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Erscheinung:12.02.2021 | Thema Zulassung Merkblatt – Hinweise zur Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum Betrieb der Lebensversicherung

Hinweise für die Zulassung einer inländischen Versicherungs-Aktiengesellschaft zum Betrieb der Lebensversicherung als Erstversicherungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland

Nachfolgend finden Sie eine Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen sowie einige Hin-weise zum Zulassungsverfahren. Die Informationen sollen es Ihnen erleichtern, Ihren Antrag vorzubereiten und die einzureichenden Unterlagen und Nachweise zusammenzustellen.

Die Angaben sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Merkblattes so genau und aktuell zusammenzustellen wie möglich. Verbindlich sind jedoch ausschließlich die zur Zeit der Antragstellung je-weils geltenden Rechtsvorschriften.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Lebensversicherungsgeschäfts ist schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn zu richten. Mit ihm sind die folgenden Unterlagen einzureichen bzw. die folgenden Punkte zu beachten:

I. Gründung nach dem Aktiengesetz

1. Vorlage der notariellen Niederschrift über die Gründung (§§ 23 ff. AktG)

  • Satzung (§§ 23 bis 27 AktG), vgl. auch unter II. 3.,
  • Erster Aufsichtsrat (§ 30 Abs. 1 bis 3, § 31 AktG), vgl. auch unter III. 1. a) aa),
  • Erster Abschlussprüfer (§ 30 Abs. 1 AktG).

2. Vorlage des Protokolls über die erste Aufsichtsratssitzung mit Bestellung des Vorstandes (§ 30 Abs. 4 AktG), vgl. auch unter III. 1. a) aa)

3. Vorlage des Gründungsberichts (§ 32 AktG)

4. Vorlage des Gründungsprüfungsberichts des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 33 Abs. 1, § 34 AktG)

5. Ggf. Vorlage des Berichts eines gerichtlich bestellten Gründungsprüfers (§ 33 Abs. 2 bis 5, §§ 34, 35 AktG)

6. Vorlage eines Handelsregisterauszugs

Die Unterlagen sind als Ausfertigung oder in notariell beglaubigter Form bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen.

II. Geschäftsplan (§ 9 Abs. 1 bis 3 VAG)

1. Einrichtung des Unternehmens (§ 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VAG)

Angaben über die Organisationsstruktur des Unternehmens (z. B. in Form eines Organigramms).

2. Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs (§ 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VAG)

Angaben über den Sitz und die Niederlassungen des Unternehmens sowie Angaben über die Belegenheit der versicherten Risiken (vgl. insofern § 57 Abs. 3 Satz 2 VAG) und damit über das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs.

Sofern auch beabsichtigt ist, im Ausland belegene Risiken zu versichern, sollte an dieser Stelle bereits erläutert werden, ob und wenn ja, in welchen Staaten geplant ist, Niederlassungen (zum Begriff der Niederlassung, § 57 Abs. 2 VAG) zu errichten und in welchen Staaten dies nicht vorgesehen ist (zum Begriff des Dienstleistungsverkehrs, § 57 Abs. 3 Satz 1 VAG).

Für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum (Mitglied- oder Vertragsstaat im Sinne des § 7 Nr. 22 VAG) wird auf die in § 58 VAG (für die Errichtung einer Niederlassung) und die in § 59 VAG (für die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs) genannten Angaben/Unterlagen verwiesen, die bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens übersandt werden sollten. Für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb in so genannten Drittstaaten, also solchen, die nicht Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 7 Nr. 22 VAG sind, sollten ebenfalls bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens die in § 12 Abs. 3 VAG genannten Angaben/Unterlagen eingereicht werden.

Hinweis:
Die Erlaubnis gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 22 VAG für das Gebiet aller EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Vertragsstaaten. Eine Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf diese Staaten im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungs-freiheit ist jedoch nur nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 VAG zulässig.

3. Satzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 VAG)

Vorlage der Satzung mit einem Antrag auf deren Genehmigung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammen-hang insbesondere auch § 8 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 VAG; § 23 Abs. 1 bis 5, §§ 25 bis 27, 95, 108 Abs. 2 und 4, § 109 Abs. 3, § 110 Abs. 3, § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. hierzu auch GB BAV 1978 S. 26 Abschn. 130, dessen Inhalt mit der Maßgabe der Anwendung des § 188 VAG (als Entsprechungsnorm zu § 34 VAG a.F.) fortgilt.

Dem Antrag ist das notariell beurkundete Protokoll der Hautversammlung, auf der die zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts erforderlichen Satzungsänderungen beschlossen wurden, als Ausfertigung oder in notariell beglaubigter Form beizufügen.

Zur Firma ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK und ggf. des Handelsregister-richters vorzulegen.

Eine Darstellung der Rechtskonformität der Satzung kann das Genehmigungsverfahren beschleunigen.

4. Versicherungssparten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG)

Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 erster Halbsatz VAG, auch als Teil des Zwecks des Unternehmens im Sinnes des § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VAG) unter Mit-teilung der Bezeichnung und des Gegenstandes des Versicherungsschutzes.

Zur Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten siehe Anlage 1 zum VAG (Leben, Heirats- und Geburtenversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung, Tontinengeschäfte, Kapitalisierungsgeschäfte, Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, vgl. auch § 8 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz VAG). Zur Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen im Rahmen der Rechnungslegung siehe Anlage 1 Abschnitt C der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung – BerVersV). Die Bezeichnung und die Angaben zum Gegenstand des Versicherungsschutzes sollen mindestens vergleichbar sein mit der Einteilung in Anlage 1 Ab-schnitt C der BerVersV, falls möglich noch näher beschrieben werden.

Bitte geben Sie an, ob Sie nur die Erstversicherung oder die Erst- und die Rückversicherung betreiben wollen.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang als weiterem Teil der Angabe des Zwecks des Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VAG mitzuteilen, wenn sich der Versicherungsbetrieb auf bestimmte Personenkreise beschränken soll, sofern dies nach dem AGG zulässig ist.

Im Bereich der Lebensversicherung gilt das Spartentrennungsgebot, § 8 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz VAG.

5. Rückversicherung und Retrozession (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VAG)

Vorlage der Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession unter Einbeziehung jeder einzelnen Versicherungsart (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 erster Halbsatz VAG) sowie eines Vertrags-spiegels für jeden vorgesehenen Rückversicherungsvertrag.

6. Eigenmittel (§ 9 Abs. 2 Nr. 4)

a)
Das zuzulassende Erstversicherungsunternehmen hat bereits bei der Zulassung über an-rechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Mindestkapitalanforderung zu verfügen, die sich aus dem gesamten erwarteten Geschäftsumfang ergibt. Die Basiseigenmittel gem. § 89 Abs. 3 i.V.m. § 95 VAG müssen wenigstens so bemessen sein, dass anrechnungsfähige Basiseigenmittel in Höhe der absoluten Mindestkapitalanforderung zur Verfügung stehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VAG).

b)
Die Höhe der Mindestkapitalanforderung ergibt sich aus § 122 VAG. Die absolute Unter-grenze der Mindestkapitalanforderung beträgt bei Lebensversicherungsunternehmen 3,7 Mio. Euro (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen - KapAusstV).

Die geforderte Solvabilitätskapitalanforderung ist anhand der vorzulegenden Plan-Bilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre (vgl. unten II. 8.) nach den Bestimmungen des VAG (§§ 96 ff. VAG) zu berechnen. Der höhere Wert aus Mindestkapitalanforderung und Solvabilitätskapitalanforderung ist für die Ermittlung der Höhe der mindestens vorzuhaltenden anrechnungsfähigen Eigenmittel maßgeblich.

