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Erscheinung:01.04.2020, Stand:geändert am 05.02.2024 | Thema Erlaubnispflicht Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft

Die Hinweise erläutern die wesentlichen Grundzüge des Erlaubnisverfahrens für das Kryptoverwahrgeschäft und fassen die wesentlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung zusammen.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602, nachfolgend „Änderungsgesetz“) wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin.

Die vorliegenden Hinweise geben den Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG stellen wollen, erste Hinweise, welche Aspekte aus Sicht der BaFin in den Erlaubnisverfahren von besonderer Bedeutung sind. Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts können dem entsprechenden Merkblatt entnommen werden.

Die formulierte Erwartungshaltung gilt ausdrücklich für das Kryptoverwahrgeschäft; nicht für die bestehende Verwaltungspraxis in Bezug auf Bankgeschäfte oder andere Finanzdienstleistungen. Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten die gesetzlichen Grundlagen und die jeweils anwendbaren Rundschreiben, Merkblätter und Übersichten der BaFin und der Deutschen Bundesbank sind zu berücksichtigen.

Bei Fragen zu dem Kryptoverwahrgeschäft können sich Unternehmen direkt an die Gruppe Aufsicht über Zahlungsinstitute & Kryptoverwahrgeschäfte oder die regional zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden. Digitale Übermittlungen sollten stets über gesicherte Kommunikationswege erfolgen. Für Fragen, ob eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erbracht wird, ist bei der BaFin die Abteilung IF zuständig.

1. Grundsätzliche Hinweise zum Erlaubnisantrag

Das Erlaubnisverfahren für die Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG erbringen wollen, richtet sich nach § 32 Absatz 1 KWG und ist damit vergleichbar mit bereits etablierten Erlaubnisverfahren für Bankgeschäfte oder anderer bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes regulierter Finanzdienstleistungen. Es sind daher auch die einschlägigen Verordnungen, insbesondere die Anzeigenverordnung, die in § 14 AnzV nähere Bestimmungen zu den einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen trifft, anzuwenden. Antragsteller können sich daher an dem Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen vom 06.07.2018 orientieren.

Sofern sich das spezifische Geschäftsmodell nicht auf die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG beschränkt, sondern auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“), könnte sich auch eine Erlaubnispflicht für andere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG ergeben. In den Fällen in denen auch Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II zum Gegenstand der Geschäftstätigkeit werden, könnte sich das Erlaubnisverfahren nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, sondern nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/194 richten. Nähere Informationen zu der in diesen Fällen erforderlichen Zulassung als Wertpapierfirma im Sinne der MiFID II finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Die Erteilung einer Erlaubnis setzt die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen voraus. Die Antragsteller sollten daher keine unvollständigen Erlaubnisanträge einreichen. Dies gilt auch im Hinblick auf die in § 64y KWG normierte Übergangsbestimmung und die eingeräumte Frist bis zum 30.11.2020 (hierzu auch unter Ziffer 2). Sollten bestimmte Angaben und Nachweise bisher nicht vorliegen, sollte dies kurz begründet und der Zeitpunkt der beabsichtigten Nachreichung benannt werden. Sofern sich bei der Vorbereitung des vollständigen Erlaubnisantrages bereits aufsichtsrechtliche Fragen ergeben, deren Beantwortung für die Erlaubniserteilung absehbar kritisch sein könnte, können die Unternehmen sich unmittelbar an die BaFin oder die jeweils zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden. Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die nicht unter die Übergangsbestimmung fallen, ihre Tätigkeit erst mit rechtswirksamer Erlaubniserteilung durch die BaFin aufnehmen dürfen.

Es sollte beachtet werden, dass der Antrag von zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen zu unterzeichnen ist. Alternativ besteht die Möglichkeit einer digitalen Einreichung ausschließlich gemäß den Vorgaben des § 3a VwVfG, d.h. in der Regel mittels qualifiziert elektronisch signierter Dokumente. Informationen zu der rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente sind auf der Internetseite der BaFin abrufbar.

Darüber hinaus können Unterlagen und Erklärungen in einfacher digitaler Form eingereicht werden, sofern die gesetzlichen Grundlagen nicht die Einreichung des Originals oder eine eigenhändige Unterzeichnung vorsehen. Dies ist etwa der Fall bei der Einreichung von eigenhändig zu unterzeichnenden Lebensläufen (§ 5a Abs. 1 Satz 2 AnzV) und Zuverlässigkeitserklärungen (§ 5b Abs. 2 Satz 2 AnzV). Eine digitale Übersendung sollte stets über gesicherte Kommunikationswege erfolgen, zum Beispiel über mit PGP oder S/MIME verschlüsselte E-Mails. Nähere Informationen zu den verfügbaren Verfahren auf der Internetseite der BaFin abrufbar.

2. Hinweise zu Verfahren auf Basis der Übergangsbestimmung nach § 64y KWG

Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsbestimmung in § 64y KWG den bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes tätigen Unternehmen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre internen Systeme und Prozesse an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des KWG anzupassen. Die Übergangsbestimmung sieht jedoch eine Erlaubnisfiktion zum 01.01.2020 vor, weshalb die Unternehmen damit bereits Institute im Sinne des KWG sind. Die BaFin erwartet daher, dass die Unternehmen bereits seit dem 01.01.2020 entsprechende Anstrengungen unternehmen, um die gesetzlichen Vorgaben zügig zu erfüllen. Antragssteller, die ihre Prozesse trotz Antragstellung nicht in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangszeit an aufsichtliche Erfordernisse angepasst haben, bieten regelmäßig keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte. Die beantragte Erlaubnis wäre in diesen Fällen zu versagen. Die BaFin behält sich daher Nachfragen, etwa um sich ein Bild von den durchgeführten und geplanten Vorbereitungshandlungen zu machen, auch vor dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung vor. Sofern Unternehmen bestimmte Anforderungen im Zeitpunkt der Erlaubnisbeantragung noch nicht umgesetzt haben, sollten diese Unternehmen in der Lage sein, die Gründe hierfür zu erläutern und einen Zeitplan für eine zügige Umsetzung vorzulegen. Die Unternehmen sollten dabei eigenständig analysieren, welche (technischen) Risiken sie während der noch andauernden Umsetzung sehen und wie sie diesen begegnen werden.

Erlaubnisverfahren Kryptoverwahrgeschäft

Schematische Darstellung des Erlaubnisverfahrens für das Kryptoverwahrgeschäft (c) BaFin

Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übergangsbestimmung sich nicht auf erlaubnispflichtige Dienstleistungen bezieht, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung der Erlaubnispflicht unterlagen. Auf die veröffentlichten Hinweise zur Auslegung des § 64y KWG wird hingewiesen.

3. Hinweise zum Inhalt des Erlaubnisantrages

Im Erlaubnisantrag für die Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG ist u.a. nachzuweisen, dass ausreichendes Anfangskapital in Höhe von mindestens 150.000 Euro vorhanden ist und das Unternehmen sowohl über zuverlässige Inhaber als auch über zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter verfügt. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Geschäftsplan beizufügen, der neben Planungen für die Bilanzen und die GuV der ersten drei vollen Geschäftsjahre, insbesondere den organisatorischen Aufbau und eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren zu beinhalten hat. Die Bilanzierung richtet sich dabei nach der RechKredV. Die Unternehmen haben darzustellen, dass sie über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Angesichts des technischen Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit sind hier insbesondere Angaben zu der IT-Strategie und der IT-Sicherheit zu machen (vgl. unten unter Ziffer 3 lit. a). Die konkret einzureichenden Angaben und Nachweise richten sich nach § 32 KWG und den konkretisierenden Vorgaben der Anzeigenverordnung. Im Erlaubnisverfahren ist insbesondere § 14 Anzeigenverordnung zu beachten.

Für die einzureichenden Nachweise der bedeutend an dem Unternehmen beteiligten natürlichen und juristischen Personen gelten auch für die Erlaubnisanträge für das Kryptoverwahrgeschäft die Anforderungen der Inhaberkontrollverordnung. Das Merkblatt zur Inhaberkontrolle vom 27.11.2015 kann daher als Orientierungshilfe dienen. Einen Überblick über die einzureichenden Anlagen liefert die „Liste der Anlagen“ unter Ziffer 6.4 des Formulars „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage zur Inhaberkontrollverordnung, wobei abweichende Vorlage- und Nachweispflichten gelten (vgl. § 14 Abs. 5 AnzV).

Darüber hinaus soll nachfolgend die aufsichtliche Erwartungshaltung für das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts für ausgewählte Aspekte konkretisiert werden:

a) Anforderungen an die IT

Eine angemessene IT-Sicherheit ist wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a KWG und im Rahmen der Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts (§ 14 Abs. 7 Nr. 3 AnzV) zu erläutern. Sowohl die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) als auch die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) sind – stets unter Berücksichtigung des Prinzips der Proportionalität – auf die konkrete Geschäftstätigkeit anzuwenden und bei der Implementierung des Risikomanagements zu berücksichtigen.

Die BaFin erwartet insbesondere Angaben zu der Ausgestaltung der IT-Systeme und der implementierten IT-Prozesse. Diese Angaben haben sowohl jene Unternehmen einzureichen, die von der Übergangsbestimmung des § 64y KWG profitieren, als auch jene die unabhängig von dieser Übergangsbestimmung einen Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG stellen. Bei der Darstellung im Erlaubnisantrag sollte die Erläuterung der implementierten Maßnahmen die Sicherheit der kryptographischen Schlüssel in den Fokus setzen. Einzureichende Unterlagen sind insbesondere eine Darstellung der Sicherheitsstrategie, des Umgangs mit Sicherheitsvorfällen und eine Risikobewertung des Unternehmens sowie eine Darstellung der vorhandenen technischen und organisatorischen Verfahren im Umgang mit den kryptographischen Schlüsseln.

Das Unternehmen sollte auf Basis des beschriebenen Geschäftsmodells erläutern, wie die technische Verwahrung der Kryptowerte praktisch erfolgt, d.h. welche Form der Speicherung (z.B. „hot wallet“, „cold wallet“) genutzt wird und ob und wie Kryptowerte für einzelne Kunden in gesonderten oder gebündelten Wallets verwahrt werden.

Auf Basis der Beschreibung der Geschäftstätigkeit sollte eine umfassende Beschreibung der implementierten IT-Systeme erfolgen. Die einzureichenden Angaben und Unterlagen sollten insbesondere die folgenden Punkte umfassen:

  • Das Unternehmen sollte eine detaillierte Darstellung der Geschäftsstrategie im Hinblick auf die geplante Tätigkeit einreichen.
  • Es ist die IT-Strategie detailliert darzustellen, welche die Anforderungen nach AT 4.2 der MaRisk zu erfüllen hat. Dies beinhaltet insbesondere, dass die Geschäftsleitung eine nachhaltige IT-Strategie festlegt, in der die Ziele sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dargestellt werden.
  • Eine umfassende Beschreibung der Architektur der IT-Systeme sollte beigefügt werden. Diese sollte sowohl Netzwerk- und Backup-Elemente als auch spezifische Hardware zur Verwahrung der Kryptowerte enthalten.
  • Dem Antrag ist zudem eine Darstellung der Sicherheitsstrategie beizufügen. Die implementierten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sind zu erläutern, ebenso wie die verwendeten Verschlüsselungsverfahren.
  • Es sollten Angaben zu (wesentlichen) Auslagerungen und genutzten Cloud-Lösungen gemacht werden. Dabei sollten sämtliche Kooperationspartner, die bei der Durchführung des Kryptoverwahrgeschäfts mitwirken, genannt und deren jeweilige Rolle erläutert werden. Ebenfalls sollten die MaRisk AT 9 sowie das Merkblatt „Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter“ berücksichtigt werden.
  • Das Unternehmen sollte eine Risikobewertung durchführen und Auswirkungen und Maßnahmen erläutern, etwa im Hinblick auf die Schutzbedarfsziele, den Verlust der kryptographischen Schlüssel, aber auch anderer maßgeblicher Daten und der IT-Infrastruktur.
  • Weiter ist eine detaillierte Darstellung des Kryptokonzepts inkl. der IT-technischen Beschreibung der eingesetzten kryptographischen Funktionen und Verfahren einzureichen. Es sind Angaben zu dem vorhandenen Notfallmanagement und zu den getroffenen Maßnahmen zu der Vermeidung des Verlustes der verwahrten Kryptowerte zu machen.
  • Das Unternehmen sollte eine Identifizierung der Rollen mit Zugang zu sensiblen Daten und den verwahrten kryptographischen Schlüsseln durchführen und Angaben zu dem Rechte- und Rollenkonzept oder dem Berechtigungsmanagement machen (vgl. Ziffer 5 der BAIT).
  • Der Antragsteller sollte eine Darstellung der eingerichteten Überwachungsverfahren, etwa des implementierten Monitorings der Systeme, einreichen.

Die Darstellungen haben dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Proportionalität und jeweils in Bezug zu dem konkreten Geschäftsmodell zu erfolgen. Der Schwerpunkt der Darstellungen sollte sich auf die spezifischen Besonderheiten des Unternehmens konzentrieren.

b) Zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter

Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen (§ 25c Abs. 1 KWG). Dies gilt auch bei der Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG. Die mangelnde fachliche Eignung eines Geschäftsleiters stellt einen Grund zur Versagung der Erlaubnis dar (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

Für die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter können sich Antragsteller grundsätzlich an dem „Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB“ orientieren, welches auf das Kryptoverwahrgeschäft ebenfalls anwendbar ist. Die für die Prüfung der Anforderung erforderlichen Unterlagen haben insbesondere einen eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf sowie sowohl ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) als auch einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) zu beinhalten. Die BaFin hat eine Checkliste als Anlage zu dem o.g. Merkblatt veröffentlicht, dem die einzureichenden Unterlagen zu entnehmen sind.

Die fachliche Eignung zur Leitung eines Instituts im Sinne des KWG bedeutet, dass ein Geschäftsleiter in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung hat (§ 25c Abs. 1 Satz 2 KWG). Die BaFin wird im Falle des Kryptoverwahrgeschäfts bei ihrer Prüfung sowohl die Größe und Struktur des Unternehmens als auch die Tatsache berücksichtigen, dass das Kryptoverwahrgeschäft eine neue und bisher nicht regulierte Finanzdienstleistung ist. Bereits für traditionelle Bankgeschäfte hat die BaFin ihre Entscheidungsmaßstäbe hinsichtlich der IT-Kompetenz in der Geschäftsleitung angepasst (vgl. BaFin-Journal 12/2017, S. 15). Da das Wesen des Kryptoverwahrgeschäfts auf technischen Prozessen basiert und die Sicherheit der verwahrten kryptographischen Schlüssel von besonderer Bedeutung ist, wird die BaFin für das Kryptoverwahrgeschäft an diesen Entscheidungsmaßstäben anknüpfen. Sie räumt der technischen Expertise eines Geschäftsleiters im Falle des Kryptoverwahrgeschäftes eine besondere Rolle ein und wird daher – begrenzt auf diesen Tatbestand – technische Expertise, z.B. ein einschlägiges Studium und profunde praktische Erfahrungen mit Fragen der IT-Sicherheit, umfassend als fachliche Eignung „in den betreffenden Geschäften“ (§ 25c Abs. 1 Satz 2 KWG) würdigen.

Die BaFin wird konkret herausgehobene, d.h. entsprechend hierarchisch hoch angesiedelte, Tätigkeiten für ein Unternehmen, welches unter die Übergangsbestimmung des § 64y KWG fällt, als praktische Kenntnisse mit dem Kryptoverwahrgeschäft würdigen. Es wird jedoch erwartet, dass die Geschäftsleiter die von der Übergangsbestimmung eingeräumte Zeit auch für die Aneignung ggf. noch nicht vollumfänglich vorliegender Kenntnisse nutzen.

Ferner wird die BaFin in begründeten Einzelfällen prüfen inwieweit die personelle und organisatorische Ausstattung des Unternehmens insgesamt geeignet ist, ein geringeres Maß an Kenntnissen eines Geschäftsleiters innerhalb der Geschäftsleitung temporär aufzufangen. Es handelt sich stets um Entscheidungen im Einzelfall, die auch die Größe und Struktur des Unternehmens sowie die konkret erbrachten Geschäfte berücksichtigen.

c) Anzahl der erforderlichen Geschäftsleiter

Sofern ein Institut ausschließlich Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG verwahrt, ist – als Umkehrschluss aus § 33 Abs. 1 Nr. 5 KWG – grundsätzlich die Bestellung lediglich eines Geschäftsleiters ausreichend. Eine andere Einschätzung kann sich jedoch ergeben, wenn die gegenständlichen Kryptowerte (auch) einer anderen Kategorie der Finanzinstrumente des § 1 Abs. 11 KWG unterfallen oder weitere Geschäfte von dem Institut erbracht werden.

Gleichwohl weist die BaFin ausdrücklich darauf hin, dass ungeachtet dieser Vorgabe die Bestellung eines oder mehrerer weiterer Geschäftsleiter in bestimmten Einzelfällen aufsichtsrechtlich geboten sein könnte. Die Implementierung des Vier-Augen-Prinzips in der Geschäftsleitung ist jedenfalls dann geboten, wenn auf Basis der Größe des Instituts und des Umfangs der Geschäftstätigkeit eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a KWG mit lediglich einem Geschäftsleiter nicht gewährleistet werden kann. Die BaFin wird dies im Einzelfall auf Grundlage der eingereichten Unterlagen im Erlaubnisverfahren prüfen. Dem Erlaubnisverfahren ist auch aus diesem Grund ein Organigramm beizufügen, das die Zuständigkeit der Geschäftsleitung erkennen lässt (§ 14 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AnzV). Aus den eingereichten Unterlagen sollte zudem deutlich werden, dass das Institut über eine ausreichende personelle und technisch-organisatorische Ausstattung verfügt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen (§ 25c Abs. 4 und 4a Nr. 4 KWG). Zudem macht die BaFin darauf aufmerksam, dass Geschäftsleiter nach § 25c Abs. 1 KWG ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit widmen müssen.

d) Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz durch die neuen Verpflichteten bereits bei als vorläufig erteilt geltender Erlaubnis auf Basis der Übergangsbestimmung nach § 64y KWG zu erfüllen sind. Insofern wird eine zeitnahe Umsetzung dieser Pflichten erwartet, unabhängig vom Fortschritt des Erlaubnisverfahrens im Rahmen der Übergangsbestimmungen des § 64y KWG. Die BaFin wird allerdings in Bezug auf etwaige Sanktionen in Einzelfallbetrachtung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wenn bestimmte Anforderungen einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur operativen Umsetzung bedürfen. Für den Fall, dass Institute die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäscheprävention beabsichtigen sollten, wird zudem auf die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige nach den §§ 6 Abs. 7 GwG und 25h Abs. 4 KWG hingewiesen. Ebenso ist die Bestellung des Geldwäschebeauftragten sowie des stellvertretenden Geldwäschebeauftragten der BaFin gem. § 7 Abs. 4 GwG anzuzeigen. Ein Vordruck hierzu kann auf der Internetseite der BaFin abgerufen werden. Hinsichtlich der geldwäscherechtlichen Pflichten der Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, wird die BaFin zudem zeitnah ein gesondertes Hinweisblatt veröffentlichen.

e) Gebühr für die Erlaubniserteilung

Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis richtet sich für Erlaubnisanträge, die vor dem 01.10.2021 gestellt wurden nach der Anlage zur FinDAGKostV. Sie beträgt für den Fall, dass ausschließlich das Kryptoverwahrgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG beantragt wurde und Kryptowerte i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG für Dritte verwahrt, verwaltet oder gesichert werden, 10.750 EUR. Die Gebühr wird bei Erlaubniserteilung fällig. Bitte beachten Sie, dass zudem sowohl die Versagung einer Erlaubnis als auch die Rücknahme eines Erlaubnisantrages gebührenpflichtig ist (§ 3 Abs. 2 FinDAGKostV).

Für eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts, die nach dem 01.10.2021 beantragt wurde, ist regelmäßig Nr. 5.1.12.1.2.2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Absatz 1 FinDaGebV) anwendbar. Es ergibt sich jeweils in Abhängigkeit vom Zeitaufwand, gemessen in Arbeitsstunden, eine individuelle Gebühr bei der Bearbeitung des Antrags. Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung (vgl. § 3 FinDAGebV).

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