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Erscheinung:02.03.2017, Stand:geändert am 16.11.2018 | Thema Sanierung/Abwicklung Übersicht über die Haftungskaskade im Rahmen der Bankenabwicklung

Ist ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe in seinem Bestand gefährdet und kann zur Sicherstellung der Abwicklungsziele, wie beispielsweise Sicherung der Finanzstabilität, kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt werden, kommen die im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) und in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-VO) geregelten Abwicklungsinstrumente zur Anwendung. Hierzu zählen die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse.

(Stand: 21. Juli 2018)

Zunächst werden die Instrumente der regulatorischen Eigenmittel (siehe Tabelle Nrn. 1-3) zur Verlustdeckung und Rekapitalisierung herangezogen. Anschließend haften die Verbindlichkeiten, die der Herabschreibung und Umwandlung in Eigenkapital unterliegen (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten) in umgekehrter Reihenfolge ihres Ranges in einem regulären Insolvenzverfahren. Dies dient der Einhaltung des Grundsatzes, dass die von den Kapitalgebern zu tragenden Verluste im Rahmen der Abwicklung nicht höher sein dürfen, als sie nach der Rangfolge im regulären Insolvenzverfahren wären (sog. no creditor worse off - Prinzip).

Daraus ergibt sich im Rahmen einer Bankenabwicklung folgende Reihenfolge für die Haftung der Kapitalgeber:

Instrumente von Kreditinstituten, die im Rahmen einer Abwicklung der Herabschreibung und Umwandlung unterliegen
InstrumentBeispiele
1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1 - CET1)Aktien, Anteile an GmbH, KG oder Genossenschaft
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 - AT1)
(in Höhe des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrages, d.h. inklusive etwaiger aufsichtsrechtlich nicht mehr anerkennungsfähiger Beträge gemäß Art. 484 ff. CRR (Beschränkungen der Bestandschutzregelungen))
Unbesicherte unbefristete nachrangige Schuldverschreibungen mit Umwandlungs- beziehungsweise Herabschreibungsklausel
3. Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2 - T2)
(in Höhe des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrages, d.h. inklusive etwaiger aufsichtsrechtlich nicht mehr anerkennungsfähiger Beträge gemäß Art. 64 CRR) (Amortisation von T2-Instrumenten) oder Art. 484 ff. CRR (Beschränkungen der Bestandschutzregelungen))
Nachrangige
- Darlehen,
- Stille Einlagen,
- Genussrechte
4. Unbesicherte nachrangige Verbindlichkeiten Nachrangige
- Darlehen,
- Inhaberschuldverschreibungen,
- Genussrechte,
die nicht die Anforderungen an AT1- oder T2-Instrumente erfüllen
5. Verbindlichkeiten aus unbesicherten nicht-nachrangigen (vgl. § 38 InsO) und nicht-strukturierten Schuldtiteln (§ 46f Absatz 6 und Absatz 9 KWG) –
„Non-Preferred-Senior-Anleihen“

Nicht-nachrangige und nicht-strukturierte Schuldtitel, soweit sie die Anforderungen gemäß § 46f Absatz 6 und Absatz 9 KWG erfüllen, d.h. insbesondere

Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen, die vor dem 21. Juli 2018 emittiert wurden und keine Geldmarktinstrumente oder strukturierten Produkte darstellen

Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen, die seit dem 21. Juli 2018 emittiert wurden, eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, keine strukturierten Produkte darstellen und in ihren vertraglichen Bedingungen sowie im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts auch im Prospekt auf den niedrigeren Rang im Insolvenzverfahren gemäß § 46f Absatz 5 KWG hinweisen

Schuldscheindarlehen (SSD) und Namens-schuldverschreibungen (NSV), die die oben genannten Bedingungen für Inhaber- bzw. Orderschuldverschreibungen erfüllen, soweit diese (SSD und NSV) nicht als bevorzugte Einlagen unter Nr. 7 fallen oder als gedeckte Einlagen von der Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind (vgl. Nr. 1 der nachfolgende Tabelle für Instrumente, die von der Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind)

6. Unbesicherte nicht-nachrangige (vgl. § 38 InsO) Verbindlichkeiten (keine Schuldtitel i.S. des § 46f Absatz 6 KWG; vgl. auch § 46f Absatz 6 Satz 3 und § 46f Absatz 7 KWG)

Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen, die seit dem 21. Juli 2018 emittiert wurden, auch wenn sie eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben und keine strukturierten Produkte darstellen, sofern in ihren vertraglichen Bedingungen sowie im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts auch im Prospekt nicht auf den niedrigeren Rang im Insolvenzverfahren gemäß § 46f Absatz 5 KWG hingewiesen wird

Geldmarktpapiere

Strukturierte Schuldtitel (d.h. Schuldverschreibungen mit einer derivativen Komponente, bei denen die Rückzahlung oder Zinszahlung von einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängt, z.B. Index-Zertifikate)

Schuldtitel von nicht insolvenzfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts

Termingeschäfte (Futures), Optionsgeschäfte, Swapgeschäfte

Nicht gedeckte Einlagen (hinsichtlich „gedeckter Einlagen“ vgl. Nr. 1 der nachfolgenden Tabelle für Instrumente, die von der Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind) und nicht nach Nr. 7 bevorzugte Einlagen (sofern es sich nicht um NSV oder SSD handelt, sonst Nr. 5):
- Einlagen über EUR 100.000 von Großunternehmen,
- nicht entschädigungsfähige Einlagen nach § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), etwa von öffentlichen Stellen, Versicherungen, Finanzinstituten und Einlagenkreditinstituten (sofern letztere nicht unter Nr. 5 der nachfolgenden Tabelle für Instrumente, die von der Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind, fallen)

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus Aktivgeschäft der Banken, z.B. aus dem Garantiegeschäft, dem Akkreditivgeschäft oder dem Kreditgeschäft

7. Bevorzugte EinlagenEinlagen von Privatpersonen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittelständischen Unternehmen, für die Beträge, die nicht gedeckt (Nr. 1 der nachfolgenden Tabelle für Instrumente, die von der Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind) sind (d.h. Beträge über EUR 100.000)
Instrumente von Kreditinstituten, die im Rahmen einer Abwicklung von der Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind (§ 91 Abs. 2 SAG, Art. 27 Abs. 3 SRM-VO)
InstrumentBeispiele
1. Gedeckte Einlagen Einlagen (einschließlich Fest-, Termingelder und Sparguthaben) bis zu 100.000 Euro
2. Besicherte Verbindlichkeiten Gedeckte Schuldverschreibungen, insbesondere Pfandbriefe, besicherte Darlehen oder Derivate
3. Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kundenvermögen oder Kundengeldern Zu Anlagezwecken verwaltete oder gehaltene Vermögenswerte von Privat- und Firmenkunden
4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite, Verwaltungskredite, weitergeleitete Kredite), Konsortialgeschäft
5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben TagenInterbanken-Refinanzierungsgeschäfte
6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Zahlungssystemen, Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen oder den Betreibern oder anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme am System resultieren
Verbindlichkeiten gegenüber den Zahlungs- und Abrechnungssystemen von Eurex und Clearstream Banking sowie gegenüber Target und Euro-1
7. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehaltsforderungen, Rentenleistungen,
b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die für den laufenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind,
c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Beitragspflichten
Verbindlichkeiten aus Arbeitsverträgen, Verbindlichkeiten aufgrund von Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Mietverträgen; Beitragsverpflichtungen zu Einlagensicherungssystemen

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