Im Interesse einer soliden anfänglichen Kapitalausstattung des zuzulassenden Versicherungsunternehmens legt die BaFin Wert darauf, dass die Eigenmittel nicht nur die gesetzliche Mindesthöhe erreichen.

Bei beabsichtigter Bestandsübernahme sind die zu übernehmenden Versicherungsbestände in den oben genannten Berechnungen zu berücksichtigen.

c)
Zur Deckung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes ist ein Organisationsfonds zu bilden (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG), vgl. unten II. 7.

d)
Die Einzahlung der Mittel, die zur Sicherstellung der Ausstattung des Erstversicherungsunternehmens mit ausreichenden anrechnungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, und die Einzahlung des Organisationsfonds auf ein Konto der Gesellschaft ist durch die Bestätigung des kontoführenden Instituts nachzuweisen, wonach der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG).

e)
Unterliegt das Unternehmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Versicherungsgruppe (§§ 245 ff. VAG) oder einem Finanzkonglomerat (gemäß des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes - FKAG) der zusätzlichen Beaufsichtigung, so ist die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung auch auf Gruppenebene (§ 250 VAG) oder auf Finanzkonglomerateebene (§§ 17 und 18 FKAG) nachzuweisen.

7. Organisationsfonds (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 erster und zweiter Halbsatz VAG)

Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 erster und zweiter Halbsatz VAG).

Die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sind zu schätzen. Die Schätzungen sollen den gesamten Zeitraum des Aufbaus umfassen. Dies wird in der Regel der Zeitraum bis zum Überschreiten der Gewinnschwelle sein, mindestens aber die ersten fünf Geschäftsjahre.

Dabei sind die der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen darzulegen, wie z.B. die geplante Verwaltungsstruktur, der Vertriebsweg, besondere Gruppen von Versicherungs-nehmern, zu übernehmende Bestände und andere wesentliche Merkmale.

Die Angaben in der Schätzung müssen hinsichtlich der einzelnen Aufwendungen dem Um-fang und der Höhe nach ausreichend dargestellt und glaubhaft gemacht werden.

Die erforderlichen Aufwendungen umfassen in der Regel die Aufwendungen für die Zulassung und den Aufbau des Unternehmens (ohne Provisionsaufwendungen und sonstige laufende Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, da diese in der Schätzung der Gewinn- und Verlustrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 VAG (vgl. unten II. 8.) zu erfassen sind).

Zu den Aufwendungen für die Zulassung gehören z. B. Beratungs- und Notargebühren. Eintragungs- und Veröffentlichungskosten sowie damit zusammenhängende Notargebühren gehören dagegen zu den Gründungskosten, für deren Festsetzung § 26 AktG zu beachten ist.

Zu den Aufwendungen für den Aufbau des Unternehmens, die im Einzelnen darzulegen sind, gehören z. B. Aufwendungen für

  • Personalbestand und -entwicklung (einschließlich Ausbildungs- bzw. Umschulungs-kosten) im Innen- und Außendienst,
  • Produktentwicklung und -kalkulation,
  • Werbung, ggf. Direktmarketing,
  • Vertrieb, insbesondere Darstellung der verschiedenen Vertriebswege und der er-warteten Produktion aufgeteilt nach Vertriebswegen,
  • Antrags-, Bestands- und Leistungsbearbeitung,
  • Rechnungswesen,
  • EDV,
  • Allgemeine Verwaltung (z. B. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Beratungskosten, Beschaffung notwendiger Fachliteratur und Gesetzestexte),
  • Angemessenes Risikomanagement.

    (Die Aufzählung ist nur beispielhaft.)

Die Schätzung der vorgenannten Aufwendungen soll nicht nur die Aufwendungen des Zulassungsjahres, sondern auch solche der Aufbaujahre enthalten, die über die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb – wie sie in der Schätzung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 VAG (vgl. unten II. 8.) erfasst sind – hinausgehen.

Die konkrete Höhe des Organisationsfonds hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemeingültige Beträge lassen sich daher nicht nennen. Antragsteller sollten sich darauf einstellen, dass die BaFin aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit Neugründungen erhebliche Sicherheitsreserven verlangt.

Der Organisationsfonds ist in voller Höhe "unter ausdrücklichem Verzicht auf Tilgung und Verzinsung" zur Verfügung zu stellen. Hierüber muss der BaFin eine Erklärung der Zeichner des Organisationsfonds eingereicht werden. Es ist zweckmäßig, diese Erklärung in die Gründungsurkunde (vgl. oben I. 1.) aufzunehmen.

Die Einzahlung des Organisationsfonds wird der BaFin ebenso nachgewiesen wie die Ein-zahlung der zur Erfüllung der Eigenmittelanforderung erforderlichen Mittel (vgl. oben II. 6.).

Neben den unter II. 7. und II. 8. Beispielhaft aufgeführten Aufwendungen ist bei Lebens-versicherern die Verpflichtung zur gesetzlichen Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss zu beachten. Hierzu hat der Vorstand die folgende Erklärung abzugeben:

„Verpflichtungserklärung des Vorstandes
„Der Vorstand verpflichtet sich gegenüber der BaFin, dass die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in jedem der ersten sieben Geschäftsjahre dem jeweils vorgeschriebenen Mindestwert nach §§ 3 – 8 MindZV entspricht oder diesen übersteigt.“

Ferner haben die Gründer bzw. Aktionäre hierzu die folgende Verpflichtungserklärung ab-zugeben. Die Erklärung ist grundsätzlich von allen Gründern/Aktionären abzugeben. Sie richtet sich an die neu gegründete Gesellschaft; die BaFin erhält ein Zweitexemplar:

„Verpflichtungserklärung der Gründer oder Aktionäre

Wir haben der Gesellschaft einen Organisationsfonds von insgesamt … € zur Verfügung gestellt. Wir verzichten hiermit auf eine Rückzahlung und Verzinsung dieser Beträge.

Für die ersten sieben Geschäftsjahre (beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt wird) verpflichten wir uns gesamtschuldnerisch, die zum Ausgleich eines sonst entstehenden, nicht durch Entnahmen aus dem Organisations-fonds gedeckten, Jahresfehlbetrages notwendigen Beträge zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Fehlbeträge, die ganz oder teilweise aus den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach den §§ 3 – 8 MindZV resultieren.

Wir verpflichten uns darüber hinaus gesamtschuldnerisch, auf Anforderung der BaFin o-der der Gesellschaft bereits unterjährig liquiditätswirksame Zuschüsse zu leisten. Dies erfolgt insbesondere, um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und die jederzeitige Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva zu gewährleisten.“

8. Schätzungen für die ersten Geschäftsjahre (§ 9 Abs. 3 VAG)

a)
Es sind Schätzungen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Aus-gehend von § 9 Abs. 3 Nr. 1 VAG müssen diese die ersten drei Geschäftsjahre umfassen; es hat sich jedoch gezeigt, dass die Auswertung und Beurteilung der Schätzungen es regelmäßig erfordert, dass der Antragsteller auf den Schätzungen basierende Plan-Bilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die ersten fünf Geschäftsjahre vorlegt.

b)
Darüber hinaus sind – aufbauend auf den unter a) genannten Schätzungen – Schätzungen der künftigen Solvabilitätskapitalanforderung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 VAG) sowie der künftigen Mindestkapitalanforderung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 VAG) für die ersten drei Geschäftsjahre vor-zulegen. Für die Schätzungen der Solvabilitätskapital- und der Mindestkapitalanforderungen ist jeweils die Berechnungsmethode anzugeben, aus der sich die Schätzungen ableiten.

c)
Des Weiteren sind für die ersten drei Geschäftsjahre die Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanforderung zur Verfügung stehen, vorzulegen (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 VAG). Hierzu gehören auch die Solvabilitätsübersichten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VAG für die ersten drei Geschäftsjahre.

d)
Zu guter Letzt ist für die ersten drei Geschäftsjahre ein Plan vorzulegen, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Erstversicherungsgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen (§ 9 Abs. 3 Nr. 6 VAG).

Ergibt sich aus den Schätzungen, dass nicht durch den Organisationsfonds zu deckende Aufwendungen zu Jahresfehlbeträgen führen, so sind dem Unternehmen bereits vor der Zulassung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die zumindest ein Abschmelzen der anrechnungsfähigen Eigenmittel unter die (zu schätzende) Solvabilitäts- oder absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung (vgl. II. 6.) verhindern.

III. Sonstige Zulassungsvoraussetzungen

Des Weiteren sind einzureichen:

1. Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 VAG)

Hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) Personal (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) VAG)

aa)
Vorstand (Geschäftsleiter), andere Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, Aufsichtsratsmitglieder, Verantwortlicher Aktuar und weitere Personen, die für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind

Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen (§ 33 Abs. 1, § 188 Abs. 1 Satz 1 VAG), die jeweils gemäß den Vorgaben des § 24 Abs. 1 VAG qualifiziert, d.h. zu-verlässig und fachlich geeignet, sein müssen. Neben dem Vorstand müssen auch andere Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten (siehe hierzu § 24 Abs. 2 Satz 1 VAG), die Mitglieder des Aufsichtsrats, der Verantwortliche Aktuar sowie die weiteren Personen, die andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sein (§ 24 Abs. 1 bzw. § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VAG).

Zu allen genannten Personen müssen gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) VAG die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, eingereicht werden. Bei den Personen, die andere Schlüsselaufgaben – hierzu gehören die vier gesetzlich vorgeschriebenen Schlüsselfunktionen (die unabhängige Risikocontrollingfunktion gemäß § 26 VAG, die Compliance-Funktion gemäß § 29 VAG, die interne Revision gemäß § 30 VAG und die versicherungsmathematische Funktion gemäß § 31 VAG) – wahrnehmen, gilt dies aber nur hinsichtlich der insofern verantwortlichen Personen. Zudem können die Unternehmen selbst entscheiden, ob es bei ihnen weitere Schlüsselaufgaben gibt. Dies können von den Unternehmen zu identifizierende Bereiche sein, die für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind. Sofern dies der Fall ist, sind die o.g. Angaben für die jeweils verantwortliche Person einzureichen. Zu den einzelnen in diesem Zusammenhang zu machenden Angaben und vorlagepflichtigen Unterlagen siehe die entsprechenden Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der einzelnen genannten Personen auf der BaFin-Website.

Zur Zulässigkeit von so genannten Geschäftsleitermehrfachmandaten:
Auf Antrag kann die BaFin mehr als zwei Geschäftsleitermandate einer Person bei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften zulassen, wenn es sich hierbei um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt (§ 24 Abs. 3 VAG). Zu den Einzelheiten siehe das „Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG“ auf der BaFin-Website).

Zur Zulässigkeit von so genannten Aufsichtsratsmehrfachmandaten und den Mandatsbegrenzungen wird hier insbesondere auf § 24 Abs. 4 VAG und § 100 Abs. 2 AktG verwiesen. Zu den Einzelheiten siehe das „Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß VAG“ auf der BaFin-Website.

Die Angabe der zukünftigen Ressortverteilung des Vorstandes ist ebenfalls sinnvoll.

bb)
Sonstiges fachkundiges Personal
Sonstiges fachkundiges Personal sowohl im Innen- als auch im Außendienst muss vorhanden sein. Darüber sind der BaFin Angaben zu machen (Anzahl und Qualifikation). Diese Anforderung ergibt sich letztendlich aus der Pflicht zur Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 erster und zweiter Halbsatz VAG, wozu auch die Aufwendungen für das Personal im Innen- und Außendienst (inklusive der Ausbildungs- und Umschulungskosten vorhandener Arbeits-kräfte) gehören (siehe insofern auch oben unter Punkt II. 7).

cc)
Treuhänder für das Sicherungsvermögen
Vor der zur Überwachung des Sicherungsvermögens notwendigen Bestellung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 1. Alt VAG) und eines Stellvertreters müssen diese der BaFin benannt werden (§ 128 Abs. 2 und 4 Satz 1 VAG). Zu den Einzelheiten siehe §§ 128 bis 130 VAG sowie die Angaben auf der BaFin-Website, insbesondere das Rundschreiben 03/2016 (VA) - Treuhänder zur Überwachung des Sicherungs-vermögens.

b) Unternehmensverträge (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) VAG)

Genehmigungsantrag für die in §§ 291, 292 AktG bezeichneten Unternehmensverträge im Sinne des § 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) VAG (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1 Satz 1 3 Alt. VAG; sie-he auch VerBAV 2001, 118: Ein gewisser eigener Entscheidungsbereich des Versicherungs-unternehmens muss bestehen bleiben).

c) Verträge über die Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. c) VAG)

Vorlage von Verträgen über die Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 lit. c) VAG.

Hinsichtlich der Grundzüge des Inhalts der Verträge wird auf die Vorschriften des § 32 VAG sowie Art. 274 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.10.2014 (DV) verwiesen, insbesondere auf § 32 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 VAG sowie Ziffer 4 des Art. 274 der vorgenannten Verordnung. Weitere Einzelheiten der inhaltlichen Ausgestaltung der Verträge sollten mit dem zuständigen Aufseher der BaFin abgestimmt werden. Im Übrigen wird auf die geltenden Verlautbarungen der BaFin zur Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten verwiesen.

d) Geschäftsorganisation im weiteren Sinn

Angaben zu den allgemeinen Anforderungen an die Geschäftsorganisation (§ 23 VAG), zur Vergütung (§ 25 VAG), zum Risikomanagement (§ 26 VAG), zur unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (§ 27 VAG), zu externen Ratings (§ 28 VAG), zum In-ternen Kontrollsystem (§ 29 VAG) und zur Internen Revision (§ 30 VAG).

2. Angaben zu bedeutenden Beteiligungen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 VAG)

Sofern am Versicherungsunternehmen bedeutenden Beteiligungen (§ 7 Nr. 3 VAG) gehalten werden, sind Angaben nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 VAG zu machen. Bei den Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung der in § 9 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VAG i.V.m. § 16 VAG genannten Anforderungen erforderlich sind, ist eine Orientierung an den Vorgaben des § 9 InhKontrollV angezeigt. Im Übrigen wird auf die geltenden Verlautbarungen der BaFin zur Inhaberkontrolle verwiesen.

3. Enge Verbindung (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 VAG)

Eventuell bestehende enge Verbindungen im Sinne des § 7 Nr. 7 VAG mit anderen natürlichen Personen oder Unternehmen sind anzugeben.

4. Erklärung zur Erforderlichkeit der Anhörung der zuständigen Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (§ 9 Abs. 5 VAG)

Des Weiteren ist anzugeben, ob das Unternehmen

  • Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3 d Satz 1 KWG, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3 d Satz  6 KWG oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3 d Satz 4 KWG ist und wenn das Mutterunternehmen oder das andere Schwesterunternehmen bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist

    oder


  • durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunternehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren.

Wird einer dieser beiden Punkte bejaht, ist dies von dem betroffenen Unternehmen näher zu erläutern.

Die BaFin hört in diesem Fall die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- und Vertrags-staaten an, bevor sie die Erlaubnis erteilt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 4 VAG). Im Rahmen dieser Anhörung tauscht sie mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der EU/ des EWR bestimmte Daten und Informationen aus, die für die Zulassung grenzüberschreitend agieren-der bzw. verbundener Unternehmen von Bedeutung sein können. Grundlage des Austausches ist die Entscheidung des EIOPA Board of Supervisors (EIOPA-BoS-17/013 i.V.m. EIOPA-BoS-17/014 ).

