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Erscheinung:01.03.2017 | Thema Zulassung Merkblatt zur Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum Betrieb der Rückversicherung

Hinweise für die Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung in der Bundesrepublik Deutschland

Nachfolgend finden Sie Hinweise zum Zulassungsverfahren sowie einige kurze Erläuterungen der verschiedenen Zulassungsvoraussetzungen. Diese Informationen sollen es Ihnen erleichtern, Ihren Antrag vorzubereiten und die gleichzeitig einzureichenden Unterlagen und Nachweise zusammenzustellen. Weitere Einzelheiten können Sie dem Rundschreiben R 6/2005 (VA) entnehmen. In dieser Hinsicht verbindlich sind jedoch ausschließlich die zur Zeit der Antragsstellung geltenden Rechtsvorschriften.

Neben dem schriftlich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zu stellenden Zulassungsantrag sind die nachfolgenden Punkte zu beachten:

I. Gründung nach Aktiengesetz

1. Vorlage der notariellen Niederschrift über die Gründung (§§ 23 ff. AktG)

  • Satzung (§§ 23 - 27 AktG; vgl. auch unten bei II.3.)
  • Erster Aufsichtsrat (§§ 30 Abs. 1 - 3; 31 AktG; vgl. auch unten III.1.a)aa))
  • Erster Abschlussprüfer (§ 30 Abs. 1 AktG)

2. Vorlage des Protokolls über die erste Aufsichtsratssitzung mit Bestellung des Vorstands (§ 30 Abs. 4 AktG; vgl. auch unten III.1.a)aa))

Die Unterlagen sind als Ausfertigung oder in notariell beglaubigter Form bei der BaFin einzureichen.

3. Vorlage des Gründungsberichts (§ 32 AktG)

4. Vorlage des Gründungsprüfungsberichts von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 33 Abs. 1, § 34 AktG)

5. Ggf. Vorlage des Berichts eines gerichtlich bestellten Gründungsprüfers (§ 33 Abs. 2 - 5, §§ 34, 35 AktG)

6. Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges

Die Unterlagen sind als Ausfertigung oder in notariell beglaubigter Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen.

II. Geschäftsplan (§ 9 Abs. 1, 2, 3 VAG)

1. Einrichtung des Unternehmens (§ 9 Abs. 1 2. Halbsatz VAG)

Angaben über die Organisationsstruktur des Unternehmens (z.B. in Form eines Organigramms)

2. Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs (§ 9 Abs. 1 2. Halbsatz VAG)

Angaben über den Sitz und die Niederlassungen des Unternehmens sowie Angaben über den örtlichen Wirkungskreis. Der örtliche Wirkungskreis bestimmt sich nach dem Sitz der potentiellen Zedenten und ist getrennt nach (Teil-) Kontinenten (Europa, Nordamerika, Südamerika, Afrika, Asien, Australien/Ozeanien) staatenweise zu bestimmen.

3. Satzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 VAG)

Vorlage der Satzung (beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auch die §§ 15 Abs. 2, 33 Abs. 1 VAG; §§ 23 Abs. 3 - 5, 25 - 27, 95, 108 Abs. 2 und 4, 109 Abs. 3, 110 Abs. 3, 179 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. hierzu auch GB BAV 1978 S. 26 Abschn. 130, dessen Inhalt mit der Maßgabe der Anwendung des § 188 VAG n.F. (als Entsprechungsnorm zu § 34 VAG a.F.) fort gilt).

Dem Antrag ist das notariell beurkundete Protokoll der Hautversammlung, auf der die zum Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts erforderlichen Satzungsänderungen beschlossen wurden, als Ausfertigung oder in notariell beglaubigter Form beizufügen.

Zur Firma ist eine Unbedenklichkeits-Bescheinigung der IHK und ggf. des Handelsregisterrichters vorzulegen.

4. Risiken in Rückdeckung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG)

a) Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbsatz VAG, auch als Teil des Zwecks des Unternehmens im Sinnes des § 9 Abs. 1 2. Halbsatz VAG).

Die Angaben zu den Risiken sollen anhand der in Anhang I der Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.10.2014 aufgeführten Geschäftsbereichen erfolgen.

b) Angaben über die Arten von Rückversicherungsverträgen, die das Rückversicherungsunternehmen mit den Zedenten zu schließen beabsichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz VAG).

aa) Dazu gehören Angaben, ob proportionales, nicht-proportionales oder fakultatives Rückversicherungsgeschäft betrieben werden soll.

bb) Des Weiteren sind Angaben erforderlich, ob der Abschluss von Finanzrückversicherungsverträgen beabsichtigt ist. Zudem ist anzugeben, ob Verträge abgeschlossen werden sollen, bei denen die Übernahme von Zins- oder anderen Marktrisiken (z. B. Asset Intensive Reinsurance) im Vordergrund stehen.

5. Rückversicherung (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VAG)

Vorlage der Grundzüge der Retrozession unter Einbeziehung der einzelnen Risiken (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz VAG) einschließlich einer Auflistung und Zusammenfassung der geplanten Retrozessionsverträge. Dazu gehören auch Angaben zum beabsichtigten „alternativen Risikotransfer“ (ART) einschließlich der Nutzung von Versicherungs-Zweckgesellschaften.

6. Eigenmittel (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit (i.V.m.) § 9 Abs. 3 VAG)

a) Das zuzulassende Rückversicherungsunternehmen hat bereits bei der Zulassung über anrechnungsfähige Eigenmittel gemäß § 89 Abs. 1. S. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 94 VAG mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen, die sich aus den gesamten erwarteten Geschäftsumfang ergibt (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 VAG). Zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung müssen anrechnungsfähige Basiseigenmittel gemäß § 89 Abs. 3 i.V.m. § 95 VAG zur Verfügung stehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VAG).

Die Zusammensetzung und Berechnung der Eigenmittel ist darzulegen (vgl. unten II.8.).

b) Die Höhe der Mindestkapitalanforderung ergibt sich aus § 122 VAG.

Die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung beträgt 3,6 Mio. Euro bei Rückversicherungsunternehmen bzw. 1,2 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.

Die geforderte Solvabilitätskapitalanforderung ist nach den Bestimmungen des VAG (§ 96 ff. VAG) zu berechnen. Der höhere Wert aus Mindestkapitalanforderung und Solvabilitätskapitalanforderung ist für die Ermittlung der Höhe der mindestens vorzuhaltenden anrechnungsfähigen Eigenmittel maßgeblich.

Im Interesse einer soliden anfänglichen Kapitalausstattung des zuzulassenden Rückversicherungsunternehmens legt die BaFin darauf Wert, dass die Eigenmittel nicht nur die gesetzliche Mindesthöhe erreichen.
Bei beabsichtigter Bestandsübernahme sind die zu übernehmenden Versicherungsbestände in den oben genannten Berechnungen zu berücksichtigen.

c) Die Einzahlung der Mittel, die zur Sicherstellung der Ausstattung des Rückversicherungsunternehmens mit ausreichenden anrechnungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, ist durch die Bestätigung des kontoführenden Instituts nachzuweisen, wonach der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (vgl. § 37 Abs. 1 S. 2 AktG).

d) Unterliegt das Unternehmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Versicherungsgruppe (§ 245 ff. VAG) oder einem Finanzkonglomerat (gemäß FKAG) der zusätzlichen Beaufsichtigung, so ist die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung auch auf Gruppenebene (§ 250 VAG) oder auf Finanzkonglomerateebene (§§ 17, 18 FKAG) nachzuweisen.

7. Organisationsfonds (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 1. Halbsatz VAG)

Zur Deckung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes ist ein Organisationsfonds zu bilden.

Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 1. Halbsatz VAG).

Die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sind zu schätzen. Dabei sind die der Schätzung zugrundeliegende Annahmen darzulegen, wie z.B. die geplante Verwaltungsstruktur, der Vertriebsweg, besondere Gruppen von Zedenten, zu übernehmende Bestände und andere wesentliche Merkmale.

Die Angaben in der Schätzung müssen hinsichtlich der einzelnen Aufwendungen dem Umfang und der Höhe nach ausreichend dargestellt und glaubhaft gemacht werden.

Die erforderlichen Aufwendungen umfassen i.d.R. die Aufwendungen für die Zulassung und den Aufbau des Unternehmens (ohne Provisionsaufwendungen und sonstige laufende Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, da diese in der Schätzung der Gewinn- und Verlustrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 VAG (vgl. unten II.8.) zu erfassen sind).

Zu den Aufwendungen für die Zulassung gehören z.B. Beratungs- und Notargebühren. Eintragungs- und Veröffentlichungskosten sowie damit zusammenhängende Notargebühren gehören dagegen zu den Gründungskosten, für deren Festsetzung § 26 AktG zu beachten ist.

Zu den Aufwendungen für den Aufbau des Unternehmens gehören z.B. Aufwendungen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Einrichtungsaufwendungen der Organisation für die Erfassung und Bearbeitung der Geschäftsvorfälle bis hin zur Rechnungslegung (hierzu zählen auch Aufwendungen zur Beschaffung der notwendigen Fachliteratur und Gesetzestexte, sowie Beratungskosten), Aufwendungen für das Personal im Innen- und Außendienst (hierzu zählen auch Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten vorhandener Arbeitskräfte), sowie Aufwendungen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung der (geplanten) Geschäftsstellen.

Die Schätzung der vorgenannten Aufwendungen soll nicht nur die Aufwendungen des Zulassungsjahres, sondern auch solche der Aufbaujahre enthalten, die über die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb - wie sie in der Schätzung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 VAG (vgl. unten II.8.) erfasst sind - hinausgehen.

Sofern nicht nachweisbar außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist erfahrungsgemäß je nach dem Umfang des vorgesehenen Geschäftsbetriebes von Mindestbeträgen zwischen 500.000 und 1,5 Mio. Euro auszugehen.

Der Organisationsfonds ist in voller Höhe "unter ausdrücklichem Verzicht auf Tilgung, Gewinnbeteiligung und Verzinsung" zur Verfügung zu stellen. Hierüber muss der BaFin eine Erklärung der Zeichner des Organisationsfonds eingereicht werden. Es ist zweckmäßig, diese Erklärung in die Gründungsurkunde (vgl. oben I.1) aufzunehmen.

Die Einzahlung des Organisationsfonds wird der BaFin ebenso nachgewiesen wie die Einzahlung der zur Erfüllung der Eigenmittelanforderung erforderlichen Mittel (vgl. oben II.6.c)).

8. Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre (§ 9 Abs. 3 VAG)

a) Für die ersten drei Geschäftsjahre sind Schätzungen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. In den Schätzungen für die Gewinn- und Verlustrechnung müssen die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage dargestellt sein (§ 9 Abs. 3 VAG). Hierbei sind von den zunächst brutto berechneten Aufwendungen und Erträgen die Anteile der Retrozessionäre abzusetzen.

b) Darüber hinaus sind Schätzungen der künftigen Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung vorzulegen. Für die Schätzungen der Solvabilitätskapital- und der Mindestkapitalanforderung ist jeweils die Berechnungsmethode anzugeben, aus der sich die Schätzungen ergeben.

Des Weiteren sind für die ersten drei Geschäftsjahre die Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanforderung (Eigenmittel) zur Verfügung stehen, vorzulegen. Hierzu gehören auch die Solvabilitätsübersichten i. S. d. § 74 Abs. 1 S. 1 VAG für die ersten drei Geschäftsjahre.

Ergibt sich aus den Schätzungen, dass nicht durch den Organisationsfonds zu deckende Aufwendungen zu Jahresfehlbeträgen führen, so sind dem Unternehmen bereits vor der Zulassung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die zumindest ein Abschmelzen der anrechnungsfähigen Eigenmittel unter die (zu schätzende) Solvabilitätskapitalanforderung verhindern.

c) Die den Schätzungen zugrundeliegenden Annahmen sind darzulegen.

III. Sonstige Zulassungsvoraussetzungen

Des Weiteren sind einzureichen:

1. Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation nach Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 3 des VAG.

Die beinhaltet folgende Aspekte:

a) Personal (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) VAG)

aa) Vorstand (Geschäftsleiter), andere Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, Aufsichtsratsmitglieder und weitere Personen, die für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind

Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen (§§ 33 Abs. 1, 188 Abs. 1 Satz 1 VAG), die jeweils gemäß den Vorgaben des § 24 Abs. 1 VAG qualifiziert (zuverlässig und fachlich geeignet) sein müssen. Neben dem Vorstand müssen auch andere Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten (siehe hierzu § 24 Abs. 2 Satz 1 VAG), die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die weiteren Personen, die andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sein.

Zu allen genannten Personen müssen gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) VAG die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, eingereicht werden. Bei den Personen, die andere Schlüsselaufgaben – hierzu gehören die vier gesetzlich vorgeschriebenen Schlüsselfunktionen (die unabhängige Risikocontrollingfunktion gemäß § 26 VAG, die Compliance-Funktion gemäß § 29 VAG, die interne Revision gemäß § 30 VAG und die versicherungsmathematische Funktion gemäß § 31 VAG) – wahrnehmen, gilt dies aber nur hinsichtlich der insofern verantwortlichen Personen. Zudem können die Unternehmen selbst entscheiden, ob es bei ihnen weitere Schlüsselaufgaben gibt. Dies können von den Unternehmen zu identifizierende Bereiche sein, die für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind. Sofern dies der Fall ist, sind die o.g. Angaben für die jeweils verantwortliche Person einzureichen. Zu den einzelnen in diesem Zusammenhang zu machenden Angaben und vorlagepflichtigen Unterlagen siehe die entsprechenden Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der einzelnen genannten Personen auf der BaFin-Website.

Hinsichtlich der Zulässigkeit von so genannten Geschäftsleitermehrfachmandaten siehe § 24 Abs. 3 VAG: Auf Antrag kann die BaFin demnach mehr als zwei Geschäftsleitermandate einer Person bei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften zulassen, wenn es sich hierbei um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt (zu den Einzelheiten siehe das Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG auf der BaFin-Website).
Hinsichtlich der Zulässigkeit von so genannten Aufsichtsratsmehrfachmandaten und den Mandatsbegrenzungen siehe insbesondere § 24 Abs. 4 VAG und § 100 Abs. 2 AktG (zu den Einzelheiten siehe das Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen auf der BaFin-Website).

bb) Sonstiges fachkundiges Personal

Sonstiges fachkundiges Personal (Innen- und Außendienst) muss vorhanden sein. Darüber sind der BaFin Angaben zu machen (Anzahl und Qualifikation). Diese Anforderung ergibt sich letztendlich aus der Pflicht zur Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 1., 2. Halbsatz VAG, wozu auch die Aufwendungen für das Personal im Innen- und Außendienst (inklusive der Ausbildungs- und Umschulungskosten vorhandener Arbeitskräfte) gehören (siehe insofern auch oben unter Punkt II.7).

b) Unternehmensverträge (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) VAG)

Angaben zu den in §§ 291, 292 AktG bezeichneten Unternehmensverträgen i.S.d. § 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) VAG und ggfs. Vorlage der Verträge (s.a. VerBAV 2001, 118: gewisser eigener Entscheidungsbereich des Versicherungsunternehmens muss bestehen bleiben).

c) Verträge über die Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. c) VAG)

Vorlage von Verträgen über die Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. c) VAG. Hinsichtlich der Grundzüge des Inhalts der Verträge wird auf die Vorschriften des § 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VAG und Art. 274 Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.10.2014 (DV) verwiesen. Weitere Einzelheiten der inhaltlichen Ausgestaltung der Verträge sollten mit dem zuständigen Aufseher der BaFin abgestimmt werden. Im Übrigen wird auf die geltenden Verlautbarungen der BaFin zur Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten verwiesen.

d) Geschäftsorganisation im weiteren Sinne

Angaben zu den allgemeinen Anforderungen an die Geschäftsorganisation (§ 23 VAG), zur Vergütung (§ 25 VAG), zum Risikomanagement (§ 26 VAG), zur unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (§ 27 VAG), zu externen Ratings (§ 28 VAG), zum Internen Kontrollsystem (§ 29 VAG) und zur Internen Revision (§ 30 VAG).

2. Angaben zu bedeutenden Beteiligungen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 VAG)

Sofern am Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7 Nr. 3 VAG) gehalten werden, sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 VAG zu machen. Bei den Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung der in § 9 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) in Verbindung mit § 16 VAG genannten Anforderungen erforderlich sind, ist eine Orientierung an den Vorgaben der § 9 und § 10 InhKontrollV angezeigt. Im Übrigen wird auf die geltenden Verlautbarungen der BaFin zur Inhaberkontrolle verwiesen.

3. Enge Verbindung (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 VAG)

Eventuell bestehende enge Verbindungen im Sinne des § 7 Nr. 7 VAG mit anderen natürlichen Personen oder Unternehmen sind anzugeben (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 VAG).

Des Weiteren ist anzugeben, ob das Unternehmen

1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 6 KWG oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG ist und wenn das Mutterunternehmen oder das andere Schwesterunternehmen bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder

2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunternehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 5 VAG).

Weitere technische Hinweise

1. Im Antrag soll angegeben werden, für welche Arten der Rückversicherung (Lebens- und/oder Nichtlebensrückversicherung), und für welchen örtlichen Wirkungskreis die Erlaubnis begehrt wird. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der BaFin insbesondere über die Punkte II.3. (Satzung), II.4. (Risiken), II.6. (Eigenmittel), II.7. (Organisationsfonds), II.8. (Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre), III.1.a) und d) (Personal und Geschäftsorganisation), III.2. (Inhaber einer bedeutenden Beteiligung).

2. Über die Eintragungsfähigkeit der Satzung, insbesondere des Firmennamens, sollte vorab der zuständige Registerrichter befragt und sein Einverständnis der BaFin mitgeteilt werden.

3. Zu den Punkten III.1.b) (Unternehmensverträge) und III.1.c) (Verträge über die Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten) empfiehlt sich die rechtzeitige Vorlage von Entwürfen zur Prüfung.

4. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es vorteilhaft, wenn alle Unterlagen, die für eine Vorprüfung in Betracht kommen, zweifach vorgelegt werden.

Die Unterlagen können je nach Fertigstellung eingereicht werden.

5. Kosten des Zulassungsverfahrens

Nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) erhebt die BaFin gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis zu § 2 FinDAGKostV eine Gebühr. Deren Höhe ergibt sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. der Ziffer. 6.2 FinDAGKostV und beträgt demnach 10.000,- EUR.

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