BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:15.07.2013 | Thema Leerverkäufe Hinweise zum aktualisierten Merkblatt der BaFin vom 15. Juli 2013 zur Ausgestaltung der Absichtsanzeige für Market-Maker und Primärhändler

Das aktualisierte Merkblatt der BaFin zur Ausgestaltung der Anzeigen von Market-Making und Primärhändler-Tätigkeiten nach Art. 17 EU-LeerverkaufsVO (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO) in der Fassung vom 15. Juli 2013 löst das Merkblatt in der Fassung vom 31. August 2012 ab.

Die aktualisierte Fassung des Merkblattes berücksichtigt die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu den Ausnahmen für Market-Making- und Primärmarkt-Tätigkeiten (ESMA-Leitlinien). Die BaFin hat gegenüber der ESMA erklärt, dass sie beabsichtigt, den Vorgaben der ESMA-Leitlinien mit Ausnahme der Anforderung der Mitgliedschaft an einem Handelsplatz für jedes Finanzinstrument sowie den Anforderungen an die anzeigefähigen Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Ak-tien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel handelt, nachzukommen.

Bis zum 14. August 2013, 24:00 Uhr, müssen Market-Maker und Primärhändler die Anzeigen nach den bisherigen Regeln des Merkblattes in der Fassung vom 31. August 2012 unter Verwendung der dort angefügten Formulare vornehmen.

Ab dem 15. August 2013, 00:00 Uhr, müssen Market-Maker und Primärhändler die Anzeigen nach den Regeln des aktualisierten Merkblattes unter Verwendung der dort angefügten neuen Formulare vornehmen.

Pflicht zur erneuten Anzeige bereits angezeigter Finanzinstrumente

Einen Bestandsschutz für eine bereits nach nationalem Recht bzw. nach den Regeln des Merkblattes in der Fassung vom 31. August 2012 angezeigte Tätigkeit gibt es nicht. Gleichwohl ist für bereits nach Artikel 17 EU-LeerverkaufsVO angezeigte Finanzinstrumente die Ausnahme ohne erneutes Abwarten der 30-Tages-Frist nutzbar,

  • soweit die jeweils bereits angezeigten Finanzinstrumente als auch die bereits angezeigte Tätigkeit nach der aktuellen Fassung der ESMA-Leitlinien in dem Umfang, in dem die BaFin die Umsetzung erklärt hat, ausnahmefähig sind, und
  • sofern bis zum 31. August 2013 alle bis zum 14.August 2013 nach den Regeln der alten Fassung des Merkblattes angezeigten Finanzinstrumente zum Stichtag 14. August 2013, 24:00 Uhr, als Sammelanzeige erneut angezeigt werden, und zwar nach den Regeln des aktualisierten Merkblattes und unter Verwendung der angefügten neuen Formulare, und
  • sowie die anzeigende Person ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Finanzinstrumenten um bereits angezeigte Finanzinstrumente handelt (Dies hat durch ausdrückliche schriftliche Erklärung zu erfolgen.).

30 Kalendertage-Frist

Für jede neu hinzukommende Aktie ist eine (weitere) Absichtsanzeige spätestens 30 Kalendertage vor der erstmalig beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausnahme erforderlich. Bei öffentlichen Schuldtiteln und CDS auf öffentliche Schuldtitel ist dies nur erforderlich, wenn Schuldtitel eines weiteren öffentlichen Emittenten (z.B. weiteres Bundesland) hinzukommen.

Die Ausnahme kann grundsätzlich erst nach Ablauf der 30 Kalendertage in Anspruch genommen werden. Nach Erhalt der Anzeige prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahme erfüllt sind. Es ist vorgesehen innerhalb der 30 Kalendertage-Frist eine positive Rückmeldung zu geben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die BaFin nicht beabsichtigt, die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu untersagen. Die Ausnahme kann dann ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die BaFin genutzt werden. Dies kann auch schon vor Ablauf der 30 Kalendertage sein.

Kontinuierliche Übermittlung von Bestandslisten

Ab dem 15. August 2013 ist mit jeder Anzeige eines neuen oder weggefallenen Instruments gleichzeitig eine Excel-Tabelle mit dem aktuellen Bestand durch Verwendung der für die Auflistung der Finanzinstrumente vorgesehenen Excel-Tabellenblättern zu übermitteln. Aufzunehmen sind die mit früheren Anzeigen bereits angezeigten und noch aktuellen Finanzinstrumente sowie die neu hinzukommenden Finanzinstrumente; letztere sind dabei hervorzuheben. Für jedes Finanzinstrument ist das jeweilige Datum, an dem die Market-Making- bzw. Primärhändler-Tätigkeit gegenüber der BaFin angezeigt wird/wurde, anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass in der dafür vorgesehenen Excel-Tabelle bei Aktien die jeweilige Aktie selbst, bei öffentlichen Schuldtiteln und CDS auf öffentliche Schuldtitel der Emittent des Schuldtitels sowie bei Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel handelt das Grundinstrument und zusätzlich auch die Kategorie nach Teil C, Anhang I der MiFID durch Bezeichnung der Kategorie anzugeben ist. Änderungen bzw. neu hinzugekommene Finanzinstrumente sind in das jeweils dafür vorgesehene Tabellenblatt der Excel-Tabelle aufzunehmen und die gesamte Excel-Tabelle ist als Bestandsliste zu übermitteln.

Die Bestandslisten sind ausschließlich per E-Mail an die BaFin zu übermitteln. Eine Übermittlung per Fax/Post ist nicht erforderlich, jedoch sind bei der schriftlichen Eingabe die neu hinzugekommenen Finanzinstrumente zu benennen.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback