BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:29.11.2013 | Thema Maßnahmen Merkblatt zu den WpHG-Bußgeldleitlinien

Die Wertpapieraufsicht der BaFin hat am 29. November 2013 die „WpHG-Bußgeldleitlinien; Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)“ veröffentlicht. Die WpHG-Bußgeldleitlinien dienen der Zumessung der Bußgelder für Verstöße in den Bereichen „Ad-hoc-Publizitätspflicht“, „Stimmrechte“ und „Finanzberichterstattung“.

Auf die Veröffentlichung der WpHG-Bußgeldleitlinien wurde bereits auf der Veranstaltung „Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht: Einblicke und Ausblicke“ am 21. März 2013 sowie im BaFinJournal 4/2013 hingewiesen.

Grundsätze der WpHG-Bußgeldleitlinien

Bei den WpHG-Bußgeldleitlinien handelt es sich um eine Zumessungsrichtlinie, die allgemeine Verwaltungsgrundsätze der Wertpapieraufsicht der BaFin widerspiegelt. Die WpHG-Bußgeldleitlinien sind ein Abbild der langjährigen Erfahrung des Ordnunsgwidrigkeitenreferats der Wertpapieraufsicht (WA 17) bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Wertpapierhandelsgesetzes. Sie dienen der Transparenz und damit der Nachvollziehbarkeit der Bußgeldentscheidungen der Wertpapieraufsicht sowie der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung.
Die WpHG-Bußgeldleitlinien bilden die Vorgehensweise bei der Bußgeldzumessung ab und verdeutlichen in diesem Zusammenhang die tat- und täterbezogenen Zumessungskriterien. Durch sie wird nach außen hin sichtbar gewährleistet, dass im Wesentlichen gleiche Ordnungswidrigkeiten vergleichbar behandelt werden. Die Bewertung des Einzelfalls in seinen spezifischen Besonderheiten ist jedoch weiterhin zentral für die Bußgeldzumessung. Die WpHG-Bußgeldleitlinien beziehen sich ausschließlich auf den Regelfall, eine Anwendung auf atypische Sachverhalte ist nicht vorgesehen.

Regelungsbereich

Bei den von den WpHG-Bußgeldleitlinien erfassten Verstößen handelt es sich um häufig und regelmäßig auftretende Ordnungswidrigkeiten im Wertpapierhandelsgesetz. Umfasst sind folgende Bereiche:

  • die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG,
  • die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung nach §§ 21, 25 und 25a WpHG,
  • die Veröffentlichungspflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG,
  • die Veröffentlichungspflicht der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 26a Satz 1 WpHG,
  • die Pflicht zur rechtzeitigen Zurverfügungstellung von Rechnungslegungsunterlagen nach §§ 37v Abs. 1 Satz 1, 37w Abs. 1 Satz 1, 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG,
  • die Pflicht zur Hinweisbekanntmachung über Rechnungslegungsunterlagen nach §§ 37v Abs. 1 Satz 2 und 3, 37w Abs. 1 Satz 2 und 3, 37x Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG und
  • die Pflicht zur Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister nach § 37v Abs. 1 Satz 4, 37w Abs. 1 Satz 4, 37x Abs. 1 Satz 4 WpHG.

Die WpHG-Bußgeldleitlinien gelten sowohl für juristische Personen als auch natürliche Personen.

Bußgeldzumessung

Ausgehend von dem gesetzlichen Bußgeldrahmen der einzelnen Ordnungswidrigkeiten konkretisieren die WpHG-Bußgeldleitlinien die für die Bußgeldzumessung maßgebliche Vorschrift des § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Zumessung des Bußgelds erfolgt in einem dreigliedrigen System. Im ersten Schritt wird der Emittent anhand seiner Marktkapitalisierung (Gruppen A bis D) kategorisiert und die Tatumstände, etwa die Art und Dauer des Verstoßes, werden hinsichtlich ihrer Schwere (schwer, mittel und leicht) bewertet. Daraus wird ein Grundbetrag bemessen, der die Bedeutung der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ausdrückt. Dabei wird zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit (bei einzelnen Tatbeständen Fahrlässigkeit) unterschieden. Der zweite Schritt führt unter Berücksichtigung weiterer tat- und vor allem täterbezogener Zumessungskriterien, die insbesondere das Vor- und Nachtatverhalten des Täters würdigen, zu einer Anpassung des ermittelten Grundbetrags an die konkrete Schuld des Betroffenen. Dabei werden alle für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände berücksichtigt. Vor der Festsetzung der Geldbuße wird in einem dritten Schritt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen Rechnung getragen.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback