfolgt keine Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 79 Satz 1 WpHG, wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen die SI-Schwellenwerte nicht berechnen.

Die Europäische Union hat die Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) und -verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) umfassend überarbeitet. Dabei änderten sie auch die Regeln zur systematischen Internalisierung.

So wurden die Veröffentlichungspflichten im Bereich der OTC-Nachhandelstransparenz auf die neu eingeführte Figur der „Designated Publishing Entity“ (DPE) verschoben. Ab dem 3. Februar 2025 haben die DPEs die Nachhandelstransparenzpflichten von den systematischen Internalisierern (SI) übernommen. Die BaFin und die European Securities and Markets Authority (ESMA) informierten dazu bereits im September bzw. Juli 2024 auf ihren Websites.

Am 24. Januar 2025 teilte die ESMA mit, dass sie die für die Berechnung der SI-Schwellenwerte nötigen aggregierten Daten nicht mehr bereit stellt. Sie hält die Berechnungen durch Investmentfirmen nicht länger für erforderlich.

Angesichts dieser Änderungen und der bevorstehenden Anpassung des nationalen Rechts an die neue Definition der systematischen Internalisierung nach MiFID II, erwartet die BaFin derzeit nicht, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen die SI-Schwellenwertberechnung nach § 79 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Nr. 2 Satz 1 lit. b, Sätze 3 bis 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 12 bis 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 berechnen.

Bis das neue europaweit einheitliches SI-Meldeformular gemäß Artikel 15 Absatz 5 MiFIR vorliegt, können Unternehmen für die An- oder Abmeldung als SI weiterhin das BaFin-Meldeformular (Link) verwenden.

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