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Erscheinung:06.02.2015 Hinweisblatt der BaFin für Emittenten zur EU-Ratingverordnung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (CRA 3-Verordnung) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (nachfolgend: EU-Ratingverordnung) geändert. Neu in die EU-Ratingverordnung aufgenommen wurden u. a. Vorschriften für Emittenten. Bei den Vorschriften der genannten Verordnungen handelt es sich um in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 8d EU-Ratingverordnung (Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen)

Die Anforderungen des Artikels 8d richten sich an Emittenten und/oder mit ihnen verbundene Dritte, sofern diese beabsichtigen, mindestens zwei Ratingagenturen mit der Abgabe eines Ratings für dieselbe Emission oder dieselbe Einheit zu beauftragen.

In diesem Fall muss der Emittent oder verbundene Dritte die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur prüfen, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt, und die nach Einschätzung des Emittenten oder des verbundenen Dritten imstande ist, ein Rating für die betreffende Emission oder die betreffende Einheit abzugeben.

Dies setzt voraus, dass eine Ratingagentur nach der Liste der registrierten Ratingagenturen, welche die European Securities and Markets Authority (ESMA) auf ihrer Website veröffentlicht, zur Bewertung der Emis-sion bzw. der Einheit zur Verfügung steht.

Wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10% des Gesamtmarktes beträgt, ist dies zu dokumentieren.

Artikel 8c EU-Ratingverordnung (Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente)

Beabsichtigt ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments in Auftrag zu geben, so beauftragt er mindestens zwei Ratingagenturen damit, unabhängig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben.

Der Emittent oder mit ihm verbundene Dritte trägt dafür Sorge, dass die beauftragten Ratingagenturen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie gehören nicht derselben Gruppe an,
  • sie sind nicht Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen beauftragten Ratingagenturen,
  • sie sind nicht berechtigt oder befugt, in einer der anderen beauftragten Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben,
  • sie sind nicht berechtigt oder befugt, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen beauftragten Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen,
  • kein Mitglied ihrer Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane ist Mitglied der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen beauftragten Ratingagenturen,
  • sie üben weder Kontrolle oder beherrschenden Einfluss über eine der anderen beauftragten Ratingagenturen aus, noch sind sie hierzu befugt.

Artikel 8b EU-Ratingverordnung (Information zu strukturierten Finanzinstrumenten

Die Vorschrift sieht vor, dass die Emittenten, Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments, die ihren Sitz in der Union haben, gemeinsam auf der von der European Securities and Markets Authority (ESMA) eingerichteten Website folgende Informationen veröffentlichen:

  • Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der dem strukturierten Finanzinstrument zu Grund liegenden Werte,
  • Informationen zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den Cashflows und allen etwaigen Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und
  • alle Informationen, die erforderlich sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zu Grunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

Die Europäische Kommission hat hierzu die Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten erlassen, die am 06.01.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet wurde.

Bitte beachten Sie: Dieses Hinweisblatt gibt den Inhalt der genannten Vorschriften der EU-Ratingverordnung zum Teil nur sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originalwortlaut der EU-Ratingverordnung.

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