Die BaFin erwartet, dass die Antragsteller die erforderlichen Daten und Informationen im Zulassungsverfahren mit ihrem Antrag zur Verfügung stellen.

5. Sicherungsfonds

Gemäß § 221 Abs. 1 VAG müssen Unternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 oder § 67 Abs. 1 VAG zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 zum VAG genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 zugelassen sind, dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer angehören. Aufgabe des Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Lebensversicherungsversicherungsvertrag begünstigten Personen.

Mit der „Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG“ vom 11. Mai 2006 ist die Protektor Lebensversicherungs-AG mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer beliehen worden. Das Nähere über den Mindestbetrag des Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie die Ober-grenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr regelt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch die „Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer“ vom 18. April 2016.

Es wird empfohlen, den gesetzlichen Sicherungsfonds bereits während des Zulassungsverfahrens über die anstehende Zulassung zum Lebensversicherungsgeschäft zu informieren.

Bitte weisen Sie die frühzeitige Information des Sicherungsfonds sowie – nach der Erlaubniserteilung – die tatsächliche Mitgliedschaft des jeweiligen Lebensversicherungsunternehmens durch eine entsprechende Bestätigung nach.

IV. Besonderheiten bei kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG

Sofern es sich bei dem neu zuzulassenden Unternehmen um ein so genanntes kleines Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG handelt, gelten folgende Besonderheiten:

1. Besonderheiten nach § 212 Abs. 3 Nr. 1 und 3 VAG

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

a)
Bei den einzureichenden Unterlagen zum Geschäftsplan im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 VAG sind gemäß § 212 Abs. 3 Nr. 1 VAG Angaben über die Eigenmittelbestandteile gemäß § 214 VAG einzureichen, die die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung darstellen. Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung bestimmen sich bei kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG nach den Regelungen des § 213 VAG und der nach § 217 Abs. 1 Nr. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung.

b)
Die Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation (vgl. oben III. 1. a) und d)) sind nur in Bezug auf die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrats und, falls vorhanden, den Verantwortlichen Aktuar zu machen (§ 212 Abs. 3 Nr. 3 VAG).

2. Vorzulegende Unterlagen für die Prüfung des Status „Kleines Versicherungsunternehmen“

Um die unter IV. 1. genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, sind gemäß § 211 Abs. 1 Satz 3 VAG für die aufsichtliche Prüfung, ob es sich bei dem neu zuzulassenden Versicherungsunternehmen um ein kleines Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG handelt, die in der Verlautbarung der BaFin zum „Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung (VAG 2016)“ genannten Erklärungen bzw. Unterlagen mit der Maßgabe einzureichen, dass sich die Angaben der Bruttoprämieneinnahmen und der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen jeweils auf die nächsten fünf Jahre beziehen.

Gemäß § 211 Abs. 4 VAG kann jedoch auf Antrag ein Versicherungsunternehmen, das nach den vorbezeichneten Erklärungen und Unterlagen als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen wäre, nicht als ein solches behandelt werden.

Erfahrungsgemäß wachsen Lebensversicherungsunternehmen jedoch in den ersten fünf Jahren nach ihrer Zulassung über die in § 211 VAG genannte kritische Schwelle hinaus. Bislang hat die BaFin darum bei keinem Lebensversicherungsunternehmen bei Zulassung festgestellt, dass es als kleines Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG anzusehen ist.

V. Weitere (technische) Hinweise

1. Mitteilung der Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 36 VAG)

Es empfiehlt sich der Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VAG bereits im Zuge des Erlaubnisverfahrens nachzukommen und der BaFin den durch das Unternehmen gewählten Abschlussprüfer mitzuteilen.

2. Antragstellung / Aufnahme der Prüfung

Die tatsächliche Bearbeitung bzw. Prüfung der Neuzulassung wird erst mit dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, der von den vertretungsberechtigten Personen des antragenden Unternehmens unterzeichnet wurde, aufgenommen. Vor Eingang eines entsprechenden Erlaubnisantrages können allenfalls Vorgespräche geführt und in diesem Rahmen ggf. eine nur kursorische Vorprüfung vorgenommen werden; schriftliche Auskünfte können zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt werden.

3. Vorabstimmung mit der BaFin vor aktienrechtlicher Gründung

Vor der aktienrechtlichen Gründung empfiehlt sich eine Abstimmung mit der BaFin insbesondere über die Ziffern II. 3. (Satzung), II. 4. (Versicherungssparten), II. 6. (Eigenmittel), II. 7. (Organisationsfonds), II. 8. (Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre), III. 1. a). und d) (Personal und Geschäftsorganisation i.w.S.), III. 2. (Angaben zu bedeutenden Beteiligungen) und IV. (Besonderheiten bei kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG) vorzunehmen.

4. Vorabbefragung Registerrichtergericht

Über die Eintragungsfähigkeit der Satzung, insbesondere des Firmennamens, sollte vorab der zuständige Registerrichter befragt und sein Einverständnis der BaFin mitgeteilt wer-den.

5. Entwurfsvorlage von Unternehmens- und Funktionsausgliederungsverträgen

Zu den Punkten III. 1. b) (Unternehmensverträge) sowie III. 1. c) (Verträge über die Ausgliederung wichtiger Funktionen und Tätigkeiten) empfiehlt sich die rechtzeitige Vorlage von aus Ihrer Sicht finalen Entwürfen zur Prüfung bei der BaFin.

6. Verfahrensbeschleunigung

Im Erlaubnisverfahren unterzieht die BaFin die Verhältnisse des Antragsstellers einer gründlichen und umfassenden Prüfung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht. Festgestellt werden soll vor allem seine Zuverlässigkeit, seine Eignung und die Fähigkeit, seine künftigen Verpflichtungen dauernd zu erfüllen.

Ändern sich während des Erlaubnisverfahrens Tatsachen, die für die Erlaubnis von Bedeutung sein könnten, sind unverzüglich aktualisierte Antragsunterlagen nachzureichen.

Die Dauer des Erlaubnisverfahrens hängt im Wesentlichen davon ab, wie gut der Erlaubnisantrag vorbereitet ist. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist es vorteilhaft, wenn alle Unterlagen, die für eine Vorprüfung in Betracht kommen, zweifach vorgelegt werden. Die Unterlagen können hierbei je nach Fertigstellung sukzessive eingereicht werden.

Sofern Angaben zu einzelnen Aspekten (z. B. Ausgliederung, bedeutende Beteiligung, enge Verbindung o.ä.) (noch) nicht vorliegen sollten oder nicht relevant werden, bitten wir dies im Antrag ausdrücklich anzugeben.

7. Kosten des Zulassungsverfahrens

Nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) erhebt die BaFin gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis zu § 2 FinDAGKostV eine Gebühr. Deren Höhe ergibt sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. der Ziffer 6.2 FinDAGKostV und beträgt hiernach derzeit 10.000,- EUR.

8. Melde- und Informationspflichten der BaFin

Nach § 8 Abs. 5 VAG macht die Aufsichtsbehörde die Erteilung der Erlaubnis in einem elektronischen Informationsmedium nach § 318 Abs. 3 VAG bekannt und meldet sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-versorgung. Ist ein gemäß § 221 VAG sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds (§ 8 Abs. 5 Satz 2 VAG).

Hinweis:
Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Lebensversicherungsgeschäfts sind darüber hinaus die Grundzüge für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen ein-schließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorische Herleitungen und statistische Nachweise unter deren Beifügung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze (§ 143 VAG).

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