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Erscheinung:30.08.2013, Stand:geändert am 01.05.2024 | Geschäftszeichen WA 51-Wp 2137-2013/0044 Hinweise zur Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013

In Bezug auf die Registrierung nach § 44 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 KAGB[1] erfüllen, wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Zeitpunkt der Registrierung

Der Antrag auf Registrierung ist bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn eine hinreichend konkrete Absicht besteht, als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterhalb der im KAGB vorgesehenen Schwellenwerte tätig zu werden, spätestens jedoch vier Wochen vor der geplanten Auflage des ersten AIF.

Bitte verwenden Sie für die Einreichung von Registrierungsanträgen gemäß § 44 KAGB i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB ausschließlich das von der BaFin zur Verfügung gestellte Musterformular (siehe unten "Anlagen") und reichen Sie dieses per E-Mail (secureWA57@bafin.de) ein.

2. Angaben zu den Anlagestrategien

Die Angaben zu den Anlagestrategien nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 7 KAGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 müssen umfassen:

  1. die wichtigsten Vermögenswertkategorien, in welche der AIF investieren darf, und - sofern es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt - die Arten von Zielfonds, in welche der AIF investieren darf,
  2. die Risikoprofile und sonstigen Eigenschaften der AIF, welche die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, einschließlich

    a. Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet,

    b. alle industriellen, geografischen und sonstigen Marktsektoren oder speziellen Vermögenswertgattungen, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen, und

  3. eine Beschreibung der Grundsätze, welche der AIF in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung anwendet.

Für die Angabe der Anlagestrategien kann auf die Kategorisierung der Anlagestrategien im Formblatt für die Berichterstattung in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Anhang IV zurückgegriffen werden (z.B. Hedge-Fonds-Strategie „Long/Short“ oder Private-Equity-Strategie „Mezzanine Capital“). Wird eine Anlagestrategie verfolgt, die nicht im Formblatt für die Berichterstattung aufgeführt ist, ist diese kurz zu beschreiben.

3. Mitteilung des errechneten Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte nach Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013

Bei der Berechnung des Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte nach Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ist u.a. Folgendes zu beachten:

Hat der verwaltete AIF seinen Sitz in Deutschland, ist der Wert der verwalteten Vermögenswerte nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nach den hier geltenden Rechtsvorschriften zu bestimmen. Die von einem AIF mit Sitz in Deutschland verwalteten Vermögenswerte sind daher nach den handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften – unter Berücksichtigung der übrigen Vorgaben des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 – zu bestimmen.

Soweit für die einzelnen AIF eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach dem HGB oder anderer Aufzeichnungen z.B. nach der Abgabenordnung besteht, aus denen sich der Wert der verwalteten Vermögensgegenstände in nachvollziehbarer Weise ergibt, sind diese Dokumente in ihrer zuletzt erstellten aktuellen Version der BaFin vorzulegen. Soweit diese Dokumente von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wurden, ist der BaFin die geprüfte Version vorzulegen. Dies umfasst auch die Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des ermittelten Vermögenswertes bestätigt hat (z.B. Jahresabschluss mit Testat oder Prüfungsbericht).

Besteht keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder anderer Aufzeichnungen, ist die Berechnung des mitgeteilten Gesamtwertes des verwalteten Vermögens zumindest mit folgenden Mindestangaben nachvollziehbar darzulegen und auf Verlangen der BaFin durch geeignete Nachweise zu belegen:

  1. Vermögenswert eines jeden AIF, der nach Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in die Berechnung des Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte einzubeziehen ist,
  2. Nennung der Vermögensgegenstände, in welche die einzelnen AIF investiert sind,
  3. den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und
  4. die der Wertermittlung zugrundeliegenden Bewertungsmethoden und Bewertungszeitpunkte.

Die Bundesanstalt behält sich vor, im Rahmen des Registrierungsverfahrens weitere Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Berechnung des Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte anzufordern.

Hinweise:

Nach erfolgter Registrierung und Eintragung des entsprechenden Unternehmensgegenstandes ins Handelsregister gelten für nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften die Anforderungen nach § 45a KAGB (Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften).

Nach erfolgter Registrierung gemäß § 2 Abs. 4 KAGB gelten diverse Berichtspflichten; siehe dazu mein Merkblatt unter: https://www.bafin.de/ref/19714812

Nach § 339 Abs. 1 Nr. 1 KAGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 KAGB das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt. Wer demnach lediglich mit einer Registrierung das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt, obwohl eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 KAGB erforderlich wäre, macht sich möglicherweise strafbar.

Die BaFin hat jederzeit die Möglichkeit, eine Sonderprüfung gemäß § 14 KAGB i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB[2] i.V.m. §§ 44 Abs. 1, 44b KWG anzuordnen und zu prüfen, ob die nach dem KAGB vorgesehenen Schwellenwerte tatsächlich eingehalten werden.

Diese Hinweise beziehen sich nur auf einzelne Angaben und Vorgaben im Rahmen der Registrierung und sind nicht abschließend.

Fußnoten

[1] Die Registrierung richtet sich nach § 44 Abs. 1, 4 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach § 2 Abs. 4 KAGB erfüllen i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013.

[2] Die Registrierung richtet sich nach § 44 Abs. 1, 4 bis 7 KAGB bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach § 2 Abs. 4 KAGB erfüllen i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013.

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