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Erscheinung:16.03.2011, Stand:geändert am 16.05.2019 | Thema Zulassung Vorschriften des Allgemeininteresses in Deutschland (General Good Requirements)

Gemäß § 61 Absatz 5 Satz 1 VAG unterrichtet die BaFin die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 VAG) zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht überwacht wird.

Alle genannten Gesetze und Rechtsverordnungen sind in der jeweils geltenden Fassung einschließlich nachfolgender Änderungen zu beachten.

- Stand: 16. Mai 2019 -

Im Bereich des öffentlichen Rechts gelten in erster Linie

Bei Lebensversicherungsverträgen sind darüber hinaus

bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen ist zudem - sofern der Versicherungsvertrag die Möglichkeit eines Anteilserwerbs vorsieht -

zu beachten.

Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene substitutive Krankenversicherung gelten auch

• § 257 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477),

• §§ 61, 110 und 111 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014),

• die Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV) vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780).

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind darüber hinaus

zu beachten.

Das gleiche gilt für gesetzliche Regelungen, die den Abschluss einer Pflichtversicherung vorschreiben, wie beispielsweise

Eine Übersicht über Pflicht-Haftpflichtversicherungen in Deutschland finden Sie hier.

Im Bereich des Zivilrechts sind insbesondere folgende Gesetze und Verordnungen zu beachten:

Soweit die Anwendung des deutschen Vertragsrechts nicht vorgeschrieben oder vereinbart worden ist, gelten von den genannten Gesetzen im Wesentlichen nur die international zwingenden Rechtsnormen und die Vorschriften des ordre public; das ist insbesondere im Bereich der Großrisiken der Fall. Im Übrigen, also vor allem im Bereich der Massenrisiken, gelten alle zwingenden (und halbzwingenden) Rechtsvorschriften, d. h. solche, die nicht (oder jedenfalls nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer) vertraglich ausgeschlossen werden können.
Neben diesen Gesetzen, die für die eigentliche Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen von Bedeutung sind, sind darüber hinaus auch Gesetze, die nicht speziell die Versicherungstätigkeit betreffen, zu beachten. Neben Vorschriften wie beispielsweise des Steuerrechts oder des Arbeitsschutzrechts sind hier insbesondere zu nennen:

Die Vorschriften des Allgemeininteresses für vertriebsbezogene Aktivitäten von Versicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb („IDD“) zu veröffentlichen sind, finden Sie in dem Merkblatt „Vorschriften des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungsvertriebs durch Versicherungsunternehmen in Deutschland unterliegt“.

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