BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:31.03.2020 | Thema Risikomanagement, Sanierung/Abwicklung Merkblatt zur Sanierungsplanung

Merkblatt zur Sanierungsplanung

Dieses Merkblatt richtet sich an alle Institute und übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, die gemäß § 12 Absatz 1 oder 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)1 einen Sanierungsplan zu erstellen haben.

Die Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen ergeben sich aus dem SAG, der Rechtsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute vom 31.03.2020 (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV) und aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Europäischen Kommission2.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 enthält Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen, die unmittelbar anwendbar sind. Einige Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 werden durch ergänzende Regelungen in Abschnitt 2 der MaSanV näher konkretisiert. Die MaSanV setzt außerdem die Regelungen der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien (EBA/GL/2014/06) sowie die Leitlinien der EBA zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans (EBA/GL/2015/02) in deutsches Recht um.

Dieses Merkblatt erläutert zum einen das Zusammenspiel der vorgenannten Regelungen in Bezug auf solche Sanierungspläne, die den vollen Anforderungen an die Sanierungsplanung unterliegen.

Zum anderen bietet das Merkblatt Erläuterungen zu Sanierungsplänen, die vereinfachten Anforderungen im Sinne des § 19 SAG unterliegen, oder die gemäß § 20 SAG von einem institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind.

So gelten auch bei Anwendung von vereinfachten Anforderungen gemäß Abschnitt 3 der MaSanV grundsätzlich die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075, sofern die MaSanV nicht ausdrücklich Vereinfachungen vorsieht. Abschnitt 4 der MaSanV regelt die Anforderungen an den Sanierungsplan eines institutsbezogenen Sicherungssystems und gewährt hierbei ebenfalls Vereinfachungen bezüglich bestimmter Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075.

Soweit nicht anders beschrieben, werden Definitionen aus der MaSanV auch in diesem Merkblatt zugrunde gelegt.

I. Aufbau von Sanierungsplänen

Entsprechend der MaSanV stellt dieses Merkblatt die Bestandteile von Sanierungsplänen in der nachfolgenden Struktur dar, die zwar teilweise von derjenigen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 abweicht, sich in der Praxis aber bewährt hat:

  1. Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075.
  2. Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 und § 5 MaSanV.
  3. Angaben zur Unternehmensführung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 und § 6 MaSanV.
  4. Detaillierte Beschreibung der Indikatoren gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 und §§ 7 und 8 MaSanV.
  5. Allgemeine Beschreibung von Handlungsoptionen gemäß Artikel 9 bis 11 und Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075
  6. Belastungsszenarien gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 und § 9 MaSanV.
  7. Kommunikations- und Informationsplan gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075
  8. Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Es empfiehlt sich, dass die Institute sich bei der Erstellung der Sanierungspläne an der vorbeschriebenen Struktur orientieren.

II. Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht vor, dass die Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht.

Außerdem sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 auch die wesentlichen Änderungen des Instituts, der Gruppe oder des Sanierungsplans zusammenzufassen, die seit der letzten Einreichung des Sanierungsplans bei der Aufsichtsbehörde eingetreten sind.

Beispiele für Änderungen seit der letzten Aktualisierung können insbesondere sein:

  1. Zukäufe oder Verkäufe von Geschäftsbereichen oder Gesellschaften,
  2. sonstige Änderungen in der Unternehmensstruktur sowie in den internen Prozessen,
  3. Änderungen in der internen und externen Vernetzung,
  4. Änderungen der Belastungsszenarien und der zugrundeliegenden Prämissen,
  5. Änderungen der Art der Indikatoren und der Festlegung der Schwellenwerte der Indikatoren,
  6. Änderungen bei den Handlungsoptionen, beseitigte Hindernisse und neu hinzugekommene Hindernisse.

Ob eine Änderung wesentlich im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 ist, beurteilt sich nach der Definition einer „wesentlichen Änderung“ gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075.

III. Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

1. Beschreibung der Geschäfts- und Risikostrategie, des Geschäftsmodells und des Geschäftsplans

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (i) und (ii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht vor, dass insbesondere die Geschäfts- und Risikogesamtstrategie, das Geschäftsmodell und der Geschäftsplan der vom Sanierungsplan umfassten Unternehmen zu beschreiben sind.

§ 4 der MaSanV regelt für Sanierungspläne von übergeordneten Unternehmen im Sinne von § 1 Nummer 3 SAG, welche Unternehmen von den Sanierungsplänen erfasst werden müssen und konkretisiert insofern § 12 Absatz 2 SAG.

