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Erscheinung:02.04.2006 | Thema Zulassung Merkblatt - Hinweise für die Zulassung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zum Betrieb der Krankenversicherung

Zulassung von Versicherungsvereinen

A.

I. Antrag

Der Antrag sollte an erster Stelle folgende Informationen enthalten:

  • Die Sparte und die Risikoarten (Anlage Teil A zum VAG), die betrieben werden sollen (vgl. auch unten III. 3.);
  • Name, Adresse, Telefon, Fax, E-Mail des Antragstellers;
  • Herkunftsland des Antragstellers;
  • Name, Adresse, Telefon, Fax usw. eines bevollmächtigten Vertreters des Antragstellers. Wenn der Vertreter nicht Angestellter des Antragstellers ist, sollte zusätzlich ein Ansprechpartner beim Antragsteller genannt werden, um insbesondere Anfragen zu finanziellen Informationen zu erleichtern.

II. Gründungsunterlagen

Vorlage des Gründungsprotokolls:

  • Gründer (§§ 54, 705 BGB)
  • Satzung, notariell beglaubigt (§ 17 VAG: §§ 7 Abs. 2, 9, 18, 20, 21 Abs. 2, 22, 24, 27, 28, 29, 35, 36b, 37, 38, 39, 41 Abs. 2 und 3, 44, 48 Abs. 3, 49 Abs. 1 VAG)
  • Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (siehe unter III.3 und III.8)

Für kleinere Vereine siehe § 53 VAG.

Außer der Satzung sollten auch die anderen Unterlagen in notariell beglaubigter Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht werden.

III. Geschäftsplan (§ 5 Abs. 2 - 4 VAG)

  1. Eigenmittel

    1. Das zuzulassende Versicherungsunternehmen hat bereits bei der Zulassung über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten erwarteten Geschäftsumfang bemisst (§ 5 Abs. 4 S. 4 VAG i.V.m. § 53c VAG). Die Eigenmittel müssen dabei wenigstens den Mindestbetrag des Garantiefonds erreichen (§ 5 Abs. 4 S. 1 VAG). Üblicherweise entsprechen die Eigenmittel bei der Zulassung dem Gründungsstock, der zusätzlich auch die Kosten der Vereinserrichtung zu decken hat (§ 22 Abs. 1 VAG).
    2. Bei Krankenversicherungsunternehmen, die als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet werden, beträgt der Garantiefonds gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 der Kapitalausstattungs-Verordnung mindestens 1,5 Mio. Euro.

      Die geforderte Solvabilitätsspanne ist anhand der vorzulegenden Schätzungen (vgl. unten IV. 2.) nach § 1 Kapitalausstattungs-Verordnung i.V.m. Rundschreiben R 4/2005 (VA) zu berechnen. Der höhere Wert aus Mindestbetrag des Garantiefonds und geforderter Solvabilitätsspanne ist für die Eigenmittelanforderung maßgeblich.

      Für die Kapitalausstattung kleinerer Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VAG), die satzungsmäßig Nachschüsse erheben oder Versicherungsansprüche kürzen können, gelten die genannten Vorschriften bzw. Grundsätze zwar nicht (§ 156a Abs. 1 VAG); geringere Beträge für den Gründungsstock/die Eigenmittel müssen aber stets detailliert mit Zahlenangaben begründet werden.

      Im Interesse einer soliden anfänglichen Kapitalausstattung des zuzulassenden Versicherungsunternehmens legt die BaFin darauf Wert, dass die Eigenmittel nicht nur die gesetzliche Mindesthöhe erreichen.
    3. Zusätzlich muss der Gründungsstock ausreichend bemessene Mittel zur Deckung der geschätzten Kosten der Vereinserrichtung umfassen, § 22 Abs. 1 VAG. Hierzu zählen z.B. Eintragungs- und Veröffentlichungskosten sowie damit zusammenhängende Notargebühren. Die der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen sind darzulegen.
    4. Zusätzlich zu den Eigenmitteln im Sinne des § 53c VAG und den ausreichend bemessenen Mitteln zur Gründung des Vereins ist zur Deckung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes ein Organisationsfonds zu bilden (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG; vgl. unten IV.1).
    5. Die Einzahlung der Eigenmittel und des Organisationsfonds auf ein Konto der Gesellschaft ist durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts nachzuweisen, wonach der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (vgl. § 22 Abs. 2 AktG).
    6. Unterliegt das Unternehmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Versicherungsgruppe (§§ 104a ff. VAG) oder einem Finanzkonglomerat (§§ 104k ff. VAG) der zusätzlichen Beaufsichtigung, so ist die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung auch auf Versicherungsgruppenebene (§ 104g VAG) oder Finanzkonglomeratsebene (§ 104q VAG) nachzuweisen.

  2. Satzung

    Im Genehmigungsantrag für die Satzung (s. oben II.) ist nach § 5 Abs. 2 VAG das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs anzugeben.

    Zur Firma ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK und ggf. des Handelsregisterrichters vorzulegen.

    Ungeachtet einer etwaigen Beschränkung im Antrag wird die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 S. 2 VAG für das Gebiet aller EG-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Vertragsstaaten erteilt. Eine Ausdehnung des Geschäftsgebiets auf diese Staaten im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nur nach Maßgabe der §§ 13a - 13c VAG zulässig.

  3. Versicherungssparten

    Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 VAG; zur Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten siehe Anlage A zum VAG; zur Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen im Sinne der Berichterstattung gegenüber der BaFin siehe Anlage 1 Abschnitt C zur BerVersV (VerBAV 1995 S. 248 ff. und Prölss, VAG-Kommentar zu § 9)). In der substitutiven Krankenversicherung gilt das Spartentrennungsgebot, § 8 Abs. 1a VAG.

  4. Funktionsausgliederungsverträge

    Vorlage von Funktionsausgliederungsverträgen i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG zur Genehmigung.

    Die Verträge müssen dem Rundschreiben R 6/76 (VerBAV 1976 S. 211; vgl. auch GB BAV 1977 S. 80 Abschn. 8212; 1983 S. 47 Abschn. 21) sowie den Verlautbarungen in GB BAV 1980 S. 49 (Abschn. 2030 ohne Abs. 4 Halbs. 2), in VerBAV 1985 S. 169 und in VerBAV 2001 S. 118 (keine Auslagerung des Risikomanagements und von Entscheidungen über die Unternehmenspolitik) genügen.

IV. Sonstige Zulassungsvoraussetzungen

  1. Organisationsfonds

    Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG).

    Die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sind zu schätzen. Dabei sind die der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen darzulegen, wie z.B. die geplante Verwaltungsstruktur, der Vertriebsweg, besondere Gruppen von Versicherungsnehmern, zu übernehmende Bestände und andere wesentliche Merkmale.

    Die Angaben in der Schätzung müssen hinsichtlich der einzelnen Aufwendungen dem Umfang und der Höhe nach ausreichend dargestellt und glaubhaft gemacht werden.

    Die erforderlichen Aufwendungen umfassen i.d.R. die Aufwendungen für die Zulassung und den Aufbau des Unternehmens (ohne Provisionsaufwendungen und sonstige laufende Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, da diese in der Schätzung nach § 5 Abs. 4 S. 3 VAG (vgl. unten IV. 2.) zu erfassen sind).

    Zu den Aufwendungen für die Zulassung gehören z.B. Beratungs- und Notargebühren. Eintragungs- und Veröffentlichungskosten sowie damit zusammenhängende Notargebühren gehören dagegen zu den Gründungskosten (vgl. III Nr. 1 c)).

    Zu den Aufwendungen für den Aufbau des Unternehmens gehören z.B. Aufwendungen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Einrichtungsaufwendungen der Organisation für die Erfassung und Bearbeitung der Geschäftsvorfälle bis hin zur Rechnungslegung (hierzu rechnen auch Aufwendungen zur Beschaffung der notwendigen Fachliteratur und Gesetzestexte sowie Beratungskosten), Aufwendungen für das Personal im Innen- und Außendienst (hierzu zählen auch Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten vorhandener Arbeitskräfte) sowie Aufwendungen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung der (geplanten) Geschäftsstellen.

    Die Schätzung der vorgenannten Aufwendungen soll nicht nur die Aufwendungen des Zulassungsjahres, sondern auch solche der Aufbaujahre enthalten, die über die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb - wie sie in den Schätzungen nach § 5 Abs. 4 S. 3 VAG (vgl. unten IV. 2.) erfasst sind - hinausgehen.

    Die konkrete Höhe des Organisationsfonds hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Allgemeingültige Beträge lassen sich daher nicht nennen.

    Der Organisationsfonds ist in voller Höhe "unter Verzicht auf Rückzahlung und Verzinsung" zur Verfügung zu stellen. Hierüber muss der BaFin eine Erklärung der Zeichner des Organisationsfonds eingereicht werden. Es ist zweckmäßig, diese Erklärung in die Gründungsurkunde (vgl. oben II. 1.) aufzunehmen.

    Die Einzahlung des Organisationsfonds ist der BaFin ebenso nachzuweisen wie die der Eigenmittel (siehe oben III. 1. d)).

    Neben den unter Punkt IV. 1. und IV. 2. aufgeführten Aufwendungen gehört bei Krankenversicherern die Verpflichtung zur gesetzlichen Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss. Hierzu haben die Zeichner des Gründungsstocks folgende Verpflichtungserklärung abzugeben:

    "Verpflichtungserklärung der Zeichner des Gründungsstocks

    Die Zeichner des Gründungsstocks verpflichten sich gegenüber der BaFin, durch eine entsprechende Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Alterungsrückstellung sicherzustellen, dass während der ersten fünf Geschäftsjahre die Zuführungsquoten nach § 12a und § 81d VAG in Verbindung mit der hierzu erlassenen Rechtsverordnung dem vorgeschriebenen Mindestwert entspricht."

  2. Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre

    Für die ersten drei Geschäftsjahre sind Schätzungen vorzulegen über die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage (§ 5 Abs. 4 S. 3 VAG). Hierbei sind von den zunächst brutto berechneten Aufwendungen und Erträgen die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

    Die Schätzungen sollten sinnvollerweise in Form einer (verkürzten) Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen. Die den Schätzungen zugrundeliegenden Annahmen sind darzulegen.

    Ergibt sich aus den Schätzungen, dass nicht durch den Organisationsfonds zu deckende Aufwendungen zu Jahresfehlbeträgen führen, so sind dem Unternehmen bereits vor der Zulassung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die zumindest ein Abschmelzen der Eigenmittel unter die Solvabilitätsspanne oder den Mindestbetrag des Garantiefonds verhindern.

  3. Personal

    1. Vorstand

      Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen (§ 34 Satz 1 VAG), die entsprechend § 7a Abs. 1 VAG qualifiziert (zuverlässig und fachlich geeignet) sein müssen (§ 5 Abs. 5 Nr. 5 VAG).

      Die Qualifikation der Vorstandsmitglieder ist der BaFin im Rahmen eines lückenlosen, eigenhändig unterschriebenen Lebenslaufes darzulegen, der auch Angaben über familiäre Beziehungen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates enthalten soll (vgl. im Einzelnen und zu weiteren Angaben: Rundschreiben R 6/97, VerBAV 1997 S. 311 f.).
      Ferner ist die Ressortverteilung mitzuteilen.

    2. Verantwortlicher Aktuar

      In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ist gemäß § 12 VAG ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. Es sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 12 Abs. 1, Abs. 5 i.V.m. § 11a Abs. 1 VAG) erforderlichen Angaben zu machen, § 5 Abs. 5 Nr. 7 VAG, vgl. auch Rundschreiben R 3/95, VerBAV 1995 S. 311 f..

    3. unabhängige Treuhänder

      Bei Prämienanpassungen in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung, § 178g Abs. 2 VVG, und bei Änderungen von allgemeinen Versicherungsbedingungen nach § 178g Abs. 3 VVG haben unabhängige Treuhänder mitzuwirken. Vor ihrer Bestellung sind sie der BaFin unter Nachweis ihrer Qualifikation zu benennen, §§ 12b Abs. 3 - 5 VAG.

    4. Sonstiges fachkundiges Personal

      Sonstiges fachkundiges Personal (Innen- und Außendienst) muss vorhanden sein. Darüber sind der BaFin Angaben zu machen (Anzahl und Qualifikation).

    5. Treuhänder für das Sicherungsvermögen

      Bestellung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen und seines Stellvertreters (§ 70 VAG, vgl. im Einzelnen Rundschreiben R 13/2005 (VA)).

  4. Dienstleistungsverträge

    Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Versicherungs- oder Nicht-Versicherungsunternehmens (Dienstleistungsunternehmen) sind die Verträge vorzulegen (§ 53d VAG, VerBAV 1985 S. 169 ff.).
    Die Verträge müssen dem Rundschreiben R 6/76 (VerBAV 1976 S. 211; vgl. auch GB BAV 1977 S. 80 Abschn. 8212; 1983 S. 47 Abschn. 21) sowie den Verlautbarungen in GB BAV 1980 S. 49 (Abschn. 2030 ohne Abs. 4 Halbs. 2), in VerBAV 1985 S. 169 und in VerBAV 2001 S. 118 (keine Auslagerung des Risikomanagements und von Entscheidungen über die Unternehmenspolitik) genügen.

  5. Enge Verbindungen

    Eventuell bestehende enge Verbindungen mit anderen natürlichen Personen oder Unternehmen sind anzugeben (§ 5 Abs. 5 Nr. 6a VAG).

  6. Rückversicherung

    Vorlage einer zusammenfassenden Darstellung des beabsichtigten Rückversicherungssystems unter Einbeziehung jeder einzelnen Versicherungsart (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 VAG) sowie eines Vertragsspiegels für jeden vorgesehenen Rückversicherungsvertrag.

  7. Aufsichtsrat

    Angabe der Aufsichtsratsmitglieder mit Adresse, Nationalität und ausgeübter Tätigkeit sowie der sonstigen Aufsichtsratsmandate (§ 35 VAG i.V.m. § 100 Abs. 2 AktG).

  8. Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen

    Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 VAG sind für die substitutive Krankenversicherung und die Pflichtversicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorzulegen.

  9. Vorlage der technischen Berechnungsgrundlagen

    In der substitutiven Krankenversicherung sind die Grundsätze der Prämienberechnung und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen, § 5 Abs. 5 Nr. 1 a VAG.

B.

Weitere technische Hinweise:

  1. Vor der Vereinsgründung empfiehlt sich eine Abstimmung mit der BaFin insbesondere über die Punkte A. III. 1. (Eigenmittel), A. III. 2. (Satzung), A. III. 3. (Versicherungssparten), A. IV. 1. (Organisationsfonds), A. IV. 3. (Personal).

  2. Über die Eintragungsfähigkeit der Satzung, insbesondere des Firmennamens, sollte vorab der zuständige Registerrichter befragt und sein Einverständnis der BaFin mitgeteilt werden.

  3. Zu den Punkten A. III. 5. (Funktionsausgliederungsverträge) und A. IV. 4. (Dienstleistungsverträge) empfiehlt sich die rechtzeitige Vorlage von Entwürfen zur Prüfung.

  4. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es vorteilhaft, wenn alle Unterlagen, die für eine Vorprüfung in Betracht kommen, zweifach vorgelegt werden.

    Die Unterlagen können je nach Fertigstellung eingereicht werden.

  5. Kosten des Zulassungsverfahrens

    Nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) erhebt die BaFin für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Gebühren, § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 a) cc) FinDAGKostV. Danach fällt für die Erstzulassung zum Geschäftsbetrieb der substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte 2 Risikoarten Buchstabe a) und b) eine Gebühr in Höhe von 20.000 Euro an. Für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der nichtsubstitutiven Krankenversicherung sind 10.000 Euro zu entrichten. Zusatzgebühren können nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 8 a) bb) anfallen. Die Rücknahme des Zulassungsantrags und die Ablehnung der Erlaubniserteilung lösen ebenfalls eine Gebührenpflicht aus, § 3 Abs. 1 FinDAGKostV.

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