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Erscheinung:15.05.2018 | Thema Zulassung Hinweise für die Tätigkeit in den EU/EWR-Staaten

Erteilt ein EU/EWR-Staat einem Versicherer die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gilt die Erlaubnis in allen EU/EWR-Staaten. Man spricht deshalb vom Europäischen Pass oder dem Single-License-Prinzip. Um in einem anderen EU/EWR-Staat tätig werden zu können, muss das Unternehmen jedoch ein Notifikationsverfahren durchlaufen. Für Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland gilt dabei Folgendes:

Im Notifikationsverfahren teilt das Unternehmen der BaFin mit, dass es seinen Geschäftsbetrieb auf einen anderen EU/EWR-Staat ausdehnen möchte. Welche Unterlagen die Versicherer für ein Notifikationsverfahren einzureichen haben, richtet sich danach, ob der Versicherer im freien Dienstleistungsverkehr oder über eine Niederlassung grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedsstaat tätig sein möchte. Für die Anzeige zur Aufnahme oder Erweiterung einer entsprechenden grenzüberschreitenden Tätigkeit sollen die von der BaFin bereitgestellten Vordrucke „Niederlassung“ und „Dienstleistungsverkehr“ verwendet werden.

Abgrenzung Dienstleistungsverkehr oder Niederlassung

Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland von seinem Sitz oder einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat aus Risiken deckt, die in einem anderen EU-/EWR-Staat belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 1 VAG).

Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Erstversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen EU-/EWR-Staates. Um eine Niederlassung handelt es sich auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbstständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen EU-/EWR-Staat aus tätig wird (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG). Bei Einschaltung von Versicherungsvertretern nach § 92 Handelsgesetzbuch ist der Niederlassungsbegriff beispielsweise erfüllt. Bei der Einschaltung von Maklern nur dann, wenn diese auch in gewissem Umfang Regulierungsvollmachten haben, da die Makler dann nicht ausschließlich für den Versicherungsnehmer tätig werden, sondern auch für den Versicherer. Reine Maklertätigkeit erfüllt den Begriff der Niederlassung nicht.

Freier Dienstleistungsverkehr

Die Aufnahme einer Tätigkeit im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs richtet sich für Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland nach § 59 VAG. Demnach hat das Versicherungsunternehmen der BaFin den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen es tätig werden möchte, die Versicherungssparten und die Art der Risiken, die das Unternehmen einzugehen beabsichtigt, anzuzeigen. Bietet das Unternehmen auch die Kraftfahrthaftpflichtversicherung an, so hat es u.a. in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Person zu bestimmen, die für die Schadenregulierung die notwendigen Vollmachten besitzt (siehe § 59 Abs. 1 Satz 3 VAG).

Die BaFin prüft die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie u.a., ob das Versicherungsunternehmen über ausreichende Eigenmittel verfügt, um den Geschäftsbetrieb auszudehnen. Ist dies der Fall, übersendet sie der Aufsicht des Staates, in dem das Unternehmen tätig werden will, die vom Versicherer eingereichten Unterlagen sowie eine von der BaFin ausgestellte Solvabilitätsbescheinigung.

Der Versicherer kann, sobald er von der BaFin darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sein Antrag auf Ausdehnung des Geschäftsbetriebes an die zuständige Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes übersandt wurde, die Geschäftstätigkeit im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes teilt dem Versicherer die Bedingungen mit, die für die Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedsstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

Niederlassungstätigkeit

Die Errichtung einer Niederlassung durch ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland ist in § 58 VAG geregelt. Für die aufsichtliche Prüfung des Vorhabens sind umfangreichere Unterlagen einzureichen. Hier sind vor allem der Hauptbevollmächtigte als Vertreter des Unternehmens, der Geschäftsplan (Tätigkeitsplan) und die Versicherungssparten sowie die Art der Risiken, die das Unternehmen einzugehen beabsichtigt, zu nennen. Weiter haben die Unternehmen Unterlagen über die Grundzüge der Rückversicherungspolitik, die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie die hierzu vorgesehenen finanziellen Mittel einzureichen. Ferner sind die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung sowie die Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre bezüglich der Verwaltungskosten, der Prämien- und Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung zu übersenden.

Die BaFin prüft neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Geschäftsorganisation und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der Vorgaben hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung des Hauptbevollmächtigten und der für die Niederlassung zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie der Aufsicht des jeweiligen Tätigkeitslandes die vom Versicherer eingereichten Unterlagen sowie eine von der BaFin ausgestellte Solvabilitätsbescheinigung.
Die Aufsicht des Tätigkeitslandes bestätigt den Eingang der Unterlagen und hat von da an zwei Monate Zeit, dem Versicherer die Bedingungen mitzuteilen, die für die Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedsstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Das Unternehmen kann ab Erhalt dieses Schreiben, spätestens zwei Monate nach Eingangsbestätigung, den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

Aufsicht

Die Aufsicht über sämtliche Versicherungsgeschäfte eines Versicherers mit Sitz in Deutschland, einschließlich derer, die im Rahmen der Niederlassung oder des freien Dienstleistungsverkehrs getätigt werden, obliegt der BaFin. Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes hat daneben lediglich eine eingeschränkte Rechtsaufsicht. Sie kann daher nur kontrollieren, ob der Versicherer die jeweiligen Rechtsvorschriften, die dem Allgemeininteresse dienen, einhält.

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