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Erscheinung:11.12.2017 | Thema Zulassung Merkblatt - Hinweise für die Zulassung von Pensionsfonds

Nachfolgend finden Sie eine kurze Erläuterung der verschiedenen Zulassungsvoraussetzungen sowie Hinweise zum Zulassungsverfahren. Diese Informationen sollen es Ihnen erleichtern, Ihren Antrag vorzubereiten und einzureichen. Die Angaben sind so genau und aktuell wie möglich. Verbindlich sind jedoch ausschließlich die zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechtsvorschriften.

I. Zulassungsverfahren

Im Zulassungsverfahren unterzieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Verhältnisse des Antragstellers einer gründlichen und umfassenden Prüfung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht. Festgestellt werden soll vor allem seine Zuverlässigkeit, seine Eignung und die Fähigkeit, die künftigen Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern dauernd zu erfüllen.

Die Form des Antrags ist nicht vorgeschrieben. Die Beachtung der folgenden Hinweise erleichtert und beschleunigt jedoch die Bearbeitung.

Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, zu richten. Jeder Zulassungsantrag wird von einer Referentin/einem Referenten federführend bearbeitet. Damit die Bearbeitung des Antrags bei ihrer/seiner Abwesenheit nicht ruht, sollte der Schriftverkehr nicht namentlich adressiert, sondern nur unter dem von der BaFin vergebenen Geschäftszeichen geführt werden.

Ändern sich Tatsachen, die für die Zulassung von Bedeutung sein können, während des Zulassungsverfahrens, sind unverzüglich aktualisierte Antragsunterlagen nachzureichen. Alle Angaben des Antragstellers werden vertraulich behandelt und unterliegen im Rahmen des § 309 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) der Schweigepflicht.

Das Zulassungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10.000 Euro (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) in Verbindung mit Nr. 6.2 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung).

Die BaFin empfiehlt allen Antragstellern, über die Eintragungsfähigkeit der Satzung, insbesondere der Firma, vorab das zuständige Registergericht zu befragen.

Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt in erster Linie davon ab, wie gut der Zulassungsantrag vorbereitet ist. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird jeder Antrag inhaltlich bearbeitet, soweit es die vorgelegten Unterlagen jeweils zulassen. Eine Vorab-Prüfung auf Vollständigkeit mit frühzeitiger Information des Antragstellers über fehlende Angaben ist daher normalerweise nicht möglich.

Erfüllt der Antrag die Zulassungsvoraussetzungen nicht, wird der Antragsteller auf die Mängel und auf mögliche Abhilfen hingewiesen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller die Urkunde mit der Zulassung zum Geschäftsbetrieb zugestellt.

II. Zulassungsvoraussetzungen

Die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen lassen sich in zwei grundlegende Kategorien einteilen: Angaben zum Geschäftsbetrieb und Angaben zur Kapitalausstattung. Diese Einteilung gibt allerdings nur einen Anhalt über den Hauptzweck der jeweiligen Angabe. Die Unterlagen werden regelmäßig unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft. Die Angaben zu den Inhabern wesentlicher Beteiligungen z.B. werden sowohl unter rechtlichen als auch finanziellen Aspekten geprüft und die Schätzungen über den Geschäftsverlauf sowohl unter finanziellen als auch unter aktuariellen Gesichtspunkten.

Daraus ergibt sich folgende Gliederung:

1. Antrag

Angaben/Unterlagen zum Geschäftsbetrieb

2. Gründungsunterlagen, Satzung

3. Organe, Verantwortlicher Aktuar, Treuhänder für das Sicherungsvermögen, Abschlussprüfer

4. Inhaber wesentlicher Beteiligungen oder Personen, die in enger Verbindung zu dem Pensionsfonds stehen

5. Geschäftsplan

6. weitere Unterlagen

7. Grundzüge der Rückversicherung

Angaben/Unterlagen zur Kapitalausstattung

8. Schätzungen über die erwarteten Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes

9. Eigenmittel/Gründungsstock

10. Organisationsfonds

Im Einzelfall kann die Anforderung weiterer Unterlagen und Nachweise erforderlich werden.

Im Einzelnen:

1. Antrag

Der Antrag sollte an erster Stelle folgende Informationen enthalten:

  • Name, Adresse, Telefon, Fax, Email usw. des Antragstellers,
  • Herkunftsland des Antragstellers,
  • Name, Adresse, Telefon, Fax, Email usw. eines bevollmächtigten Vertreters des Antragstellers.

Wenn der Vertreter nicht Angestellter des Antragstellers ist, sollte zusätzlich ein Ansprechpartner beim Antragsteller genannt werden, um insbesondere Anfragen zu finanziellen Informationen zu erleichtern.

2. Gründungsunterlagen, Satzung

Pensionsfonds können in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE) oder des Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PFVaG) zugelassen werden (§ 237 Abs. 3 Nr. 1 VAG).

a) Bei Aktiengesellschaften sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Vorlage der notariellen Niederschrift über die Gründung (§§ 2, 23 ff. AktG) mit:
- Satzung (§§ 23 - 27 AktG); wegen des Inhalts der Satzung vgl. insbes. §§ 15 Abs. 1, 236 Abs. 1 und 33 VAG und die §§ 23 Abs. 3 und 4, 24 bis 27, 95, 108 Abs. 2 Satz 3 und 179 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. auch GB BAV 1978 S. 26 Abschn. 130 zu sog. geborenen Vorstandsmitgliedern und VerBAV 2002 S. 248 zur Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an Aufsichtsratssitzungen; zur Firma siehe oben I., zum Geschäftsgebiet siehe unten 6. b); zum Grundkapital siehe unten 9.,
- erstem Aufsichtsrat (§§ 30 Abs. 1 - 3; 31 AktG),
- erstem Abschlussprüfer (§ 30 Abs. 1 AktG),
  • Protokoll über die erste Aufsichtsratssitzung mit Bestellung des Vorstandes (§ 30 Abs. 4 AktG),
  • Gründungsbericht (§ 32 AktG),
  • Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 33 Abs. 1 AktG), der die Gründung und alle nachfolgenden Änderungen umfassen muss,
  • Bericht des gerichtlich bestellten Gründungsprüfers bzw. Notars (falls nach AktG erforderlich, § 33 Abs. 2 - 5 AktG),
  • entsteht die Aktiengesellschaft durch Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG), sind die entsprechenden Unterlagen (wie Umwandlungsbericht und Protokoll des Umwandlungsbeschlusses) vorzulegen; sämtliche übernommenen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen (Verträge, Haftungstatbestände usw., ggf. Barabfindungen) sind darzulegen,
  • wird eine bestehende Aktiengesellschaft gekauft, so genügt grundsätzlich die Vorlage eines Handelsregisterauszugs, des Kaufvertrags (Kopie) sowie der Protokolle der nach dem Kauf durchgeführten Aufsichtsratssitzungen und Hauptversammlungen (Original oder beglaubigte Abschrift).

b) Bei Pensionsfondsvereinen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gründungsprotokoll über die Errichtung des Vereins, den Beschluss der Satzung und die Begründung von Versorgungsverhältnissen (§§ 237 Abs. 1, 176 Satz 2 VAG); wegen des Inhalts der Satzung vgl. § 173 VAG und die §§ 15 Abs. 1, 174, 176, 178, 179, 182, 183, 184, 192, 193, 194, 195, 197 Abs. 2 und 3, 200, 205 Abs. 3 und 206 Abs. 1 VAG; vgl. auch GB BAV 1978 S. 26 Abschn. 130 zu sog. geborenen Vorstandsmitgliedern und VerBAV 2002 S. 248 zur Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an Aufsichtsratssitzungen; zur Firma siehe oben I., zum Geschäftsgebiet siehe unten 6. b); zum Gründungsstock siehe unten 9.

Die Unterlagen sind der BaFin grundsätzlich als Ausfertigung oder in notariell beglaubigter Form einzureichen, sofern obenstehend nichts anderes verlangt wird.

3. Organe, Verantwortlicher Aktuar, Treuhänder für das Sicherungsvermögen, Abschlussprüfer

a) Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Personen bestehen (§ 95 Abs. 1 AktG bzw. § 189 Abs. 1 VAG). Die Aufsichtsratsmitglieder müssen gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 VAG zuverlässig und fachlich geeignet sein. Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 a) VAG; vgl. im Einzelnen das Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen gemäß VAG der BaFin vom 23.11.2016; wegen möglicher Interessenkonflikte einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler mit der Tätigkeit als Aufsichtsrat vgl. Ziff. II.3. des o.g. Merkblatts sowie § 3 Abs. 6 VersVergV). Des Weiteren ist eine Selbsteinschätzung der Aufsichtsratsmitglieder gem. III. des o.g. Merkblatts vorzulegen.
Ferner ist zu beachten, dass zum Aufsichtsrat nicht bestellt werden kann, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der BaFin stehenden Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unternehmen gehören derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe an (§ 24 Abs. 4 Satz 2 VAG). Bei späteren Aufsichtsratsbestellungen ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht mehr als zwei ehemalige Geschäftsleiter Mitglied des Aufsichtsrats sein dürfen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 VAG).

b) Der Vorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen (§§ 33 Abs. 1, 188 Abs. 1 Satz 1 VAG). Die Vorstandsmitglieder müssen gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 VAG zuverlässig und fachlich geeignet sein. Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 a) VAG; vgl. im Einzelnen das Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG der BaFin vom 23.11.2016; wegen möglicher Interessenkonflikte einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler mit der Tätigkeit als Vorstand vgl. Ziff. II.3. des o.g. Merkblatts sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VersVergV).

Für den Gesamtvorstand ist die Ressortverteilung mitzuteilen.

c) Für den gemäß § 141 VAG zu bestellenden Verantwortlichen Aktuar ist ebenfalls die dafür erforderliche fachliche Eignung und Zuverlässigkeit nachzuweisen (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 a) VAG). Ferner muss er bei den ihm nach § 141 VAG obliegenden Aufgaben möglichst unabhängig und unbeeinflusst von anderen Tätigkeiten sein (vgl. im Einzelnen das Rundschreiben 3/95).

d) Bestellung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen und seines Stellvertreters (§ 128 VAG, vgl. im Einzelnen das Rundschreiben 03/2016 (VA)).

e) Der vom Aufsichtsrat bestimmte Abschlussprüfer ist durch den Vorstand der Aufsichtsbehörde nach erfolgter Zulassung unverzüglich anzuzeigen (§ 36 Abs. 1 VAG).

4. Inhaber wesentlicher Beteiligungen oder Personen, die in enger Verbindung zu dem Pensionsfonds stehen

a) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Pensionsfonds (vgl. im Einzelnen § 7 Nr. 3 VAG) sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 16 VAG zu benennen (vgl. im Einzelnen das Rundschreiben R 4/98):

  • Angaben zur Person der Inhaber und zur Höhe der Beteiligung;
  • Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Pensionsfonds zu stellenden Ansprüche, insbesondere der Zuverlässigkeit, erforderlich sind; wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personengesellschaften gehalten, gilt das gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 16 VAG); diese Angaben gelten in der Regel durch die Anzeigen gemäß Anlage 1 und 2 des Rundschreibens R 4/98 als erfüllt,
  • sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind,
  • sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragssteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen.

b) Gem. § 9 Abs. 4 Nr. 3 VAG sind darüber hinaus Angaben zu den Tatsachen zu machen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Pensionsfonds und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen (vgl. § 7 Nr. 7 VAG); diese Angaben gelten in der Regel durch die Anzeige gemäß Anlage 3 des Rundschreibens R 4/98 als erfüllt.

c) Bei Pensionsfondsvereinen gilt als Beteiligung die Zeichnung des Gründungsstocks.

5. Geschäftsplan

Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen (§ 9 Abs. 2 und 3 VAG):

a) Satzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 VAG), siehe oben 2.

b) Pensionspläne (§ 237 Abs. 3 Nr. 2 VAG, siehe unten Anlage 2). Gleichzeitig sollten die für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen angewandten Grundsätze, Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vorgelegt werden (§§ 237 Abs. 1, 143 VAG; vgl. Publikation der BaFin „Neufassung des Beispielformulars „Mitteilung an die BaFin gemäß § 13d Nr. 6 VAG“ vom 30.11.2009).

c) Grundzüge der Rückversicherung (§ 9 Abs. 2 Nr. 3), siehe unten 7.

d) Nachweis ausreichender Eigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung darstellen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VAG), siehe unten 9.

e) Schätzungen über die erwarteten Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie Nachweis über die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds; § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG), siehe unten 8. und 10.

f) Für die ersten drei Geschäftsjahre sind vorzulegen:

aa) eine Plan-Bilanz und eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 VAG)

In diesem Zusammenhang sind detaillierte Schätzungen vorzulegen über

  • die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb (einschließlich: Art der Finanzierung der Abschlusskosten),
  • die voraussichtlichen Beiträge (einschließlich: Art der Beitragszahlung, Durchschnittsbeiträge je Pensionsplan),
  • die voraussichtlichen Aufwendungen für Leistungsfälle (einschließlich Überschussbeteiligung) und
  • die voraussichtliche Liquiditätslage.

Die Angaben sollten möglichst genau aufgegliedert werden, z.B. nach Vertriebswegen. Die Anteile der Rückversicherer sind von den zunächst brutto berechneten Aufwendungen und Erträgen abzusetzen. Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.

bb) Schätzungen der künftigen Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grundlage der unter aa) genannten Plan-Bilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Berechnungsmethode, aus der sich die Schätzungen ableiten (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 VAG).

cc) Schätzungen der künftigen Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der unter aa) genannten Plan-Bilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Berechnungsmethode, aus der sich die Schätzungen ableiten (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 VAG).

dd) Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanforderung zur Verfügung stehen (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 VAG).

ee) Ein Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Erstpensionsfondsgeschäften wie auch im passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen (§ 9 Abs. 3 Nr. 6 VAG).

6. weitere Unterlagen

a) Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 VAG), einschließlich einer Darstellung der beabsichtigten Marktzugangs- und Vertriebsstrategie sowie der beabsichtigten Antrags- und Leistungsbearbeitung, des Rechnungswesens und insbesondere des Anlagemanagements (vgl. § 16 Abs. 2 PFAV). Das Vorhandensein fachkundigen Personals (Innen- und Außendienst) muss dargelegt werden.

b) Angabe des Geschäftsgebiets (§ 9 Abs. 1 VAG). Die Angabe ist in die Satzung aufzunehmen. Für grenzüberschreitende Tätigkeiten gilt insbesondere § 242 VAG.

c) Angaben zu den Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 b) VAG).

d) Verträge über die Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten (vgl. §§ 7 Nr. 2, 9 Abs. 4 Nr. 1 c), 32 VAG), wobei pensionsfondstypische Aktivitäten gemeint sind.

Ob die Funktion/Tätigkeit wichtig ist, kann nur einzelfallbezogen bewertet werden.

Zumindest folgende Bereiche werden regelmäßig als wichtig angesehen:

  • Vertrieb,
  • Bestandsverwaltung,
  • Leistungsbearbeitung,
  • Rechnungswesen,
  • Vermögensanlage und -verwaltung.

Bei der Ausgliederung von Funktionen oder Tätigkeiten des Unternehmens muss gewährleistet sein, dass der Pensionsfonds ausreichende Kontrolle über den Geschäftsbetrieb behält. Dazu gehört insbesondere, dass der Pensionsfonds die letzte Kontrolle und Verantwortlichkeit für die ausgegliederte Funktion oder Tätigkeit behält.

Folgende Mindestvertragsinhalte sollten beachtet werden:

  • spezifische, abgegrenzte Leistungsbeschreibung,
  • Verpflichtung des Dienstleisters, alle geltenden versicherungsaufsichtsrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die vom Pensionsfonds festgelegten Strategien und Vorgaben einzuhalten,
  • Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
  • Einräumung von Auskunfts- und Weisungsrechten des Pensionsfonds,
  • Verpflichtung des Dienstleisters, Entwicklungen offenzulegen, die seine Fähigkeit, die ausgegliederten Funktionen/Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der vom Pensionsfonds festgelegten Strategien und Vorgaben auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnten,
  • Festlegung von Informations- und Prüfungsrechten der internen Revision sowie externer Prüfer,
  • Sicherstellung der Informations- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten der Aufsicht,
  • Regelungen, unter denen eine Subdelegation erlaubt sein soll (sofern der Pensionsfonds die Notwendigkeit einer Subdelegation nicht ausschließt),
  • Regelung, nach der der Pensionsfonds das Eigentum an allen Geschäftsunterlagen behält und der Dienstleister insoweit keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen kann; im Falle von Inkasso-Vereinbarungen gilt das auch für die Beitragseinnahmen des Pensionsfonds,
  • keine unangemessene Einschränkung des Rechts des Pensionsfonds zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung; ein vollziehbares Verlangen der BaFin, den Vertrag zu kündigen, sollte einen wichtigen Grund darstellen, der zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Unternehmerische Kernfunktionen wie z.B. die Festlegung der Geschäftsstrategie, die Sicherstellung der regelmäßigen Überprüfung der Geschäftsorganisation, die Zustimmung zu internen Leitlinien, die Festlegung der Risikostrategie, der Beschluss dazu, welche Maßnahmen aufgrund der Feststellung der Revisionsberichte zu ergreifen sind, die Einrichtung des Risikomanagementsystems sowie Festlegungen zu dessen organisatorischem Rahmen, die Einrichtung des Überwachungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG oder die Festlegung der Anlagegrundsätze (siehe unten f) können nicht ausgegliedert werden.

Bei der Vergütung ist bei Ausgliederungsverträgen mit direkt oder indirekt wirtschaftlich verbundenen Unternehmen das so genannte arm`s length-Prinzip zu beachten (vgl. § 294 Abs. 4 VAG hinsichtlich der Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze und auch GB BAV 1977 S. 80 Abschn. 8212, GB BAV 1983 S. 47 Abschn. 21, GB BAV 1980 S. 49 Abschn. 2030 (ohne Abs. 4 Halbs. 2) und insbesondere VerBAV 1985 S. 169).

e) Inhaber wesentlicher Beteiligungen oder Personen, die in enger Verbindung zu dem Pensionsfonds stehen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 VAG), siehe oben 4.

f) Außerdem ist die „Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik” (§ 239 Abs. 2 VAG) vorzulegen. Die BaFin wird im Zulassungsverfahren prüfen, ob die Erklärung den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweist und ob die Anlagepolitik mit § 239 Abs. 1 und § 237 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 VAG vereinbar ist.

Aus dem Gesetz ergibt sich folgender Mindestinhalt der Erklärung:

  • Verfahren zur Risikobewertung,
  • Verfahren zur Risikosteuerung,
  • Kapitalanlagestrategie, gesondert für jeden Pensionsplan, mit Angaben zur Liquiditätsplanung,
  • Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) VAG).
    Einzelheiten zum Inhalt der Erklärung werden sich aus den noch zu erlassenden Konkretisierungen der BaFin gemäß § 16 Abs. 4 PFAV ergeben.

7. Grundzüge der Rückversicherung

Vorlage einer zusammenfassenden Darstellung des vorgesehenen Rückversicherungssystems, ggf. differenziert nach Pensionsplänen und vorgesehenen Leistungen (Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenenversorgung). Zudem Vorlage der Rückversicherungsverträge im Entwurf mit der Erklärung des Rückversicherers, dass die Verträge im Falle der Zulassung gültig werden. Dabei ist darauf einzugehen, ob und inwieweit die Rückversicherung eine Finanzierungshilfe des Rückversicherers enthält. Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Aufbauhilfen regelmäßig eine Verringerung des Organisationsfonds (siehe unten 10.) nicht rechtfertigen (vgl. allg. GB BAV 1977 S. 48). Der Abschluss von Versicherungsverträgen im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 5 PFAV ist keine „Rückversicherung“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 VAG.

8. Schätzungen über die erwarteten Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG)

Art, Umfang und Höhe der Aufwendungen müssen hinreichend detailliert dargestellt und glaubhaft gemacht werden.

Zu den Aufwendungen für den Aufbau des Unternehmens, die im Einzelnen darzulegen sind, gehören z.B. solche für:

  • Personalbestand und -entwicklung, nach Aufgabenbereichen gegliedert (einschließlich Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten),
  • Produktentwicklung und -kalkulation,
  • Werbung, ggf. Direktmarketing,
  • Vertrieb, insbesondere Darstellung der verschiedenen Vertriebswege und die erwartete Produktion aufgeteilt nach Vertriebswegen,
  • Antrags-, Bestands-, Leistungsbearbeitung,
  • Rechnungswesen,
  • EDV,
  • Allgemeine Verwaltung (Geschäftsausstattung, Beratungskosten usw.).

Die Schätzungen sollen den gesamten Zeitraum des Aufbaus umfassen. Dies wird in der Regel der Zeitraum bis zum Überschreiten der Gewinnschwelle sein, mindestens aber die ersten fünf Geschäftsjahre. Für die Schätzungen über den erwarteten Geschäftsverlauf genügt zwar nach § 9 Abs. 3 VAG die Vorlage für die ersten drei Geschäftsjahre. Es hat sich allerdings gezeigt, dass die Auswertung und Beurteilung der Schätzungen es regelmäßig erfordert, dass der Antragsteller die auf den Schätzungen basierenden Planbilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen mindestens für die ersten fünf Geschäftsjahre vorlegt.

9. Eigenmittel/Gründungsstock

Die Eigenmittelausstattung (ohne den Organisationsfonds) muss wenigstens so bemessen sein, dass Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages der Mindestkapitalanforderung zur Verfügung stehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 212 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 237 Abs. 1 Satz 1 VAG). Bei Pensionsfonds beträgt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung gemäß § 26 der PFAV 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine a. G. ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um ein Viertel. Bei Aktiengesellschaften wird der eingezahlte Teil des Grundkapitals abzüglich des Betrages der eigenen Aktien als Eigenmittel i.S.v. § 238 VAG angesehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 PFAV). Bei Pensionsfondsvereinen a. G. wird der eingezahlte Teil des Gründungsstocks als Eigenmittel i.S.v. § 238 VAG angesehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 PFAV). Ist das Grundkapital bzw. der Gründungsstock zu mindestens 25 Prozent eingezahlt, so kann die Hälfte des nicht eingezahlten Teils auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als Eigenmittel i.S.v. § 238 VAG angesehen werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 8 a) PFAV).

Bei Pensionsfondsvereinen a. G. ist ein Gründungsstock zu bilden, aus dem neben den Eigenmitteln auch die Kosten der Vereinserrichtung gedeckt werden (§ 178 Abs. 1 VAG). Daher ist auch eine detaillierte Schätzung der Kosten für die Gründung des Vereins vorzulegen. Ein Organisationsfonds (siehe unten 10.) ist zusätzlich zu bilden.

Die BaFin legt im Interesse einer soliden Basis des neuen Pensionsfonds Wert darauf, dass die Eigenmittel ggf. nicht nur die gesetzliche Mindesthöhe erreichen. Das Vorhandensein des Grundkapitals bzw. des Gründungsstocks und nicht als Organisationsfonds zweckgebundener Teile der Kapitalrücklage auf einem Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung des Vorstandes ist durch Bankbestätigung nachzuweisen (vgl. § 37 Abs. 1 AktG, § 186 Abs. 1 Nr. 5 VAG).

10. Organisationsfonds

Zur Finanzierung der Aufbaukosten ist ein ausreichender Organisationsfonds zu stellen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG). Neben den unter 8. beispielhaft aufgeführten Aufwendungen gehören hierzu insbesondere die zu erwartenden Aufwendungen für die Zulassung durch die BaFin sowie zur Sicherstellung der vorgeschriebenen Mindestbeteiligung der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse am Überschuss in den ersten Geschäftsjahren. Es können durch den Organisationsfonds auch die zu erwartenden Aufwendungen für die Beaufsichtigung (Umlagen und Gebühren) durch die BaFin der ersten Geschäftsjahre gedeckt werden. Falls die Umlagen und Gebühren nicht durch den Organisationsfonds umfasst werden, müssen diese in anderer geeigneter Weise gedeckt werden.

Die konkrete Höhe des Organisationsfonds hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Allgemeingültige Beträge lassen sich daher nicht nennen. Die Einzahlung des Organisationsfonds ist ebenso nachzuweisen wie die des Grundkapitals bzw. Gründungsstocks (siehe oben 9.).

Von den Gründern bzw. den Aktionären kann darüber hinaus verlangt werden, die als Anlage 1 beigefügte Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Erklärung ist grundsätzlich von allen Gründern/Aktionären abzugeben. Sie richtet sich an die neugegründete Gesellschaft; die BaFin erhält ein Zweitexemplar.

III. Sonstiges

Zusätzlich zu den Informationen aus diesen Hinweisen wird von allen Antragstellern Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsgrundsätze erwartet. In diesem Zusammenhang wird auf die Zusammenstellung der Rundschreiben, Auslegungsentscheidungen, Merkblätter und Sammelverfügungen aus dem Bereich der Pensionsfonds auf der BaFin-Homepage hingewiesen.

Weitere Informationen können den FAQ Pensionsfonds auf der BaFin-Homepage entnommen werden.

Anlage 1: Verpflichtungserklärung

Wir haben der Gesellschaft einen Organisationsfonds von insgesamt … € zur Verfügung gestellt. Wir verzichten hiermit auf eine Rückzahlung und Verzinsung dieser Beträge.

Für die ersten sieben Geschäftsjahre (beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt wird) verpflichten wir uns gesamtschuldnerisch, die zum Ausgleich eines sonst entstehenden, nicht durch Entnahmen aus dem Organisationsfonds gedeckten, Jahresfehlbetrages notwendigen Beträge zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Fehlbeträge, die ganz oder teilweise aus den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung resultieren.

Wir verpflichten uns darüber hinaus gesamtschuldnerisch, auf Anforderung der BaFin oder der Gesellschaft bereits unterjährig liquiditätswirksame Zuschüsse zu leisten. Dies erfolgt insbesondere, um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und die jederzeitige Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva zu gewährleisten.

Unterschriften

Anlage 2: Pensionspläne

Definition

Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 VAG sind Pensionspläne „die im Rahmen des Geschäftsplanes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall.“ Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durchgeführt wird bzw. leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des BetrAVG durchgeführt wird.

Leistungsumfang

Aus § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG folgt, dass Pensionspläne Altersversorgungsleistungen entweder als lebenslange Altersrenten oder als Einmalkapitalzahlung erbringen müssen. Bei Zusagen nach § 236 Abs. 2a VAG ist es abweichend von § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG auch möglich, dass die Rentenhöhe sinkt. Eine lebenslange Zahlung einer Altersrente kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden (§ 236 Abs. 1 Satz 2 VAG). Zudem ist es in einem bestimmten Rahmen auch zulässig, dass die Leistungen des Pensionsfonds in Form von Ratenzahlungen erbracht werden. Außer Altersversorgungsleistungen können Leistungen bei Invalidität und Hinterbliebenenleistungen vereinbart werden.

Beitragsbezogene Pensionspläne

Bei beitragsbezogenen Pensionsplänen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG muss gegenüber dem Versorgungsberechtigten die Mindestleistung im Sinne dieser Norm durch den Pensionsfonds oder durch den Arbeitgeber garantiert werden. Als Mindestleistung ist grundsätzlich die Summe der tatsächlich bis zum Rentenzahlungsbeginn geleisteten Beiträge (einschließlich Zulagen) zu garantieren, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (wegen der Einzelheiten vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Sieht der Pensionsplan auch eine vorgezogene Altersrente vor, wird die BaFin es nicht beanstanden, wenn zu deren Beginn nur die Deckungsrückstellung der bisher gezahlten Beitragssumme garantiert wird.

Insolvenzsicherung

Die Insolvenzsicherungspflicht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) betrifft grundsätzlich nur den Arbeitgeber. Pensionsfonds dürfen nur Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern erbringen. Eine unmittelbare vertragliche Übertragung der Pflicht zur Zahlung der Beiträge für die Insolvenzsicherung auf den Pensionsfonds ist daher ausgeschlossen.

Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Insolvenzsicherung übernimmt, ist eine Einbeziehung des Pensionsfonds möglich. Die BaFin geht davon aus, dass eine solche Vereinbarung arbeitsrechtlich zulässig ist. Die Prüfung im Einzelfall obliegt dem Pensionsfonds, schon um eventuelle Regressansprüche von Seiten der Versorgungsberechtigten zu vermeiden. Der Pensionsfonds könnte insoweit allenfalls als „Dienstleister“ tätig werden. Unzulässig wäre in jedem Fall eine Bestimmung, wonach der Pensionsfonds als Schuldner in vollem Umfang neben den Arbeitgeber/Arbeitnehmer tritt. Denn damit würde er das Risiko übernehmen, die Beiträge an den PSV leisten zu müssen, selbst wenn die Zahlungen auf den Pensionsplan zur Deckung der PSV-Beiträge nicht ausreichen. In Frage kämen danach folgende Vertragsgestaltungen:

  • eine gesonderte Vereinbarung über die Durchführung der Zahlungen, quasi als Inkasso, außerhalb des Pensionsplans,
  • eine Vereinbarung über die Durchführung der Zahlungen innerhalb des Pensionsplans, wobei die Altersvorsorgebeiträge und die PSV-Beiträge sofort getrennt verbucht würden,
  • eine Vereinbarung über die Verwendung der Überschüsse des Pensionsfonds zugunsten des PSV, dabei wären ggf. die Bestimmungen über die Mindestbeitragsrückerstattung zu beachten,
  • eine Vereinbarung über die Entnahme der benötigten Mittel aus dem Sicherungsvermögen; Erträge aus Kapitalanlagen des Sicherungsvermögens sind dem Sicherungsvermögen zuzurechnen. Da es sich bei den PSV-Beiträgen um eine (sonstige) Leistung des Pensionsfonds und nicht um Kosten der Verwaltung des Versorgungsvertrags handelt, wäre eine solche Vereinbarung wegen §§ 130 Abs. 1, 129 Abs. 2 VAG nur möglich, wenn vertraglich wirksam eine entsprechende Reduzierung der Altersvorsorgeleistung vereinbart ist.

In jedem Fall ist zu regeln, wie verfahren wird, wenn das Vertragsguthaben zur Deckung der PSV-Beiträge nicht ausreicht. Sofern die Zahlung im Pensionsplan geregelt wird, ist festzulegen, wie die Zahlungen auf die individuellen Versorgungsverhältnisse verteilt werden und dass der Arbeitgeber/Arbeitnehmer jährlich über die Höhe der gezahlten PSV-Beiträge informiert wird. Zu beachten ist außerdem, dass die Garantie der Mindestleistung von den Entnahmen zugunsten des PSV nicht betroffen ist.

Inhalt

Ein Pensionsplan sollte mindestens folgende Regelungen enthalten:

  1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Pensionsfonds zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
  2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Pensionsfonds,
  3. über die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,
  4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Vertragspartners des Pensionsfonds und des Pensionsfonds sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls,
  5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Pensionsfondsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
  6. über die inländischen Gerichtsstände,
  7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versorgungsberechtigten an den Überschüssen des Pensionsfonds teilnehmen.

Eigenmittel

Gemäß § 25 Abs. 1 PFAV wird die Solvabilitätskapitalanforderung eines Pensionsfonds je Pensionsplan berechnet. Die Berechnung hängt insbesondere davon ab, ob der Pensionsfonds durch Vereinbarung im Pensionsplan die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert (§ 25 Abs. 4 PFAV). Die Anrechnung von übersteigendem Kapital setzt voraus, dass der Pensionsplan eine Heranziehung dieses Kapitals erlaubt (§ 25 Abs. 2 PFAV). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 7 PFAV, wonach die freie Rückstellung für Beitragsrückerstattung als Eigenmittel angesehen werden kann, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf. Diese Festlegung wäre in die Satzung des Pensionsfonds aufzunehmen.

Kapitalanlage

Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass im Pensionsplan konkrete Vereinbarungen zur Kapitalanlage getroffen werden. Das betrifft auch den Zukauf von Versicherungsschutz im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 PFAV. Wenn die Anlage auf Rechnung und Risiko des Arbeitgebers oder der Versorgungsberechtigten erfolgt, ergibt sich die Notwendigkeit entsprechender Vereinbarungen jedoch bereits aus der Natur des Vertrags. Sofern dem Arbeitgeber oder den Versorgungsberechtigten Einfluss auf die Kapitalanlage eingeräumt wird (bspw. Wahl- oder Wechselrechte, Vertretung in einem Kapitalanlageausschuss), sind die entsprechenden Vereinbarungen Teil des Pensionsplans.

Verfahren

Pensionspläne sind Teil des Geschäftsplans eines Pensionsfonds. Abweichungen von Pensionsplänen im Einzelfall sind daher grundsätzlich unzulässig. Möglich sind die Einführung neuer bzw. Änderungen bestehender Pensionspläne, wobei das in § 237 Abs. 3 Nr. 3 VAG vorgeschriebene Verfahren einzuhalten ist. Eine Änderung im Sinne von § 237 Abs. 3 Nr. 3 VAG liegt auch vor, wenn aufgrund einer Änderungsklausel die Bedingungen für bestehende Versorgungsverhältnisse geändert werden, nicht jedoch, wenn der Anbieter von einem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht (z.B. Festlegung der Rentenfaktoren zu Beginn der Auszahlungsphase).

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