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Erscheinung:15.07.2013, Stand:geändert am 18.09.2013 | Geschäftszeichen WA 25-Wp 5700-2012/0006 | Thema Leerverkäufe Merkblatt - Anzeigen von Market-Making und Primärhändlertätigkeiten

Regelung der BaFin zur Ausgestaltung der Anzeigen von Market-Making und Primärhändlertätigkeiten nach Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ab dem 2. September 2012

Seit 1. November 2012 gilt die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO)1).

Artikel 17 der EU-LeerverkaufsVO eröffnet für Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten eine Ausnahme von den Beschränkungen ungedeckter Leerverkäufe und den Transparenzpflichten hinsichtlich Netto-Leerverkaufspositionen. Die entsprechenden Personenkreise haben der zuständigen Behörde (siehe dazu A.II.) ihre Tätigkeit anzuzeigen und können grundsätzlich 30 Kalendertage nach Eingang der korrekten und vollständigen Anzeige die Ausnahme in Anspruch nehmen, sofern die zuständige Behörde nicht innerhalb dieser Frist widerspricht (zur Verkürzung der Frist siehe unter A.V.).

Das Anzeigeverfahren führt nicht zu einer Lizenzierung durch die zuständige Behörde. Jedoch kann die zuständige Behörde den Gebrauch der Ausnahme jederzeit verbieten, entweder während der 30-Tages-Frist des Anzeigeprozesses oder im Späteren, wenn Änderungen eingetreten sind, durch die die Bedingungen der Ausnahmeregelung nicht mehr erfüllt sind. Dies kann auf eine durch eigene Initiative durchgeführte Bewertung der BaFin oder auf eine spätere Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 9 oder 10 EU-LeerverkaufsVO des Anzeigenden zurückgehen, in der diese Änderungen mitgeteilt werden.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 02.04.2013 Guidelines (ESMA-Leitlinien) zur Ausnahme gemäß Artikel 17 EU-LeerverkaufsVO2) veröffentlicht. Die BaFin hat hinsichtlich der ESMA-Leitlinien gegenüber der ESMA im Juni 2013 erklärt, dass sie beabsichtigt, den Vorgaben mit Ausnahme der Anforderung der Mitgliedschaft an einem Handelsplatz für jedes Finanzinstrument sowie den Anforderungen an die anzeigefähigen Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel handelt, nachzukommen („partially comply“).3) Im Folgenden finden Sie unter Berücksichtigung der am 02.04.2013 veröffentlichten ESMA-Leitlinien sowie der „Partially-Comply-Erklärung“ der BaFin in Aktualisierung des Merkblattes vom 31.08.2012 Ausführungen dazu, wer unter den Anwendungsbereich der Ausnahme fällt und wie die Anzeige zur Inanspruchnahme der Ausnahme durchzuführen ist.

Bis zum 14.08.2013, 24:00 Uhr, müssen Market-Maker und Primärhändler die Anzeigen nach den bisherigen Regeln des Merkblattes in der Fassung vom 31.08.2012 unter Verwendung der dort angefügten Formulare vornehmen.

Ab 15.08.2013, 00:00 Uhr, müssen Market-Maker und Primärhändler die Anzeige nach den Regeln dieses aktualisierten Merkblattes unter Verwendung der hier angefügten neuen Formulare vornehmen.

Pflicht zur erneuten Anzeige bereits angezeigter Finanzinstrumente

Für bisherige Anzeigen nach nationalen Regelungen, nämlich nach den Regelungen zur Anzeige von Market-Maker-Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 a.F., § 30j Absatz 3 Satz 1 a.F. und § 30i Absatz 4 Satz 2 a.F. WpHG i.V.m. den Vorschriften der Leerverkaufs-Anzeigenverordnung (LAnzV) besteht kein Bestandsschutz. 4)Auch bereits seit dem 02.09.2012 nach Artikel 17 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO abgegebene Anzeigen hinsichtlich Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten haben keinen Bestandsschutz. In Umsetzung der durch die ESMA-Guidelines vorgegebenen Übergangsmaßnahmen sind die auf Basis der Fassung des Merkblattes vom 31.08.2012 (das wiederum auf einem der ersten Entwürfe der ESMA-Leitlinien für Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten basierte) abgegebenen Absichtsanzeigen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der am 02.04.2013 veröffentlichten ESMA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin die Umsetzung der ESMA-Leitlinien erklärt hat, entsprechen und gesammelt in einer Absichtsanzeige erneut abzugeben. Gleichwohl ist für bereits nach Artikel 17 EU-LeerverkaufsVO angezeigte Finanzinstrumente die Ausnahme ohne erneutes Abwarten der 30-Tages-Frist nutzbar,

  • soweit die jeweils bereits angezeigten Finanzinstrumente als auch die bereits angezeigte Tätigkeit nach der aktuellen Fassung der ESMA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin die Umsetzung erklärt hat, ausnahmefähig sind, und
  • sofern bis zum 31.08.2013 alle bis zum 14.08.2013 nach den Regeln der alten Fassung des Merkblattes angezeigten Finanzinstrumente zum Stichtag 14.08.2013, 24:00 Uhr, als Sammelanzeige erneut angezeigt werden, und zwar nach den Regeln des aktualisierten Merkblattes und unter Verwendung der angefügten neuen Formulare und
  • sowie die anzeigende Person ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Finanzinstrumenten um bereits angezeigte Finanzinstrumente handelt (Dies hat durch ausdrückliche schriftliche Erklärung zu erfolgen).

Kontinuierliche Übermittlung von Bestandslisten

Ab dem 15.08.2013 ist mit jeder Anzeige eines neuen oder weggefallenen Finanzinstruments gleichzeitig eine Excel-Datei mit dem aktuellen Bestand durch Verwendung der für die Auflistung der Finanzinstrumente vorgesehenen Excel-Tabellenblättern zu übermitteln. Aufzunehmen sind die mit früheren Anzeigen bereits angezeigten und noch aktuellen Finanzinstrumente sowie die neu hinzukommenden Finanzinstrumente; letztere sind dabei hervorzuheben. Für jedes Finanzinstrument ist das jeweilige Datum, an dem die Market-Making- bzw. Primärhändler-Tätigkeit gegenüber der BaFin angezeigt wird/wurde, anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass in der dafür vorgesehenen Excel-Tabelle bei Aktien die jeweilige Aktie selbst, bei öffentlichen Schuldtiteln und CDS auf öffentliche Schuldtitel der Emittent des Schuldtitels sowie bei Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel handelt, das Grundinstrument und zusätzlich auch die Kategorie nach Teil C, Anhang I der MiFID durch Bezeichnung der Kategorie anzugeben ist. Änderungen bzw. neu hinzugekommene Finanzinstrumente sind in das jeweils dafür vorgesehene Tabellenblatt der Excel-Tabelle aufzunehmen und die gesamte Excel-Tabelle ist als Bestandsliste zu übermitteln.

Die Bestandslisten sind per E-Mail an die BaFin zu übermitteln. Eine Übermittlung der Bestandslisten per Fax/Post ist nicht erforderlich, jedoch sind bei der schriftlichen Eingabe die neu hinzugekommenen Finanzinstrumente zu benennen.

A. Inhalt der Regelung

I. Übergangsfrist

Ab dem 15.08.2013 müssen Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten ausschließlich unter Verwendung der angehängten neuen Formulare sowie den Regelungen dieses aktualisierten Merkblattes gegenüber der BaFin angezeigt werden.

Bis zum 14.08.2013, 24:00 Uhr, haben die Anzeigen noch nach den Regeln des alten Merkblattes in der Fassung vom 31.08.2012 unter Verwendung der dort angehängten Formulare zu erfolgen.

Die bis zum 14.08.2013 erfolgten alten Anzeigen müssen gesammelt in einer neuen Anzeige nach den Regeln dieses Merkblattes und unter Verwendung der angehängten neuen Formulare bis zum 31.08.2013 zum Stichtag 14.08.2013, 24:00 Uhr, erneut angezeigt werden. Hierbei muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich bei den Finanzinstrumenten um bereits angezeigte Finanzinstrumente handelt (Dies hat durch ausdrückliche schriftliche Erklärung zu erfolgen).5)

II. Zuständige Behörde für die Absichtsanzeige

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Person, welche die Ausnahme in Anspruch nehmen möchte.

1. Person aus der EU:

Für die Anzeige von Market-Making-Tätigkeiten ist die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Person gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der EU-LeerverkaufsVO zuständig. Bei Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG6) ist der Herkunftsmitgliedstaat dort, wo sich die Hauptverwaltung oder der Sitz befindet. Bei Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2006/48/EG7) ist es der Staat, in dem das Kreditinstitut zugelassen ist.

Für die Anzeige einer Primärhändlertätigkeit ist die Behörde des Landes zuständig, in Bezug auf dessen öffentliche Schuldtitel die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei einer Tätigkeit in deutschen öffentlichen Schuldtiteln ist die BaFin die zuständige Behörde.

2. Person eines Drittlandes

Für die Anzeige von Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten ist die Behörde des Landes zuständig, in der die stärkste Handelsaktivität an einem Handelsplatz8) (bezogen auf die Gesamtheit aller Finanzinstrumente) zu verzeichnen ist.9) Die Stärke der Handelsaktivität in Bezug auf Market-Making berechnet sich auf der Basis des Umsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 9 Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 an einem bestimmten Handelsplatz in der Europäischen Union während des letzten Jahres.

Besteht die stärkste Handelsaktivität eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU an einem Handelsplatz in Deutschland, ist die BaFin die zuständige Behörde. Dies gilt auch dann, wenn in einem anderen Mitgliedsland an mehreren Handelsplätzen die Handelsaktivität insgesamt höher ist, jedoch in Deutschland an einem einzelnen Handelsplatz im Vergleich zu den einzelnen Handelsplätzen in dem anderen Mitgliedsland der höchste Umsatz ist.

III. Market-Making-Tätigkeit

1. Gesetzliche Definition der Tätigkeit

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k EU-LeerverkaufsVO definiert, was unter Market-Making-Tätigkeiten zu verstehen ist.

Danach sind "Market-Making-Tätigkeiten die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts, einer Körperschaft eines Drittlands oder einer lokalen Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG, die Mitglied eines Handelsplatzes oder eines Drittlandsmarktes ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 für gleichwertig erklärt wurde, wenn diese in Bezug auf ein an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes gehandeltes Finanzinstrument als Eigenhändler auftreten und dabei eine oder beide der folgenden Funktionen wahrnehmen:
i) Stellen fester, zeitgleicher An- und Verkaufskurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen, so dass der Markt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt ist,
ii) Ausführung von Kundenaufträgen oder Aufträgen, die sich aus einem Handelsauftrag des Kunden ergeben, im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten,
iii) Absicherung der Positionen, die sich aus den unter den Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten ergeben."

Von der Ausnahme werden nur solche Transaktionen erfasst, die für die Erfüllung der Market-Maker-Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1Buchstabe k EU-LeerverkaufsVO erforderlich sind. Alle übrigen Handelsaktivitäten des „Market-Makers“ unterfallen vollumfänglich den Verboten und Transparenzpflichten der EU-LeerverkaufsVO.

2. Von der Ausnahmeregelung erfasste Finanzinstrumente

Die Ausnahme kann zum einen für eine Market-Making-Tätigkeit in den drei „Grundinstrumenten“, auf die sich sowohl die Verbote als auch die Transparenzpflichten direkt beziehen, somit Aktien, Schuldtitel eines öffentlichen Emittenten sowie CDS auf öffentliche Schuldtitel, in Anspruch genommen werden. Bei der Anzeige von Aktien sind diese zu benennen. Bei öffentlichen Schuldtiteln und CDS auf öffentliche Schuldtitel ist nur der öffentliche Emittent des Schuldtitels (z.B. „Deutschland“ oder „Niedersachsen“) aufzuführen (weitere Einzelheiten zur praktischen Umsetzung der Anzeige siehe B.I.1.).

