Erscheinung:24.09.2025 | Thema Nachhaltigkeit ESG-Offenlegungspflichten: BaFin stimmt No-Action-Letter der EBA zu
Die Finanzaufsicht BaFin stimmt einem No-Action-Letter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu, mit dem die EBA vor allem kleine Institute entlastet. Die EBA gewährt darin einen Aufschub bei bestimmten ESG-Offenlegungspflichten. Die BaFin hat dazu am 24. September 2025 eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Sie stimmt darin Inhalt und Ausrichtung des EBA-Dokuments ausdrücklich zu und berücksichtigt es in ihrer Aufsichtspraxis.
Hintergrund ist die Überarbeitung von Technischen Implementierungsstandards zur Offenlegung von ESG-Risiken (Disclosure Implementing Technical Standards) aus der dritten europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation III – CRR III). Die Standards regeln die Pflicht zur Offenlegung von ESG-Risiken, Aktienpositionen und Schattenbankexposures. Sie werden aktuell überarbeitet. Ziel ist es, proportionale Anforderungen insbesondere für kleine Institute zu schaffen.
In ihrem No-Action-Letter (Garantie der Verfahrensaussetzung) empfiehlt die EBA den nationalen Aufsichtsbehörden, derzeit geltende Offenlegungsanforderungen zu ESG-Risiken bis zur Veröffentlichung der geänderten Implementierungsstandards nicht durchzusetzen. Dadurch wird vermieden, dass Institute aktuell Anforderungen erfüllen müssen, die in absehbarer Zeit erleichtert werden oder für kleine Institute möglicherweise sogar entfallen würden.
Die Abkürzung ESG steht für die Nachhaltigkeitsaspekte Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung).
Die Aufsichtsmitteilung ist zu finden auf der Website der BaFin.