Die Beschreibung der Geschäfts- und Risikogesamtstrategie bedeutet die Darstellung der für den Sanierungsplan relevanten Kernaussagen der Geschäfts- und Risikostrategie gemäß § 25 a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Unter Geschäftsplan ist nicht der Geschäftsplan im Sinne von § 32 Absatz 1 Nr. 5 KWG, sondern die quantitative Konkretisierung der Geschäftsstrategie zu verstehen. Mit der Beschreibung des Geschäftsplans im Sanierungsplan ist die Beschreibung der Zahlen und Annahmen, die für die Bewertung des Sanierungsplans relevant sind, gemeint. Diese Zahlen und Annahmen können zum Beispiel für die Auswirkungs- und Umsetzbarkeitsanalyse von Handlungsoptionen relevant sein (siehe dazu unten Ziffer VI. Nr. 2 und 3).

Weiterhin sieht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (ii) der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 vor, dass eine Liste der wesentlichen Hoheitsgebiete, in denen das Institut selbst oder durch wesentliche gruppenangehörige Gesellschaften oder Zweigstellen tätig ist, im Sanierungsplan aufzunehmen ist.

§ 5 MaSanV enthält über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (i) und (ii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 genannten Vorgaben hinaus die Verpflichtung zur Aufnahme eines Organigramms, das alle für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen umfasst.

2. Beschreibung von wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern (iii) und (iv) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sind die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen einschließlich der Verfahren und Parameter zu ihrer Ermittlung zu beschreiben. Kerngeschäftsbereiche im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (BRRD) definierten Geschäftsbereiche. In der deutschen Umsetzung durch das SAG werden diese als „wesentliche Geschäftsaktivitäten“ bezeichnet (§ 2 Absatz 3 Nr. 45 SAG). Kritische Funktionen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der BRRD definierten Funktionen. Diese Definition wurde in § 2 Absatz 3 Nr. 38 SAG umgesetzt.

3. Zuordnung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 ist eine Zuordnung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen vorzunehmen. Diese Zuordnung ist insbesondere für die Beurteilung der Umsetzbarkeit von Handlungsoptionen relevant. Sieht eine Handlungsoption beispielsweise den Verkauf eines Portfolios vor, ist unter anderem von Bedeutung, bei welchen verschiedenen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen dieses Portfolio verbucht ist.

4. Gruppeninterne Vernetzung

Die Beschreibung der rechtlichen und finanziellen Strukturen der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, einschließlich einer Erläuterung der gruppeninternen Verflechtungen bestimmt sich nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075. Im Folgenden wird statt „Verflechtung“ der auch in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SAG verwendete Begriff der „Vernetzung“ verwendet.

Gruppeninterne Vernetzung bezeichnet die wechselseitige Abhängigkeit einzelner gruppenangehöriger Unternehmen und Zweigstellen untereinander und im Verhältnis zum übergeordneten Unternehmen sowie umgekehrt die Abhängigkeiten des übergeordneten Unternehmens von den einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen. Die gruppeninterne Vernetzung ist in Bezug auf alle wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen darzustellen. Dies ergibt sich unmittelbar aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht vor, dass die gruppeninterne ökonomische, rechtliche und operative Vernetzung und etwaige Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß §§ 22 ff. SAG dargestellt werden.

a) Ökonomische Vernetzung

Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (i) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 geregelte Beschreibung der ökonomischen Vernetzung umfasst insbesondere wesentliche gruppeninterne Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Derivate), gruppeninterne Bestellung von Sicherheiten (zum Beispiel Garantien, Bürgschaften und Patronatserklärungen), Refinanzierungsquellen, Liquiditäts- und Kapitalallokation sowie Liquiditätsströme innerhalb der Gruppe. Hierzu zählen zum Beispiel auch Beziehungen zu Zweckgesellschaften im Sinne des AT 2.2. Tz. 2 (inkl. Erläuterung) der Mindestanforderungen an das Risikomanagement vom 27.10.2017 (MaRisk). Innerhalb der Liquiditäts- und Kapitalallokation in der Gruppe können die Steuerungsmöglichkeiten durch die einzelnen Gruppengesellschaften und Zweigstellen oder durch die Muttergesellschaft zentral oder dezentral ausgestaltet sein. Es können sich Unterschiede zwischen der Unterstützung in Zeiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und im Krisenfall ergeben.

b) Rechtliche Vernetzung

Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (ii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 geregelte Beschreibung der rechtlichen Vernetzung umfasst insbesondere die Übersicht über Unternehmensverträge. Unternehmensverträge sind solche im Sinne der §§ 291 ff. des Aktiengesetzes, einschließlich vergleichbarer Verträge für andere als die von §§ 291 ff. des Aktiengesetzes erfassten Gesellschaftsformen, bei denen eine analoge Anwendung der vorgenannten Normen in Betracht kommt, sowie vergleichbare Unternehmensverträge mit Gesellschaften, die ausländischem Recht unterliegen.

c) Operative Vernetzung

Die Beschreibung der operativen Vernetzung ist in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (iii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 geregelt. Diese umfasst eine Darstellung der Dienstleistungen, die von einer Gruppengesellschaft oder Zweigstelle zentralisiert erbracht werden und die für andere Gruppengesellschaften, Zweigstellen oder die ganze Gruppe wichtig sind. Beispiele hierfür sind insbesondere zentralisierte Informationstechnologie, zentralisierte Finanz-, Liquiditäts- und Kapitalsteuerung sowie zentralisierte Risikosteuerungs- und Verwaltungsfunktionen.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer (iv) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 regelt außerdem, dass eine Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2014/59/EU vorzunehmen ist. Diese Regelungen sind in §§ 22 ff. SAG umgesetzt.

5. Externe Vernetzung

Zur Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen gehört gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 auch eine Beschreibung der externen Vernetzung.

Ziel der Analyse externer Vernetzung ist es zu identifizieren, wie sich Ansteckungsrisiken über Vertragspartner im Finanzsystem verbreiten können. Dies beinhaltet einerseits die Ansteckung nach außen durch das in der Krise befindliche Institut oder die Gruppe. Hierzu zählen zum Beispiel zentrale Mitgliedschaften bei Finanzmarktinfrastrukturanbietern, bei denen das Institut für angebundene Institute als Mittler Dienstleistungen übernimmt. Im Falle einer Krise dieses Instituts bestehen einerseits für die angebundenen Institute Ansteckungsrisiken, zum Beispiel indem kurzfristig kein Zugang zu zentralen Finanzmarktinfrastrukturanbietern möglich ist oder gegebenenfalls benötigte Sicherheitsleistungen nicht frei verfügbar sind, weil diese bei dem in die Krise geraten Institut verwaltet oder gelagert werden. Andererseits kann die Ansteckung des Instituts oder der Gruppe durch die Krise anderer Vertragspartner erfolgen, indem zum Beispiel zentrale Dienstleistungen oder IT-Leistungen nicht abrufbar sind und sich dies in erheblichem Maße negativ auf die Geschäftstätigkeit auswirkt.

IV. Angaben zur Unternehmensführung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Die Beschreibung der Unternehmensführung ist in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 geregelt. Hiermit ist der interne Prozess für das Erstellen und Aktualisieren sowie die Integration der Inhalte des Sanierungsplans in das Risikomanagement gemeint. § 6 MaSanV enthält diesbezüglich ergänzende Regelungen.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verlangt eine Beschreibung der Rolle und Funktion der für das Erstellen, Durchführen und Aktualisieren der einzelnen Abschnitte des Sanierungsplans zuständigen Personen. Der Begriff „Durchführen“ meint in diesem Zusammenhang die Umsetzung der Inhalte des Sanierungsplans in das Risikomanagement, also die Umsetzung der Inhalte des Sanierungsplans in die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts oder der Gruppe, insbesondere in die Risikosteuerungs- und Kontrollprozesse im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3b des Kreditwesengesetzes. Bei Beschreiben der Zuständigkeiten sind Rolle und Funktion der jeweiligen Person anzugeben, um die Nachvollziehbarkeit der Zuständigkeiten auch bei einem Wechsel dieser Personen zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 ist die Identität der Person mit der Gesamtverantwortung für die laufende Aktualisierung des Sanierungsplans anzugeben. Außerdem ist das Verfahren für die Aktualisierung des Sanierungsplans nach jeder wesentlichen Änderung mit Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe oder deren Umfeld zu beschreiben. Die Beschreibung des Verfahrens der Aktualisierung bezieht sich auf den in § 12 Absatz 4 Nummer 1 SAG genannten Fall der Aktualisierung bei Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit, Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation.

Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 regelt die Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans. Dabei geht es um die Beschreibung, welche Stellen für die Prüfung und Zustimmung zum Sanierungsplan zuständig und welche Verfahren dafür einzuhalten sind. Insbesondere ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 anzugeben, ob der Sanierungsplan von der internen Revision, von einem externen Rechnungsprüfer oder einem Risikoausschuss geprüft wurde. Gemäß § 29 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Prüfung des Sanierungsplans durch den Abschlussprüfer des Instituts erforderlich.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht vor, dass der Sanierungsplan eine Bestätigung enthält, dass dieser durch das Leitungsorgan des für die Vorlage des Sanierungsplans zuständigen Instituts oder EU-Mutterunternehmens bewertet und genehmigt wurde. Dies erfordert, dass die Geschäftsleitung des Instituts dem Sanierungsplan zugestimmt hat. Diese Zustimmung erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss der Geschäftsleitung. Die Bestätigung der Zustimmung im Sanierungsplan kann durch die Aufnahme eines Verweises auf den Beschluss der Geschäftsleitung erfolgen. Gemäß § 13 Absatz 5 SAG ist jeder Geschäftsleiter für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.

Die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans richtet sich nach den allgemeinen Regelungen von § 25d KWG.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verlangt eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Plan in die Unternehmensführung des Instituts oder der Gruppe und in den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement integriert ist. Hiermit ist eine Beschreibung gemeint, wie die Inhalte des Sanierungsplans in die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts oder der Gruppe gemäß § 25a Absatz 1 KWG, insbesondere in die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse des Instituts oder der Gruppe im Sinne von § 25a Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 b KWG umgesetzt werden. Diese Umsetzung umfasst insbesondere die regelmäßige Überwachung der im Sanierungsplan enthaltenen Schwellenwerte der Indikatoren und die Einrichtung des in Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 genannten Eskalations- und Entscheidungsprozesses.

Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verlangt die Beschreibung der Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung der Sanierungsoptionen. Der Begriff „Sanierungsoptionen“ meint „Handlungsoptionen“ im Sinne von § 13 Absatz 2 SAG. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 beinhaltet die vorgenannte Beschreibung insbesondere eine Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses, der zur Anwendung kommt, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators erfüllt sind und dazu dient, zu prüfen und zu bestimmen, welche Handlungsoption angesichts der festgestellten finanziellen Stresssituation gegebenenfalls zu wählen ist. Mit der Erfüllung der Anforderungen von Indikatoren ist das Erreichen des Schwellenwerts mindestens eines Indikators oder einer Kombination von Indikatoren gemeint.

Der Sanierungsplan muss somit vorsehen, dass bei Erreichen des Schwellenwertes eines Indikators zwingend ein Eskalations- und Entscheidungsprozess durchzuführen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sanierungsplan mit dem Erreichen der Schwellenwerte eines oder mehrerer Indikatoren einen Automatismus in dem Sinne beschreiben sollte, dass eine oder mehrere Handlungsoptionen unmittelbar ausgeübt werden müssten. Vielmehr sollen die in den Sanierungsplan aufzunehmenden Schwellenwerte der jeweiligen quantitativen Indikatoren den Zeitpunkt festlegen, zu dem das Institut den Prozess zur Entscheidung einleitet, ob überhaupt die Umsetzung einer oder mehrerer Handlungsoptionen erforderlich ist.

Die Beschreibung des Eskalations- und Entscheidungsprozesses hat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (i) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 auch die Angabe der Rolle und Funktion der an diesem Prozess beteiligten Personen, einschließlich einer Beschreibung ihrer Zuständigkeiten, oder im Falle der Beteiligung eines Ausschusses am Prozess, Rolle, Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen der Ausschussmitglieder zu enthalten. Eine Beschreibung der zu befolgenden Verfahren ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (ii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 erforderlich.

§ 6 Absatz 1 MaSanV sieht darüber hinaus vor, dass der Sanierungsplan bei Erreichen des Schwellenwertes eines Indikators eine Eskalation an die Geschäftsleitung des Instituts vorzusehen hat. Dies bedeutet, dass der Sanierungsplan vorzusehen hat, dass die Geschäftsleitung entscheidet, ob in der vorliegenden Situation die Umsetzung von Handlungsoptionen überhaupt erforderlich ist und, falls dies bejaht wird, welche Handlungsoption oder Kombination von Handlungsoptionen eingesetzt werden soll. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 MaSanV hat der Sanierungsplan in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (iii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht vor, dass im Sanierungsplan die Frist für die Entscheidung über die Handlungsoptionen und die Art und Weise der Unterrichtung der zuständigen Behörden über die Erfüllung der Anforderungen der Indikatoren, also das Erreichen der Schwellenwerte eines oder mehrerer Indikatoren, zu beschreiben ist. § 6 Absatz 1 Satz 3 MaSanV konkretisiert diese Regelung dahingehend, dass der Sanierungsplan innerhalb des Eskalations- und Entscheidungsprozesses vorzusehen hat, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich und umfassend über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung über die Anwendung oder die Nichtanwendung von Handlungsoptionen zu informieren ist.

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 ist die Kohärenz des Plans in Bezug auf den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement des Instituts oder der Gruppe zu beschreiben. Dies bedeutet, dass die Inhalte des Sanierungsplans mit dem Risikomanagement im Sinne von § 25 a Absatz 1 Satz 3 KWG vereinbar sein müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Inhalte des Sanierungsplans schlüssig und widerspruchsfrei in das Risikomanagement einfügen und die Prozesse, die gemäß dem Sanierungsplan einzurichten sind, die bestehenden Prozesse in diesem Sinne ergänzen.

Der in Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 geregelte Teilaspekt, dass im Risikomanagement verwendete Frühwarnsignale im Sanierungsplan darzustellen sind, wird in § 7 Absatz 2 MaSanV näher beschrieben. Frühwarnsignale sind demnach qualitative und quantitative Größen, die darauf hinweisen, dass in der näheren Zukunft die Schwellenwerte eines oder mehrerer Indikatoren gemäß § 7 Absatz 1 der MaSanV oder die Schwellenwerte von kombinierten Indikatoren gemäß § 7 Absatz 6 der MaSanV erreicht werden könnten.

Frühwarnsignale können

  1. Indikatoren im Sinne des § 7 Absatz 1 MaSanV mit vorgelagerten Schwellenwerten, oder
  2. zusätzliche qualitative oder quantitative Größen, die von dem Institut nicht als Indikatoren im Sinne des § 7 Absatz 1 MaSanV verwendet werden,

sein.

Verwendet das Institut Frühwarnsignale in Form von Indikatoren mit vorgelagerten Schwellenwerten im Sinne des § 7 Absatz 1 MaSanV, kann die Darstellung im Sanierungsplan als Ampelsystem erfolgen. Die Farbe „Gelb“ bezeichnet das Erreichen dieses vorgelagerten Schwellenwertes, die Farbe „Rot“ das Erreichen des Schwellenwertes eines Indikators im Sinne des § 7 Absatz 1 MaSanV.

Frühwarnsignale im Sinne von § 7 MaSanV sind ein wichtiger Bestandteil von Sanierungsplänen, um die Kohärenz zwischen dem Sanierungsplan und dem allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement des Instituts oder der Gruppe herzustellen. Die Pflicht zur Implementierung von Frühwarnsignalen ergibt sich bereits aus AT 4.3.2 Tz. 2 MaRisk. Danach hat das Institut geeignete Indikatoren für die frühzeitige Identifizierung von Risiken sowie von risikoübergreifenden Effekten abzuleiten, die je nach Risikoart auf quantitativen und/oder qualitativen Risikomerkmalen basieren. Aus Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 und § 7 Absatz 2 MaSanV folgt nur die Pflicht, solche Frühwarnsignale im Sanierungsplan zu beschreiben.

Zu der in Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 geregelten Beschreibung der Frühwarnsignale gehört auch eine Beschreibung der Eskalations- und Entscheidungsprozesse, die beim Erreichen von Frühwarnsignalen eingreifen. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075, wonach Frühwarnsignale Referenzwerte sind, die „sinnvoll dazu dienen, die Leitung über das mögliche Eintreten von Frühwarnsignalen zu unterrichten“. Der Eskalations- und Entscheidungsprozess bei Erreichen von Frühwarnsignalen soll der Prüfung dienen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Handlungsoptionen zu ergreifen sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn negative Marktreaktionen die Umsetzung von Handlungsoptionen zu einem späteren Zeitpunkt gefährden könnten. Deshalb hat der Eskalations- und Entscheidungsprozess eine angemessene Einbeziehung der Geschäftsleiterebene vorzusehen.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht vor, dass die innerhalb der Gruppe getroffenen Maßnahmen und Regelungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Kohärenz der Handlungsoptionen auf Ebene der Gruppe und der einzelnen Tochterunternehmen zu beschreiben sind.

Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verlangt eine Beschreibung der Management-Informationssysteme, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen, die getroffen wurden, um die zeitnahe und zuverlässige Verfügbarkeit der zur Umsetzung der Handlungsoptionen erforderlichen Informationen für die Entscheidungsfindung unter Stressbedingungen zu gewährleisten. Dies betrifft das Berichtssystem des Instituts. Insbesondere ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen im Krisenfall zeitnah und verlässlich verfügbar sind. Die zeitnahe Verfügbarkeit von Informationen im Krisenfall bedeutet, dass die erforderlichen Informationen über das Berichtssystem so zügig abrufbar sind, dass Handlungsoptionen rechtzeitig umgesetzt werden können, um die finanzielle Stabilität des Instituts sicher- oder wiederherzustellen.
Die Umsetzung von Handlungsoptionen wird darüber hinaus nur dann gelingen können, wenn die im Berichtssystem verfügbaren, zur Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen richtig, vollständig und aktuell sind. Daher sieht § 6 Absatz 2 MaSanV zusätzlich vor, dass im Sanierungsplan zu beschreiben ist, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind.

V. Detaillierte Beschreibung der Indikatoren gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 vorgesehene detaillierte Beschreibung der Indikatoren ist in § 7 MaSanV näher geregelt.

Anlage 1 der MaSanV enthält eine Mindestliste der Indikatoren des Sanierungsplans, die der Mindestliste in der deutschen Fassung der Leitlinien der EBA zu den Indikatoren des Sanierungsplans (EBA/GL/2015/02) entspricht.

Anlage 2 der MaSanV enthält eine Beispielliste für zusätzliche Indikatoren des Sanierungsplans, die der Beispielliste für zusätzliche Indikatoren des Sanierungsplans in der der deutschen Fassung der Leitlinien der EBA zu den Indikatoren des Sanierungsplans (EBA/GL/2015/02) entspricht. Der Indikator „Wichtige Gegenparteien“ ist als „Wesentliche Vertragspartner“ in dem Sinne zu verstehen, dass solche wesentlichen Adressenausfallrisiken berücksichtigt werden, die erhebliche Relevanz für die finanzielle Situation des Instituts haben können.

VI. Allgemeine Beschreibung von Handlungsoptionen gemäß Artikel 8 bis 11 und Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Artikel 8 bis 11 und Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sehen vor, dass zunächst die grundsätzlich in Betracht kommenden Handlungsoptionen zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Stabilität darzustellen und zu bewerten sind. Ein konkreter Szenariobezug ist an dieser Stelle nicht erforderlich.

Diese allgemeine Darstellung und Bewertung von Handlungsoptionen im Sanierungsplan hat gemäß Delegierter Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 folgende Bestandteile zu enthalten:

  1. Liste aller Handlungsoptionen gemäß Artikel 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075
  2. Folgenabschätzung zu jeder Handlungsoption gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 (nachfolgend „Auswirkungsanalyse“ genannt)
  3. Bewertung der Durchführbarkeit jeder Handlungsoption gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 (nachfolgend „Umsetzbarkeitsanalyse“ genannt)
  4. Bewertung der Art und Weise, wie die Kontinuität der Geschäftstätigkeiten bei Umsetzung jeder Handlungsoption gewährleistet wird gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075.

Die Analyse von Handlungsoptionen in Belastungsszenarien wird in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 näher beschrieben (siehe unter VII. dieses Merkblatts).

Die allgemeine Darstellung und Bewertung von Handlungsoptionen, auf der die Belastungsanalyse aufbaut, hat im Einzelnen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 folgende Vorgaben zu erfüllen:

1. Liste aller Handlungsoptionen

Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht eine Liste aller Handlungsoptionen vor. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 ist ein breites Spektrum an Handlungsoptionen zu beschreiben, die bei finanziellen Stressszenarien zur Anwendung kommen und nach vernünftigem Ermessen einen Beitrag zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten können.

Dies bedeutet, dass der Sanierungsplan einen Überblick über die in Betracht kommenden Handlungsoptionen enthalten muss, die grundsätzlich dazu beitragen könnten, die finanzielle Stabilität des Instituts oder der Gruppe in einem Krisenfall sicher- oder wiederherzustellen. Diese Voraussetzungen können Handlungsoptionen auch dann erfüllen, wenn sie nur in Kombination mit anderen Handlungsoptionen dazu beitragen können, die finanzielle Stabilität des Instituts oder der Gruppe sicher- oder wiederherzustellen.

Als Handlungsoptionen kommen zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Maßnahmen zur Rekapitalisierung,
  • Kapitalerhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Aussetzung von Dividendenzahlungen,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Refinanzierung, insbesondere durch Sicherung des Zugangs zu möglichen Refinanzierungsquellen einschließlich der Zentralbank (dies beinhaltet zum Beispiel eine Bewertung der als Sicherheit zur Verfügung stehenden Vermögenswerte) mit Ausnahme von ELA, auf die kein Anspruch besteht,
  • Liquiditätsmaßnahmen, zum Beispiel durch den Transfer von Liquidität innerhalb der Gruppe, Verbriefungstransaktionen oder die Begebung von Schuldverschreibungen,
  • Abbau von risikogewichteten Aktiva, insbesondere Verkauf von Beteiligungen, Geschäftsbereichen oder sonstige Vermögensgegenständen,
  • Maßnahmen zur Neustrukturierung oder freiwilligen Restrukturierung von Verbindlichkeiten,
  • Maßnahmen, die die Ertragssituation des Instituts verbessern können (wie zum Beispiel Kostensenkungsmaßnahmen).

Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verlangt, dass bei jeder Handlungsoption mindestens die in Buchstabe a bis e genannten Regelungen und Maßnahmen anzugeben sind. Die Auslegung dieser Regelung nach Sinn und Zweck ergibt, dass es für die Erfüllung dieser Voraussetzung ausreichend sein muss, wenn die Gesamtheit der im Sanierungsplan enthaltenen Handlungsoptionen die in Buchstaben a bis e genannten Regelungen und Maßnahmen enthalten, also alle genannten Kategorien abbilden. Hierfür spricht auch die Vorgabe von Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075, wonach der Sanierungsplan ein breites Spektrum an Handlungsoptionen zu enthalten hat, die bei verschiedenen finanziellen Stressszenarien zur Anwendung kommen können. Zur Erreichung dieses Ziels ist es nicht erforderlich, dass bereits jede Handlungsoption alleine alle der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 genannten Kategorien abdeckt.

Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 regelt, dass das Institut einen Nachweis zu erbringen hat, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis e genannten Schritte, Regelungen oder Maßnahmen angemessen geprüft worden sind, falls eine Handlungsoption diese nicht umfasst. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Nachweis der angemessenen Prüfung zu erbringen ist, falls die Handlungsoptionen insgesamt nicht die unter Buchstabe a bis e genannten Kategorien abdecken.

