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Erscheinung:22.07.2013, Stand:geändert am 10.02.2014 | Thema Investmentfonds Merkblatt zu Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und zuständigen Stellen eines Drittstaats im Rahmen der AIFM Richtlinie 2011/61/EU

Diese Information richtet sich an ausländische AIFM, deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften: Die BaFin möchte Sie gerne darüber informieren, dass mit dem in Kraft treten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), dass die Richtlinie 2011/61/EG (AIFM-Richtlinie) in das deutsche Recht umsetzt, die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden in Drittstaaten (Staaten, die nicht EU- oder EWR-Mitglieder sind) über bilaterale Kooperationsvereinbarungen (Memorandum of Understanding - MoU) geregelt wird. Solche MoU sind eine der Voraussetzungen für das Betreiben von grenzüberschreitenden Geschäften mit einem Drittstaat.

Die BaFin hat (Stand: 10.12.2015) bereits MoU mit Aufsichtsbehörden aus folgenden Drittstaaten abgeschlossen:

  • Australien (ASIC)
  • Bermuda (BMA)
  • Cayman Islands (CIMA)
  • Guernsey (GFSC)
  • Hong Kong (SFC)
  • Hong Kong (HKMA)
  • Indien (SEBI)
  • Japan (JFSA)
  • Japan (METI)
  • Japan (MAFF)
  • Jersey (JFSC)
  • Kanada (AMF)
  • Kanada (OSC)
  • Kanada (ASC)
  • Kanada (BCSC)
  • Kanada (OSFI)
  • Republik Korea (FSS)
  • Republik Korea (FSC)
  • Schweiz (FINMA)
  • Singapur (MAS)
  • USA (SEC),
  • USA (CFTC)
  • USA (FED/CC)

Falls Geschäfte mit Bezug zu Drittstaaten geplant sind, die sich nicht auf der vorstehenden Liste befinden, raten wir wie folgt vorzugehen:

Auslagerung von Risk oder Portfolio Management in einen Drittstaat (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KAGB)

Setzen Sie sich bitte als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder Investmentgesellschaft bereits im Vorfeld einer geplanten Auslagerung mit dem für Ihre Gesellschaft zuständigen Sachbearbeiter der BaFin in Verbindung.

Die Verwaltung von ausländischen AIF, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, durch eine nach diesem Gesetz zugelassene AIF Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 55 KAGB)

Setzen Sie sich bitte als KVG oder Investmentgesellschaft bereits im Vorfeld einer geplanten Mandatsübernahme mit dem für Ihre Gesellschaft zuständigen Sachbearbeiter der BaFin in Verbindung.

Vertrieb von AIF in einem Drittland

Je nach Rechtslage des Drittstaats kann es erforderlich sein, dass die Drittstaatsaufsichtsbehörde eine Kooperationsvereinbarung mit der BaFin abgeschlossen hat. Die betroffene Gesellschaft sollte sich zunächst über die Rechtslage in dem jeweiligen Drittstaat informieren. Sollte eine Kooperationsvereinbarung notwendig sein, sollte sich die Gesellschaft mit der BaFin in Verbindung setzen.

  • Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU AIF Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine AIF Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 329 KAGB)
  • Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle
    und professionelle Anleger im Inland durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft (§ 330 Abs. 1 Nr. 3a KAGB)
  • Vertrieb von ausländischen AIF an Privatanleger (§ 317 Abs. 2 KAGB)

Besteht in einem der drei oben genannten Fälle keine Kooperationsvereinbarung mit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde, sollten Sie sich zunächst an die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde wenden. Diese Aufsichtsbehörde sollte sich dann direkt mit der BaFin in Verbindung setzen, um den Abschluss eines MoU unter der AIFM-Richtlinie vorzubereiten.

Die BaFin beabsichtigt, nur dann MoUs unter der AIFM-Richtlinie mit der zuständigen Behörde eines Drittstaats abzuschließen, wenn ein tatsächlicher für die AIFM-Richtlinie relevanter Geschäftskontakt mit dem betroffenen Drittland besteht oder wenigstens geplant ist. Die vorherige Kontaktaufnahme mit der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde und /oder der BaFin wird dringend empfohlen, damit die jeweiligen Verfahren zur Realisierung der geplanten Geschäfte mit Drittstaatenbezug nicht durch noch zu verhandelnde MoU verzögert werden.

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