Erscheinung:15.05.2025 Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
1. Betreff:
Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage bezüglich der Rückzahlung der Vermögensanlage.
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: ProReal Deutschland 7 GmbH
Anschrift: Dornhofstraße 100, 63263 Neu-Isenburg
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts:
Bezeichnung der Vermögensanlage: ProReal Deutschland 7
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 28.01.2019
Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts: 07.02.2019
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
.Die im Bereich der Immobilien-Projektentwicklungen tätige Darlehensnehmerin der Emittentin hat eine Risikoanalyse aller Immobilienvorhaben in ihrem Portfolio durchgeführt. Diese Analyse hat bestätigt, dass aufgrund der deutlich veränderten Marktlage für Immobilienprojekte ein derzeitiger Verkauf der Immobilien nicht ausreichend Liquidität generieren würde, um das Darlehen der Emittentin vollständig zurückzuführen. Aus diesem Grund befindet sich die Emittentin seit dem 01.01.2025 mit der Rückzahlung der Vermögensanlage in Verzug. Wann und in welcher Höhe eine Rückzahlung der Vermögensanlage sowie die Zahlung der endfälligen variablen Zinsen erfolgen kann, hängt von der Zahlungsfähigkeit der Darlehensnehmerin der Emittentin ab, die ihrerseits von der Entwicklung der Nachfrage nach Immobilienprojekten abhängt. Diese Entwicklung kann derzeit nicht prognostiziert werden.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Der Verzug bezüglich der Rückzahlung der Vermögensanlage ist am 01.01.2025 eingetreten.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Nummer 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Nummer 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagegesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.