2. Auswirkungsanalyse

Artikel 10 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 regelt die Beschreibung der finanziellen und operativen Auswirkungen von Handlungsoptionen („Auswirkungsanalyse“). Dies umfasst die Darstellung der erwarteten Auswirkungen der Durchführung einer Handlungsoption auf Solvenz, Liquidität, Finanzierungspositionen, Profitabilität und Tätigkeiten der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen. Mit „Solvenz“ ist Kapital gemeint, mit dem Begriff „Finanzierungspositionen“ die Refinanzierung und mit „Tätigkeiten“ die Fortführung des Geschäftsbetriebs.

Bei der Beschreibung der Auswirkungen auf das Kapital ist es sinnvoll, eine Gliederung nach der Art des regulatorischen Kapitals, also Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital vorzunehmen. Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Durchführung einer Handlungsoption auf die Liquidität erleichtert eine Gliederung nach Fristigkeit das Verständnis. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 soll der Sanierungsplan auch darstellen, welche Gruppengesellschaften von der Ausübung einer Handlungsoption betroffen oder an der Umsetzung einer Handlungsoption beteiligt sein können.

Gemäß Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 umfasst die Beschreibung der externen Auswirkungen und systemischen Folgen einerseits die erwarteten Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die Fortführung von kritischen Funktionen des Instituts oder der Gruppe. Andererseits sind Auswirkungen der Durchführung von Handlungsoptionen auf Anteilsinhaber, Kunden, insbesondere Einleger und Kleinanleger, Gegenparteien und gegebenenfalls den Rest der Gruppe darzustellen. Der Begriff „Gegenpartei“ erfasst alle Vertragspartner. Insoweit besteht eine teilweise Überschneidung mit dem Begriff „Kunden“. Mit dem Begriff „Rest der Gruppe“ sind insbesondere wesentliche Gruppengesellschaften und Zweigstellen gemeint.

Gemäß Artikel 10 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 hat die Auswirkungsanalyse eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Tätigkeiten und Vermögenswerte der Unternehmen, auf die sich die betreffende Handlungsoption bezieht, zu enthalten. Diese Beschreibung hat gemäß Artikel 10 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 auch die Bewertungsannahmen und alle anderen Annahmen für die Zwecke der Bewertung gemäß Artikel 10 Nummer 1 und Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 zu enthalten.

Die Darstellung der Annahmen der Bewertung von Vermögensgegenständen betrifft einzelne Vermögensgegenstände und Portfolien von Vermögensgegenständen. Sie umfasst sowohl deren Marktgängigkeit als auch das vermutete Verhalten anderer Finanzmarktteilnehmer. Als Basis für die Darstellung sollen anerkannte Methoden der Rechnungslegung und betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden zugrunde gelegt werden.

3. Umsetzbarkeitsanalyse

Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 beschreibt die Bewertung der Durchführbarkeit von Handlungsoptionen („Umsetzbarkeitsanalyse“).

Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 beschriebene Bewertung der Risiken in Verbindung mit der Sanierungsoption meint die Bewertung der Erfolgsaussichten einer Handlungsoption. Diese Bewertung der Erfolgsaussichten jeder Handlungsoption kann vereinfachend auf Basis einer dreistufigen Skala (hoch, mittel, niedrig) inklusive einer Begründung angegeben werden. Die Bewertung wird durch eine Einschätzung erleichtert, wie die Handlungsoptionen in idiosynkratischen, systemweiten oder kombinierten Krisenszenarien sowie differenziert nach langsamen und schnell eintretenden Belastungen beurteilt werden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verlangen eine Analyse der wesentlichen Hindernisse für die wirksame Umsetzung der Handlungsoptionen und die Beschreibung der Möglichkeiten zur Überwindung dieser Hindernisse auf Einzel- und auf Gruppenebene.

Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 enthält die Definition wesentlicher Hindernisse für die Umsetzbarkeit von Handlungsoptionen.
Diese können unter anderem rechtlicher Natur sein, zum Beispiel die Vereinbarkeit von Handlungsoptionen mit europäischem Beihilferecht (zum Beispiel bei der Beantragung staatlicher Garantien).

4. Kontinuität der Geschäftsaktivitäten

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 hat jede Handlungsoption eine Bewertung der Art und Weise zu enthalten, wie die Kontinuität der Geschäftstätigkeiten bei Umsetzung der Handlungsoption gewährleistet wird. Hierbei geht es um eine Beschreibung, wie die Fortführung des operativen Betriebs bei Durchführung von Handlungsoptionen sichergestellt wird. Insbesondere geht es in diesem Zusammenhang um die Fortführung von internen Dienstleistungen (z.B. Informationstechnologie, Personal) und die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Marktinfrastrukturen (z.B. Clearing- und Abwicklungssysteme).

Hiervon sind die Anforderungen zum Notfallkonzept gemäß AT 7.3 der MaRisk zu unterscheiden, die der Sicherstellung des allgemeinen operativen Betriebs dienen. Der in Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verwendete Begriff der „operativen Notfallplanung“ ist insofern missverständlich.

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht vor, dass in Bezug auf jede Handlungsoption der erwartete Zeitrahmen für die Umsetzung und die Wirksamkeit der Handlungsoption im Sanierungsplan darzustellen ist. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem die von der Handlungsoption erwarteten Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe eintreten.

VII. Belastungsszenarien gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 verlangt eine Bewertung der Wirksamkeit der Handlungsoptionen und der Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Szenarien für finanzielle Stresssituationen.

Das bedeutet eine Prüfung der Effizienz von Handlungsoptionen und der Angemessenheit der Schwellenwerte von Indikatoren in hypothetischen krisenhaften Szenarien. Die vorgenannte Prüfung wird in der MaSanV und auch in diesem Merkblatt als „Belastungsanalyse“, die zugrunde liegenden Szenarien als „Belastungsszenarien“ bezeichnet.

Die Anforderungen an die Anzahl, Auswahl und Beschreibung der Belastungsszenarien richten sich nach § 9 Absatz 2 bis 8 der MaSanV. Die erforderliche Analyse ist in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 geregelt. Dabei sind die Auswirkungsanalyse und die Umsetzbarkeitsanalyse von Handlungsoptionen nochmals mit Bezug auf die jeweiligen Belastungsszenarien durchzuführen. Der für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderliche Zeitrahmen ist ebenfalls anzugeben.

Auf der Grundlage der Belastungsanalyse ist gemäß Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 eine Beschreibung der Bewertung der Sanierungskapazität des Instituts oder der Gruppe in den Sanierungsplan aufzunehmen. Die Bewertung der Sanierungskapazität des Instituts oder der Gruppe beinhaltet auch die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, ob das Institut oder die Gruppe im Fall des Eintritts von Belastungsszenarien durch Anwendung von Handlungsoptionen die finanzielle Stabilität sicher- oder wiederherstellen kann. Die Wahrscheinlichkeit kann durch eine dreistufige Angabe (hoch, mittel, niedrig) erfolgen.

VIII. Kommunikations- und Informationsplan gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Der Inhalt des in den Sanierungsplan aufzunehmenden Kommunikations- und Offenlegungsplans richtet sich nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075.

IX. Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075

Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 sieht eine Analyse vor, welche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Durchführung des Sanierungsplans zu vereinfachen oder seine Wirksamkeit zu verbessern sowie Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen.

Grundsätzlich gilt bei den Vorbereitungsmaßnahmen, dass diese unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Instituts auszugestalten sind. Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Vorbereitungsmaßnahmen steigen, je relevanter eine Handlungsoption für das Institut ist. Dies gilt umso mehr, je kritischer die Risikolage für ein Institut ist.

Zu den vorbereitenden Maßnahmen bei identifiziertem Handlungsbedarf kann zum Beispiel die frühzeitige Vorbereitung von erforderlichen Gremienentscheidungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats gehören, um spezifische Handlungsoptionen, wie zum Beispiel Kapitalerhöhungen, zeitnah umsetzen zu können. Ein weiteres Beispiel ist die frühzeitige Bereitstellung von ausreichenden personellen und technisch-organisatorischen Ressourcen oder die Beseitigung identifizierter Schwachstellen in den Prozessen, Steuerungsmodellen und Organisationsstrukturen. In diesem Zusammenhang können auch Schulungsmaßnahmen für alle oder spezifische Mitarbeiter notwendig werden.

Im Zusammenhang mit Beteiligungs- oder Portfolioverkäufen könnten vorbereitende Maßnahmen darin bestehen, bestehende Datenbestände zu prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, potentielle Käufer zu identifizieren und Datenräume vorzubereiten. Die Identifikation von potentiellen Käufern bedeutet noch nicht zwingend, dass diese im Sanierungsplan bereits namentlich benannt werden. Erwartet wird jedoch, dass sichergestellt und anhand des Sanierungsplans auch erkennbar ist, dass die entsprechenden Kontakte zu möglichen Dritten im Krisenfall unmittelbar aktiviert werden könnten. Zur Vorbereitung von Datenräumen gehört noch nicht deren Einrichtung. Allerdings sollte mindestens feststehen, welche Dokumente grundsätzlich für den Datenraum benötigt werden, wer auf diese Dokumente Zugriff hat und wo sie sich befinden. Im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme von Zentralbankfazilitäten ist gegebenenfalls zu analysieren, wie und wann ein Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zudem sind gegebenenfalls Vermögenswerte aufzuzeigen, die als zentralbankfähige Sicherheiten dienen können.

Fußnoten:

  1. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2091
  2. 2 Delegierte Rechtsaktverordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback