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Erscheinung:30.08.2013 | Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0044 Einzelne Hinweise zur Registrierung nach § 44 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013

In Bezug auf die Registrierung nach § 44 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Abs. 4, 4a, 4b, 5, 6 oder 7 KAGB[1] erfüllen, wird auf folgendes hingewiesen:

1. Zeitpunkt der Registrierung

Der Antrag auf Registrierung ist bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn eine hinreichend konkrete Absicht besteht, als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterhalb der im KAGB vorgesehenen Schwellenwerte tätig zu werden, spätestens jedoch vier Wochen vor der Auflage des ersten AIF. Gesellschaften, die sich nicht auf die einschlägigen Übergangsbestimmungen des KAGB (z.B. § 343 Abs. 1 KAGB) berufen können, aber bereits vor ihrer Registrierung einen AIF oder mehrere AIF aufgelegt haben, werden gebeten, sich mit den zuständigen Fachreferaten der Abteilung WA 4 in Verbindung zu setzen und das weitere Vorgehen, insbesondere den Zeitpunkt der Antragseinreichung, abzustimmen.

2. Angaben zu den Anlagestrategien

Die Angaben zu den Anlagestrategien nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 7 KAGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 müssen umfassen:

  1. die wichtigsten Vermögenswertkategorien, in die der AIF investieren darf, und, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, die Arten der Zielfonds, in die der AIF investieren darf,
  2. die Risikoprofile und sonstigen Eigenschaften der AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, einschließlich

    1. Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet,
    2. alle industriellen, geografischen und sonstigen Marktsektoren oder speziellen Vermögenswertgattungen, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen, und
  3. eine Beschreibung der Grundsätze, die der AIF in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung anwendet.

Bei der Angabe der Anlagestrategien kann auf die Kategorisierung der Anlagestrategien im Formblatt für die Berichterstattung in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Anhang IV zurückgegriffen werden (z.B. Hedge-Fonds-Strategie „Long/Short“ oder Private-Equity-Strategie „Mezzanine Capital“). Wird eine Anlagestrategie verfolgt, die nicht im Formblatt für die Berichterstattung aufgeführt wird, ist diese kurz zu beschreiben.

Hinweis: Die Hinweise in Bezug auf die erforderlichen Angaben zu den Anlagestrategien gelten entsprechend für eine Registrierung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, die entweder zusammen mit oder nach einer Registrierung nach § 44 KAGB erfolgen kann. Bei einer Registrierung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Angaben zur Anlagestrategie alle Informationen enthalten, die für eine Einordnung als qualifizierter Risikokapitalfonds oder qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind.

3. Mitteilung des errechneten Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte nach Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013

Bei der Berechnung des Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte nach Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ist u.a. folgendes zu beachten:

Ist der Sitz des verwalteten AIF in Deutschland, ist der Wert der verwalteten Vermögenswerte nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nach den hier geltenden Rechtsvorschriften zu bestimmen. Die von einem AIF mit Sitz in Deutschland verwalteten Vermögenswerte sind demnach nach den handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften – unter Berücksichtigung der übrigen Vorgaben des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 – zu bestimmen.

Soweit für die einzelnen AIF eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach dem HGB oder anderer Aufzeichnungen z. B. nach der Abgabenordnung besteht, aus denen sich der Wert der verwalteten Vermögensgegenstände in nachvollziehbarer Weise ergibt, sind diese Dokumente in ihr zuletzt erstellten aktuellen Version der BaFin vorzulegen. Soweit diese Dokumente von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wurden, ist die geprüfte Version der BaFin vorzulegen. Dies umfasst auch die Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des ermittelten Vermögenswertes bestätigt hat (z. B. Jahresabschluss mit Testat oder Prüfbericht).

Besteht keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder anderer Aufzeichnungen muss die Berechnung des mitgeteilten Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte zumindest nachvollziehbar mit folgenden Mindestangaben dargelegt und auf Anforderung der BaFin durch geeignete Nachweise belegt werden:

  1. Vermögenswert eines jeden AIF, der nach Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in die Berechnung des Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte einzubeziehen ist,
  2. Nennung der Vermögensgegenstände, in die die einzelnen AIF investiert sind,
  3. Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und
  4. Bewertungsverfahren, das der Wertermittlung zugrunde liegt, und Bewertungszeitpunkt.

Wird die Richtigkeit des Vermögenswertes von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt, wird dies im Registrierungsverfahren als geeigneter Nachweis für die Richtigkeit des betreffenden Vermögenswertes anerkannt und der geringere Prüfungsumfang der BaFin bei der Höhe der Registrierungsgebühren berücksichtigt. In diesem Fall sind auch die unter Ziffer 2 bis 4 genannten Angaben nicht erforderlich, sondern nur die Mindestangaben im Sinne der Ziffer 1.

Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bisher noch nicht tätig waren, sondern ihre Tätigkeit erst nach der Registrierung aufnehmen wollen, haben darzulegen, welchen Gesamtwert der Vermögenswerte sie anstreben.

Die Bundesanstalt behält sich vor, im Rahmen des Registrierungsverfahrens weitere Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Berechnung des Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte zu fordern.

Hinweis: In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach § 339 Abs. 1 Nr. 1 KAGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 KAGB das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt. Wer demnach lediglich mit einer Registrierung das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt, obwohl eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 KAGB erforderlich ist, macht sich möglicherweise strafbar. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die BaFin jederzeit die Möglichkeit hat, eine Sonderprüfung gemäß § 14 KAGB i. V. m. § 2 Abs. 4, 4a, 4b, 5, 6 oder 7, 337, 338 KAGB[2] i. V. m. §§ 44 Abs. 1, 44b KWG anzuordnen und zu prüfen, ob die nach dem KAGB vorgesehenen Schwellenwerte tatsächlich eingehalten sind.

Diese Hinweise beziehen sich nur auf einzelne Angaben und Vorgaben im Rahmen der Registrierung und sind nicht abschließend.

Fußnoten

[1] Die Registrierung richtet sich

  • nach § 44 Abs. 1, 4 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Abs. 4 oder 4a KAGB erfüllen,
  • nach § 44 Abs. 2 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Abs. 4b KAGB erfüllen,
  • nach § 44 Abs. 1, 3 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Abs. 5 KAGB erfüllen, und
  • entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bis 7, Abs. 4 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach §§ 337 Abs. 1, 338 Abs. 1 KAGB die Bedingungen nach § 2 Abs. 6 oder 7 KAGB erfüllen,

jeweils i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013.

[2] Die Registrierung richtet sich

  • nach § 44 Abs. 1, 4 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Abs. 4 oder 4a KAGB erfüllen,
  • nach § 44 Abs. 2 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Abs. 4b KAGB erfüllen,
  • nach § 44 Abs. 1, 3 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Abs. 5 KAGB erfüllen, und
  • entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bis 7, Abs. 4 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach §§ 337 Abs. 1, 338 Abs. 1 KAGB die Bedingungen nach § 2 Abs. 6 oder 7 KAGB erfüllen,

jeweils i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013.

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