Zum anderen ist die Ausnahme auch für weitere Finanzinstrumente anwendbar. Die Ausnahme kann auch in Anspruch genommen werden, soweit die Market-Making-Tätigkeit in Finanzinstrumenten ausgeübt wird, bei denen es sich nicht um Aktien, öffentliche Schuldtitel oder CDS auf öffentliche Schuldtitel handelt. In Frage kommt z.B. das Market-Making in Optionen, Futures, Wandelanleihen, Unternehmensanleihen und Bezugsrechten. Bei der Anzeige dieser Finanzinstrumente ist das Grundinstrument und zusätzlich auch die Kategorie nach Teil C, Anhang I der MiFID durch Bezeichnung der Kategorie (z.B. für Kategorie 4: Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder –erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können) anzugeben.10) Insbesondere bei Unternehmensanleihen ist zu belegen, dass das Hedging einer üblichen Handelsstrategie entspricht und es ist zu erläutern, warum dieses im vorliegenden Fall erforderlich war (weitere Einzelheiten zur praktischen Umsetzung der Anzeige siehe B.I.1.).

3. Erfordernis der Mitgliedschaft an einem Handelsplatz

a. Unternehmen mit Sitz in der EU

Sofern Unternehmen mit Sitz in der EU die Ausnahme in Anspruch nehmen möchten, müssen diese an einem Handelsplatz in der EU Mitglied sein. Der Handelsplatz, an dem die Mitgliedschaft besteht, muss nicht identisch mit dem Handelsplatz sein, an dem das betreffende Finanzinstrument gehandelt wird. Auch bei einem Market-Making in OTC-Instrumenten muss der Market-Maker Mitglied an einem Handelsplatz sein. Z.B. kann der Market-Maker, der OTC-Market-Making in Optionen durchführt, Mitglied an einem Handelsplatz sein, an dem nur öffentliche Schuldtitel gehandelt werden.

b. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (Körperschaft eines Drittlands oder lokales Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG), die die Ausnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen entweder Mitglied eines EU-Handelsplatzes sein oder eines Drittlandmarktes, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 EU-LeerverkaufsVO für gleichwertig erklärt wurde. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter A.III.3.a.

4. Erfasste Tätigkeiten

Neben Tätigkeiten an einem Handelsplatz werden auch OTC-Tätigkeiten und vorausschauende Dispositionen von der Ausnahme erfasst.

a. OTC-Market-Making

Erfüllt der Market-Maker die unter A.III. 3. erläuterte Voraussetzung der Mitgliedschaft an einem Handelsplatz, so ist auch OTC-Market-Making von der Ausnahmeregelung erfasst.

b. Vorausschauende Dispositionen

Von der Ausnahme kann auch für vorausschauende Dispositionen in Erwartung von Kundenaufträgen oder Anfragen Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen von Market-Making-Tätigkeiten erforderlich werden, aber nicht aus anderen Gründen, wie etwa aus spekulativen Gründen. Wenn die erwarteten Angebote von Kunden oder Anfragen von Kunden hinsichtlich der Abgabe von Angeboten ausbleiben, müssen die Positionen, die durch vorausschauende Dispositionen entstanden sind, umgehend ordnungsgemäß und zügig abgewickelt werden.

Nicht von der Ausnahme erfasst werden reine Arbitragegeschäfte, da es sich hierbei nicht um eine Market-Making-Tätigkeit handelt.11)

5. Allgemeine Grundsätze für Market-Making-Tätigkeiten

Die Person muss die allgemeinen Grundsätze und besonderen Anforderungen für Market-Making-Tätigkeiten des Handelsplatzes oder des Drittlandmarktes, erfüllen.

Darüber hinaus muss die Person:

  • Aufzeichnungen über Aufträge und Transaktionen im Zusammenhang mit ihren Market-Making-Tätigkeiten führen, für die sie die Ausnahmeregelung beantragt, so dass diese ohne Weiteres von ihren Eigengeschäften unterschieden werden können;
  • interne Verfahren in Bezug auf die Market-Making-Tätigkeiten einführen, für die die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, die es ermöglichen, diese Tätigkeiten unmittelbar zu ermitteln und der zuständigen Behörde auf Anfrage die Unterlagen ohne Weiteres zur Verfügung zu stellen;
  • über wirksame Compliance- und Prüfungsressourcen sowie einen Rahmen verfügen, der die Überwachung der Market-Making-Tätigkeiten, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird, ermöglicht;
  • der zuständigen Behörde jederzeit nachweisen können, dass ihre Market-Making-Tätigkeiten den Grundsätzen und Kriterien in den ESMA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin die Umsetzung der ESMA-Leitlinien erklärt hat, entsprechen.

6. Generelle Prinzipien und qualitative Kriterien der Market-Making-Tätigkeit

a. “Stellen fester, zeitgleicher An- und Verkaufskurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k Nr. i EU-LeerverkaufsVO)

Ein Unternehmen, das diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, muss in Bezug auf die betroffenen Finanzinstrumente folgende drei Kriterien erfüllen:

  • regelmäßige und fortlaufende Präsenz an dem jeweiligen Markt
  • wettbewerbsfähige Preise
  • Stellen von An- und Verkaufskursen in vergleichbarer Höhe

Die ESMA-Leitlinien haben diese Kriterien für Aktien sowie auf Aktien bezogene Derivate näher ausgestaltet. Hierbei wird zwischen Aktien, die nach der MiFID als liquide Aktien qualifiziert sind und Aktien, die nach MiFID nicht als liquide Aktien gelten sowie nach Aktienderivaten unterschieden.

Aufzeichnungspflichten

Der Anzeigende muss in der Lage sein, der BaFin jederzeit auf Anfrage Informationen und Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen zu liefern.

aa. Regelmäßige und fortlaufende Präsenz an dem jeweiligen Markt allgemein

Für alle Finanzinstrumente (liquide Aktien/nicht liquide Aktien gemäß MiFID/Aktienderivate) gleichermaßen setzt die regelmäßige und fortlaufende Präsenz an dem jeweiligen Markt voraus, dass das Unternehmen im Auftragsbuch erfasst ist oder durch dieses Unternehmen für einen ausreichenden Teil der vorgeschriebenen Handelsperiode Kurse an einem Handelsplatz für das entsprechende Finanzinstrument gestellt werden. Eine ununterbrochene Präsenz wird nicht verlangt, die qualifizierte Tätigkeit muss jedoch an jedem Tag erfolgen und darf nicht für einen signifikanten Zeitraum während eines einzigen Handelstages unterbrochen werden.12)

bb. Liquide Aktien

(1) Regelmäßige und fortlaufende Präsenz an dem jeweiligen Markt

Für Aktien, die gemäß MiFID als liquide Aktien qualifiziert sind, wird zwischen Aktien, deren Preisermittlung im fortlaufenden Handel und Aktien, deren Preis bei Auktionen ermittelt wird, unterschieden.
Im fortlaufenden Handel müssen Market-Making-Tätigkeiten grundsätzlich täglich oder monatlich während mindestens 80 % der gesamten Handelszeit vorgenommen werden, um das Erfordernis der regelmäßigen und kontinuierlichen Präsenz auf dem Markt zu erfüllen. Diese Marktpräsenz kann in Ausnahmesituationen verringert werden.

Für Aktien, deren Preis ausschließlich auf Grundlage von Auktionen ermittelt wird, ist das Kriterium der regelmäßigen und kontinuierlichen Präsenz mindestens anhand der für anerkannte Market-Maker/Liquiditätsspender definierten Standards zu bewerten, die die Vorschriften des Handelsplatzes vorsehen, an dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen ist und an dem die Market-Making-Tätigkeit stattfindet. Der Market-Maker sollte wettbewerbsfähige Kauf- und Verkaufsaufträge in der Aufrufphase der Auktion stellen, so dass seine An- und Verkaufskurse beim Abschluss der Auktion und bei Ermittlung der Schlussnotierung für das Finanzinstrument vorliegen.13)

(2) Wettbewerbsfähige Preise

Wettbewerbsfähige Preise sollen innerhalb der maximalen Spanne zwischen Geld- und Briefkurs liegen. Diese Spanne kann asymmetrisch sein, d.h. sie kann sich vom zentralen Punkt der im Markt gestellten Geld-Brief-Spanne entfernen. Maßgeblich für die Bestimmung der maximalen Geld-Brief-Spanne sollten die Vorschriften des Handelsplatzes sein, an dem die Kurse für die betreffenden Finanzinstrumente gestellt werden. Wenn dieser Handelsplatz keine solchen Vorschriften vorsieht, kann auf die Vorschriften eines anderen Handelsplatzes, an dem das betreffende Finanzinstrument auch gehandelt wird, Bezug genommen werden. Wenn auch diese Möglichkeit nicht besteht, sollte der wettbewerbsfähige Preis als Anteil an der durchschnittlich für das betreffende Finanzinstrument an dem Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument gehandelt wird, festgestellten Spanne ermittelt werden.14)

(3) Stellen von An- und Verkaufskursen vergleichbarer Höhe

An- und Verkaufskurse vergleichbarer Höhe liegen vor, wenn die Höhe der Aufträge im Auftrags- oder Quotebuch nicht unter dem Wert liegt, der nach den Vorschriften des Handelsplatzes, an dem die betreffenden Aktien gehandelt werden, von anerkannten Market-Makern und Liquiditätsspendern verlangt wird. Wenn dieser Handelsplatz solche Vorschriften nicht vorsieht, kann auf die Vorschriften eines anderen Handelsplatzes, an dem das betreffende Finanzinstrument auch aktiv gehandelt wird, Bezug genommen werden. Ist auch diese Möglichkeit nicht gegeben, dann sollte die Höhe der Aufträge oder die in der Funktion des Market-Makers gestellten Kurse anhand der durchschnittlichen Handelsgröße für das betreffende Finanzinstrument ermittelt werden.15)

bb. Illiquide Aktien/Aktienderivate

(1) Regelmäßige und fortlaufende Präsenz an dem jeweiligen Markt

Bei Aktien, die gemäß MiFID nicht als liquide Aktien gelten und für Aktienderivate, die jeweils an einem Handelsplatz gehandelt werden, ist die Anforderung an eine regelmäßige und fortlaufende Marktpräsenz anhand der Standards zu bewerten, die in den Vorschriften des Handelsplatzes, an denen das Finanzinstrument zum Handel zugelassen ist, für anerkannte Market-Maker/Liquiditätsspender für diese Finanzinstrumente festgelegt sind.16)

Bei Aktienderivaten kann auf die entsprechenden Anforderungen in den Vorschriften für anerkannte Market-Maker/Liquiditätsspender eines anderen Handelsplatzes, an dem gegebenenfalls ein vergleichbarer Derivatekontrakt aktiv gehandelt wird, Bezug genommen werden, wenn der ursprünglich genannte Handelsplatz keine Vorschriften vorsieht.17)

(2) Wettbewerbsfähige Preise

Wettbewerbsfähige Preise sollten innerhalb der maximalen Spanne zwischen Geld- und Briefkurses für Market-Maker/Liquiditätsspender gemäß den Vorschriften des Handelsplatzes, an dem das Finanzinstrument zugelassen ist, liegen.18) Wenn dieser Handelsplatz keine Vorschriften bezüglich der maximalen Geld-Brief-Spanne vorsieht, ist zunächst zwischen illiquiden Aktien und Aktienderivaten zu unterscheiden.

Bei illiquiden Aktien kann auf die Anforderungen in den Vorschriften eines anderen Handelsplatzes, an dem das betreffende Finanzinstrument auch aktiv gehandelt wird, Bezug genommen werden. Wenn auch diese Möglichkeit nicht gegeben ist, sollten die wettbewerbsfähigen Preise als Anteil der durchschnittlichen, für das betreffende Finanzinstrument an dem Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument gehandelt wird, festgestellten Spanne, ermittelt werden, bzw. sollten innerhalb der vom Handelsplatz festgelegten maximalen Spannen zwischen Geld- und Briefkurs liegen.19)

Bei Aktienderivaten kann auf die entsprechenden Anforderungen in den Vorschriften für anerkannte Market-Maker/Liquiditätsspender eines an-deren Handelsplatzes, an dem gegebenenfalls ein vergleichbarer Derivatekontrakt aktiv gehandelt wird, Bezug genommen werden, wenn der ursprünglich genannte Handelsplatz keine Vorschriften vorsieht.20)

(3) Stellen von An- und Verkaufskursen vergleichbarer Höhe

Um An- und Verkaufskurse vergleichbarer Höhe zu stellen, sollte die Höhe der Aufträge nicht wesentlich geringer sein als der Wert, der von anerkannten Market-Makern/Liquiditätsspendern nach den Vorschriften des Handelsplatzes, an dem die betreffenden Finanzinstrumente gehandelt werden, gefordert wird. Wenn dieser Handelsplatz keine Vorschriften bezüglich der Höhe der Aufträge vorsieht, ist zunächst zwischen illiquiden Aktien und Aktienderivaten zu unterscheiden. Bei illiquiden Aktien kann auf die Anforderungen in den Vorschriften eines anderen Handelsplatzes, an dem das betreffende Finanzinstrument aktiv gehandelt wird, Bezug genommen werden. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, sollte die Höhe der Aufträge oder die in der Funktion des Market-Makers gestellten Kurse anhand der durchschnittlichen Handelsgröße für das betreffende Finanzinstrument an dem Handelsplatz, an dem es gehandelt wird, ermittelt werden.21)

Bei Aktienderivaten kann auf die entsprechenden Anforderungen in den Vorschriften für anerkannte Market-Maker/Liquiditätsspender eines anderen Handelsplatzes, an dem gegebenenfalls ein vergleichbarer Derivatekontrakt aktiv gehandelt wird, Bezug genommen werden, wenn der vorstehend genannte Handelsplatz keine Vorschriften vorsieht.22)

b. „Ausführung von Kundenaufträgen oder Aufträgen, die sich aus einem Handelsauftrag des Kunden ergeben ” (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k Nr. ii EU-LeerverkaufsVO)23)

Ein Unternehmen, das diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Tätigkeit Teil seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (“usual business“) ist bzw. sein wird. Für einen Anspruch auf die Ausnahmeregelung muss Folgendes erfüllt sein:

  • regelmäßige Bereitstellung von Preisen für Kunden oder kontinuierliche Fähigkeit zur Bereitstellung von An- und Verkaufskursen auf Veranlassung eines Kunden und
  • der Market-Maker muss grundsätzlich jederzeit bereit stehen, auf Anfrage mit dem Kunden zu handeln.

Dabei berücksichtigt die BaFin unter anderem, ob und inwieweit der Market-Maker bereits häufig und systematisch mit dem betreffenden Finanzinstrument bei der Ausführung von Kundenaufträgen oder Aufträgen, die sich aus einem Handelsauftrag des Kunden ergeben, gehandelt hat bzw. handelt.

Wird die Market-Making-Tätigkeit in Finanzinstrumenten ausgeführt, die auf Ad-hoc-Basis und selten gehandelt werden, ist es entscheidend, ob der Market-Maker die gesamte Handelszeit bereit und vorbereitet ist, um den Kunden Kurse zur Verfügung zu stellen und Aufträge auszuführen, die sich aus einem Handelsauftrag eines Kunden ergeben, der berechtigterweise annimmt, dass auf seine Veranlassung ein Auftrag mit einem Finanzinstrument ausgeführt wird. Dabei muss es sich grundsätzlich um vorab festgelegte Finanzinstrumente handeln. Möglich ist jedoch auch die Angabe eines Index (z.B. Dax).

Die Präsentation der zugrunde liegenden Geschäftsstrategie kann als sachdienlicher Nachweis dienen, um die Anspruchsberechtigung auf eine Ausnahme für eine einmalige Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii zu belegen.24)

Außerdem berücksichtigt wird der Umfang der Tätigkeit (für die die Ausnahme mitgeteilt wird) im Vergleich zum Eigengeschäft der Person insgesamt.

Sofern eine Person noch keinen häufigen und systematischen Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen oder Aufträgen ausführt, die sich aus einem Handelsauftrag des Kunden ergeben, ist darzulegen, ob die berechtigte Erwartung besteht, dass sie dies künftig tun wird. Die Grundlage für diese Erwartung und die Geschäftsannahmen, durch die dies begründet wird (auch im Zusammenhang mit ihrem Handel für Kunden mit anderen Finanzinstrumenten) sind zu erläutern.

Aufzeichnungspflichten

Der Anzeigende muss in der Lage sein, der BaFin jederzeit auf Anfrage Informationen und Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach b. zu liefern.

IV. Tätigkeit als zugelassener Primärhändler

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n EU-LeerverkaufsVO definiert, was unter Primärhändler-Tätigkeit zu verstehen ist.

Danach ist „zugelassener Primärhändler eine natürliche oder juristische Person, die eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Emittenten getroffen hat oder durch einen öffentlichen Emittenten oder in dessen Namen förmlich als Primärhändler anerkannt worden ist und sich gemäß dieser Vereinbarung oder Anerkennung verpflichtet hat, in Verbindung mit Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten als Eigenhändler für von diesem Emittenten begebene öffentliche Schuldtitel aufzutreten.“

Von der Ausnahme werden nur solche Transaktionen erfasst, die für die Erfüllung der Tätigkeit als zugelassener Primärhändler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n EU-LeerverkaufsVO erforderlich sind. Primärhändler können aufgrund ihrer Anzeige auch die Ausnahme für Market-Making in CDS auf öffentliche Schuldtitel des Emittenten, für den sie als Primärhändler zugelassen sind, in Anspruch nehmen. Alle übrigen Handelsaktivitäten unterfallen vollumfänglich den allgemeinen Regelungen der EU-LeerverkaufsVO.

V. Anzeige 30 Kalendertage vorher25)

Die Regelung (Artikel 17 Absatz 1 und 17 Absatz 3 i.V.m. Absatz 5 EU-LeerverkaufsVO) schreibt vor, die Absichtsanzeige spätestens 30 Kalendertage, bevor die Ausnahme beansprucht werden soll, der zuständigen Behörde schriftlich unter Beifügung vollständiger Unterlagen mitzuteilen.26)

Grundsätzlich kann erst nach Ablauf der 30 Kalendertage die Ausnahme in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt erst bei Vorlage aller erforderlichen Angaben und Unterlagen zu laufen.

Nach Erhalt der Anzeige prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahme erfüllt sind. Es ist vorgesehen, dass sie eine positive Rückmeldung gibt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht beabsichtigt, die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu untersagen. Der Market-Maker/Primärhändler kann die Ausnahme dann ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die BaFin nutzen. Dies kann auch schon vor Ablauf der 30 Kalendertage sein.

Die Inanspruchnahme der Ausnahme kann von der BaFin untersagt werden, wenn die an den Ausnahmetatbestand gestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In einem solchen Fall kann die schriftliche und begründete Versagung innerhalb der genannten Frist erfolgen.

Darüber hinaus kann die BaFin der Inanspruchnahme der Ausnahme jederzeit widersprechen, wenn sich die Umstände des Anzeigenden verändert haben oder sich herausstellt, dass die an den Ausnahmetatbestand gestellten Voraussetzungen nicht (länger) erfüllt sind. Dies kann entweder aufgrund geänderter Umstände beim Market-Maker/Primärhändler oder aufgrund von Erkenntnissen aus Untersuchungen der BaFin erfolgen.

B. Praktische Umsetzung der Anzeigepflicht

I. Inhalt der Absichtsanzeige

Abhängig von der Art der Ausnahme (Market-Making- oder Primärhändler-Tätigkeit) müssen bei Antragstellung folgende Informationen und ggf. Unterlagen übermittelt werden. Hierfür stellt die BaFin auf ihrer Internetseite deutsche und englische Formulare bereit. Diese Formulare unterscheiden sich von den bisherigen Formularen und sind zwingend zu verwenden.

1. Market-Making

Bei Market-Making (Artikel 17 Absatz 5 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k EU-LeerverkaufsVO):

  • Angaben zum anzeigenden Unternehmen;
  • Angaben zum Ansprechpartner des anzeigenden Unternehmens;
  • Status des anzeigenden Unternehmens:

    • Kreditinstitut;
    • Wertpapierunternehmen;
    • Unternehmen eines Drittlandes; oder
    • Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG.

  • Handelsplatz, an dem das anzeigende Unternehmen Mitglied ist.
  • Eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit.
    Es ist zu beschreiben, ob und wie:

    • die Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k Nr. i EU-LeerverkaufsVO erfüllt wird;
    • die Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k Nr. ii EU-LeerverkaufsVO erfüllt wird und welche Art des Kundengeschäfts vorliegt.

  • Benennung des jeweiligen Grundinstrumentes bzw. der jeweiligen Grundinstrumente. In der Anzeige sind bei Aktien diese zu benennen; bei öffentlichen Schuldtiteln und CDS auf öffentliche Schuldtitel ist nur der öffentliche Emittent des Schuldtitels (z.B. „Deutschland“ oder „Niedersachsen“) aufzuführen. Ist eine Aufstellung der einzelnen Finanzinstrumente nicht möglich (z.B. bei Indizes) muss eine klare Spezifikation (z.B. FTSE 100 an einem bestimmten Datum) der betreffenden Finanzinstrumente erfolgen, sofern dies zu einer geschlossenen Liste von spezifischen Finanzinstrumenten führt und es der BaFin ermöglicht, alle einzelnen Finanzinstrumente, für die die Ausnahme gemeldet wird, eindeutig zu ermitteln.
  • Wird das Market-Making in einem Finanzinstrument, bei dem es sich nicht um eine Aktie, einen öffentlichen Schuldtitel oder einen CDS auf einen öffentlichen Schuldtitel handelt (z.B. Market-Making in Optionen, Futures, Wandelanleihen, Unternehmensanleihen und Bezugsrechten), ausgeübt, so ist das Grundinstrument, auf das sich dieses Finanzinstrument bezieht, und zusätzlich auch die Kategorie nach Teil C, Anhang I der MiFID durch Bezeichnung der Kategorie (z.B. für Kategorie 4: Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder –erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können) anzugeben. Insbesondere bei Unternehmensanleihen ist zu belegen, dass das Hedging einer üblichen Handelsstrategie entspricht und es ist zu erläutern, warum dieses im vorliegenden Fall erforderlich war. Dies geschieht durch eine Bestätigung auf einem Extrablatt zu der Anzeige.
  • Existiert eine vertragliche Bindung hinsichtlich der Market-Making-Tätigkeit: Grundsätzlich Einreichung einer Kopie des Vertrages und/ oder eine Beschreibung der Hauptpflichten und –tätigkeiten des Vertrages.
  • Sofern keine bestehende Market-Making-Tätigkeit in einem bestimmten Finanzinstrument aufgezeigt werden kann (Absicht, ein neues Finanzinstrument in die Market-Making-Tätigkeit aufzunehmen, z.B. im Rahmen eines IPO), muss dargelegt werden, dass berechtigterweise die Erwartung besteht, die Tätigkeit bzgl. dieses Finanzinstruments in der Zukunft auszuüben. Hierzu muss für Market-Making-Tätigkeiten in der Funktion nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i angegeben werden, welches tägliche Volumen der Market-Making-Tätigkeit in einem Finanzinstrument erwartet wird und für Market-Making-Tätigkeiten in der Funktion nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii welches wöchentliche Volumen der Market-Making-Tätigkeit erwartet wird.27)
  • Sofern eine Market-Making-Tätigkeit in CDS auf öffentliche Schuldtitel, bezüglich welcher eine Primärhändler-Tätigkeit angezeigt wurde, erfolgt, muss die Market-Making-Tätigkeit in CDS auf öffentliche Schuldtitel unter Benennung des öffentlichen Emittenten formlos mitgeteilt werden. Die Anzeige der Primärhändler-Tätigkeit ist nicht ausreichend.

2. Primärhändler-Tätigkeit

Bei zugelassenen Primärhändlern (Artikel 17 Absatz 6 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n EU-LeerverkaufsVO):

  • Angaben zum anzeigenden Unternehmen;
  • Angaben zum Ansprechpartner des anzeigenden Unternehmens;
  • Kopie des unterschriebenen Vertrags mit der unterschriebenen Anerkennung von einem öffentlichen Emittenten.

Bitte beachten Sie, dass es für Primärhändler ein eigenes Formular und ein eigenes Tabellenblatt gibt.

II. Meldeweg

Die vollständige, datierte und unterschriebene Anzeige ist ohne die Bestandsliste (siehe unter B.III.) schriftlich unter ausdrücklicher Benennung der Finanzinstrumente (und ISINs)/öffentlichen Emittenten/Kategorien 28), in denen die Market-Making-/Primärhändler-Tätigkeit neu erfolgen soll sowie unter Nutzung des Formulars und der Anhänge sowohl

  • per Telefax an +49 (0)228/4108-3479

    oder

  • auf dem Postweg an

BaFin
Referat WA 25 / Branche 4 (Software, Elektronik, Unterhaltungsindustrie)
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main

sowie zusätzlich

Sofern zusätzliche Dokumente (z.B. ein Vertrag) mit der Absichtsanzeige übermittelt werden, müssen diese in Deutsch oder in Englisch beigelegt werden.

III. Kontinuierliche Übermittlung von Bestandslisten

Ab dem 15.08.2013 ist mit jeder Anzeige eines neuen oder weggefallenen Finanzinstruments gleichzeitig eine Excel-Datei mit dem aktuellen Bestand durch Verwendung der für die Auflistung der Finanzinstrumente vorgesehenen Excel-Tabellenblättern zu übermitteln. Aufzunehmen sind die mit früheren Anzeigen bereits angezeigten und noch aktuellen Finanzinstrumente sowie die neu hinzukommenden Finanzinstrumente; letztere sind dabei hervorzuheben. Für jedes Finanzinstrument ist das jeweilige Datum, an dem die Market-Making- bzw. Primärhändler-Tätigkeit gegenüber der BaFin angezeigt wird/wurde, anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass in der dafür vorgesehenen Excel-Tabelle bei Aktien die jeweilige Aktie selbst, bei öffentlichen Schuldtiteln und CDS auf öffentliche Schuldtitel der Emittent des Schuldtitels sowie bei Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel handelt, das Grundinstrument und zusätzlich auch die Kategorie nach Teil C, Anhang I der MiFID durch Bezeichnung der Kategorie anzugeben ist. Änderungen bzw. neu hinzugekommene Finanzinstrumente sind in das jeweils dafür vorgesehene Tabellenblatt der Excel-Tabelle aufzunehmen und die gesamte Excel-Tabelle ist als Bestandsliste zu übermitteln.

Die Bestandslisten sind per E-Mail an die BaFin zu übermitteln. Eine Übermittlung der Bestandslisten per Fax/Post ist nicht erforderlich, jedoch sind bei der schriftlichen Eingabe die neu hinzugekommenen Finanzinstrumente zu benennen.

IV. Mitteilung von Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 und 10 EU-LeerverkaufsVO

Änderungen gemäß Artikel 17 Absatz 9 und 10 EU-LeerverkaufsVO sind der BaFin per E-Mail ohne Verwendung der Formulare mitzuteilen. Handelt es sich um eine Änderung wegen des Wegfalls eines Finanzinstrumentes, in dem kein Market-Making mehr stattfinden soll, so ist eine aktuelle Bestandsliste zu übermitteln (siehe unter B.III.).

V. Änderungen zur vorherigen Praxis und Übergangszeit

Im Unterschied zur nationalen Regelung (§§ 30h Absatz 2 Satz 2, 30j Absatz 3 Satz 1 und 30i Absatz 4 Satz 2 WpHG i.V.m. den Regelungen der LAnzV) sieht Artikel 17 EU-LeerverkaufsVO keine (Sammel-) Quartalsanzeigen zum Ablauf des Quartals vor.

Für jede neu hinzukommende Aktie ist eine (weitere) Absichtsanzeige spätestens 30 Kalendertage vor der erstmalig beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausnahme erforderlich.29) Bei öffentlichen Schuldtiteln und CDS auf öffentliche Schuldtitel ist dies in Abänderung der bisherigen Praxis nur erforderlich, wenn Schuldtitel eines weiteren öffentlichen Emittenten (z.B. weiteres Bundesland) hinzukommt. Bei einem Market-Making in anderen Finanzinstrumenten als den Grundinstrumenten ist eine weitere Absichtsanzeige nur erforderlich, wenn entweder eine weitere Kategorie bezogen auf ein bestimmtes Grundinstrument hinzukommt (z.B. zu Optionen, Terminkontrakten, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und allen anderen Derivatkontrakten in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder –erträge, oder anderen Derivat-Instrumenten, finanziellen Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können, bezogen auf die Aktie X (Kategorie 4), kommen übertragbare Wertpapiere bezogen auf die Aktie X (Kategorie 1) hinzu oder zu einer bereits angezeigten Kategorie ein weiteres Underlying hinzukommt (z.B. Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder –erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können, bezogen auf Aktie Y, kommen zu Optionen, Terminkontrakten, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und allen anderen Derivatkontrakten in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder –erträge, oder anderen Derivat-Instrumenten, finanziellen Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können,bezogen auf Aktie X, hinzu).

Bis zum 14.08.2013, 24:00 Uhr müssen Market-Maker und Primärhändler die Anzeigen nach den bisherigen Regeln des Merkblattes vom 31.08.2012 unter Verwendung der dort angefügten Formulare vornehmen.

Ab dem 15.08.2013 müssen Market-Making-Tätigkeiten ausschließlich unter Verwendung der angehängten Formulare nach den Regeln dieses aktualisierten Merkblattes gegenüber der BaFin angezeigt werden.

VI. Pflicht zur erneuten Anzeige bereits angezeigter Finanzinstrumente

Für bisherige Anzeigen nach nationalen Regelungen, nämlich nach den Regelungen zur Anzeige von Market-Maker-Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 a.F., § 30j Absatz 3 Satz 1 a.F. und § 30i Absatz 4 Satz 2 a.F. WpHG i.V.m. den Vorschriften der Leerverkaufs-Anzeigenverordnung (LAnzV) besteht kein Bestandsschutz. Auch bereits seit dem 02.09.2012 nach Artikel 17 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO abgegebene Anzeigen hinsichtlich Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten haben keinen Bestandsschutz.30) In Umsetzung der durch die ESMA-Guidelines vorgegebenen Übergangsmaßnahmen sind die auf Basis der Fassung des Merkblattes vom 31.08.2012 (das wiederum auf einem der ersten Entwürfe der ESMA-Leitlinien für Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten basierte) abgegebenen Absichtsanzeigen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der am 02.04.2013 veröffentlichten ESMA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin die Umsetzung der ESMA-Leitlinien erklärt hat, entsprechen und gesammelt in einer Absichtsanzeige erneut abzugeben. Gleichwohl ist für bereits nach Artikel 17 EU-LeerverkaufsVO angezeigte Finanzinstrumente die Ausnahme ohne erneutes Abwarten der 30-Tages-Frist nutzbar,

  • soweit die jeweils bereits angezeigten Finanzinstrumente als auch die bereits angezeigte Tätigkeit nach der aktuellen Fassung der ESMA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin die Umsetzung erklärt hat, ausnahmefähig sind, und
  • sofern bis zum 31.08.2013 alle bis zum 14.08.2013 nach den Regeln der alten Fassung des Merkblattes angezeigten Finanzinstrumente zum Stichtag 14.08.2013, 24:00 Uhr, als Sammelanzeige erneut angezeigt werden, und zwar nach den Regeln des aktualisierten Merkblattes und unter Verwendung der angefügten neuen Formulare und
  • sowie die anzeigende Person ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Finanzinstrumenten um bereits angezeigte Finanzinstrumente handelt (Dies hat durch ausdrückliche schriftliche Erklärung zu erfolgen.).


Rückfragen richten Sie bitte ausschließlich an:
E-Mail: anzeige-leerverkaeufe@bafin.de

Fußnoten

1) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, (ABl. EU Nr. L 86/1 vom 24.3.2012).

2) ESMA-Leitlinien „Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärhändlertätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps“(ESMA-Leitlinien).

3) ESMA-Leitlinien Rn. 19-22, 30, 32, 35 f, 43 erster und letzter Aufzählungspunkt, soweit diese sich auf die genannten Absätze beziehen; „Guidelines compliance table“ S. 5 ff., abrufbar unter http://www.esma.europa.eu/system/files/2013-765_guidelines_compliance_table_-_market_making_guidelines.pdf

4) ESMA-Leitlinien „Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärhändlertätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps“(ESMA-Leitlinien)

5) Umsetzung von ESMA-Leitlinien Rn. 75.

6) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Märkte und Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates.

7) Richtlinie 2006/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Auf-nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute.

8) Regulierter Markt oder MTF i.S.v. Artikel 2 Buchstabe l EU-LeerverkaufsVO.

9) ESMA-Leitlinien Rn. 9, 39 f.

10) Auswirkung der Partially-Comply-Erklärung der BaFin, siehe Fn. 3.

11) ESMA-Leitlinien Rn. 24.

12) ESMA-Leitlinien Rn. 46.

13) ESMA-Leitlinien Rn. 48a.

14) ESMA-Leitlinien Rn. 48 b.

15) ESMA-Leitlinien Rn. 48 c.

16) ESMA-Leitlinien Rn. 49 a.

17) ESMA-Leitlinien Rn. 49 c.

18) ESMA-Leitlinien Rn. 49 b.

19) ESMA-Leitlinien Rn. 49 c.

20) ESMA-Leitlinien Rn. 49 c.

21) ESMA-Leitlinien Rn. 49 c.

22) ESMA-Leitlinien Rn. 49 c.

23) ESMA-Leitlinien Rn. 53-55.

24) ESMA-Leitlinien Rn. 55.

25) ESMA-Leitlinien Rn. 15-18.

26) Lediglich die jeweils aktuelle Bestandsliste ist nur per E-Mail einzureichen.

27) ESMA-Leitlinien Rn. 65 xii.

28) Siehe jedoch für öffentliche Schuldtitel unter B.I.1. Gliederungspunkt 6, für CDS auf öffentliche Schuldtitel unter B.I.1.Gliederungspunkt 6 und für andere Finanzinstrumente als Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel unter B.I.1. Gliederungspunkt 7.

29) Für die Möglichkeit der Verkürzung dieser Frist siehe unter A.V.

30) ESMA-Leitlinien Rn. 75.

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