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Erscheinung:14.05.2007 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt zur Erlaubnispflicht von Kreditvermittlungsplattformen

Merkblatt - Hinweise zur Erlaubnispflicht der Betreiber und Nutzer einer internetbasierten Kreditvermittlungsplattform nach dem KWG

Verschiedene Internetportale (Kreditvermittlungsplattformen) bieten in der Bundesrepublik Deutschland die Vermittlung von Krediten privater Geldgeber an Privatpersonen oder Unternehmen mit Kapitalbedarf an. Für die reine Vermittlung von Krediten ist keine Bankerlaubnis erforderlich; eine Erlaubnispflicht kann gegebenenfalls nach § 34c Gewerbeordnung bestehen. Kreditvermittlungsplattformen stehen demnach für sich genommen grundsätzlich nicht unter der Aufsicht der BaFin. Die BaFin prüft jedoch im Einzelfall, ob die Betreiber oder die Nutzer der Kreditvermittlungsplattform mit ihrem Engagement eine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht begründen.

Abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des einzelnen Geschäftsvorhabens kommt das Betreiben von Bankgeschäften sowohl durch die Nutzer der Kreditvermittlungsplattform als auch durch die Betreiber der Plattform selbst in Betracht. Als erlaubnispflichtige Bankgeschäfte können insbesondere im Hinblick auf die Plattform-Nutzer das Kreditgeschäft auf Seiten der Geldgeber und das Einlagengeschäft auf Seiten der Kreditnehmer vorliegen. Erlaubnispflichtig sind Bankgeschäfte, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben werden. Die Betreiber der Kreditvermittlungsplattform wären hierbei gegebenenfalls in die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte der Nutzer einbezogen.


1. Erlaubnispflicht der Nutzer

Die Geldgeber würden mit der Gewährung von Gelddarlehen das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben. Die Darlehensnehmer können mit der Annahme des Darlehenskapitals ebenfalls Bankgeschäfte betreiben, und zwar durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.

Diese Geschäfte dürfen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, nur mit Erlaubnis der BaFin betrieben werden.

Beim Betreiben des Kreditgeschäfts wird die Grenze zum Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs nach ständiger Verwaltungspraxis bei 500.000,- € Gesamtkreditvolumen (bei mehr als 20 Einzeldarlehen) oder - unabhängig von dem Kreditvolumen - bei 100 Einzeldarlehen als gegeben angesehen. Beim Betreiben des Einlagengeschäfts liegt diese Grenze bei 12.500,- € Einlagenbestand (bei mehr als fünf Einzeleinlagen) oder bei 25 Einzeleinlagen. Das sind Regelfallgrenzen. Im Einzelfall kann das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs auch bei Unterschreiten dieser Grenzen vorliegen.

Auf den Umfang der Geschäfte kommt es nicht an, wenn die Geschäfte gewerbsmäßig betrieben werden sollen. Bankgeschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Hiervon ist bereits beim Abschluss eines einzelnen Geschäfts auszugehen, wenn die Absicht der - auch nur unregelmäßigen - Wiederholung besteht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist beispielsweise auch dann gegeben, wenn durch ein Geschäft höhere Zinsen bei Kreditinstituten erspart werden sollen, die wiederholte Ausreichung zurückfließender Tilgungsleistungen als neue Darlehen nach den Nutzungsbedingungen vorgesehen ist oder die Kreditvermittlungsplattform der laufenden Finanzierung kleiner oder mittelständischer Unternehmen dienen soll.


2. Erlaubnispflicht der Betreiber

Der Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform betreibt eventuell selbst das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich von potenziellen Geldgebern bereits vor Abschluss konkreter Darlehensverträge (etwa im Zeitpunkt der Anmeldung als Nutzer/Geldgeber) die Geldbeträge einzahlen lässt, die diese Nutzer gegebenenfalls über die Kreditvermittlungsplattform als Darlehen ausreichen möchten.

Unabhängig davon sind die Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform einbezogene Unternehmen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, wenn ein oder mehrere Darlehensnehmer/Darlehensgeber erlaubnispflichtig das Einlagen- oder das Kreditgeschäft betreiben bzw. betreiben wollen. In diesem Fall ist der Plattform-Betreiber seinerseits Adressat von Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KWG.


3. Vorgehen der BaFin

Soweit die Betreiber oder die Nutzer einer Kreditvermittlungsplattform ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreiben, kann die BaFin hiergegen gemäß § 37 KWG einschreiten.

Darüber hinaus ist die BaFin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG befugt, den Betreibern einer Kreditvermittlungsplattform als einbezogenen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit zu untersagen und die Abwicklung dieser Geschäfte anzuordnen. Voraussetzung ist, dass die Betreiber durch den Betrieb der Plattform in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte der Nutzer einbezogen sind. Ist eine Kreditvermittlungsplattform auf die Anbahnung unerlaubter Bankgeschäfte angelegt, kann die BaFin gegen sie auch im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nach § 37 KWG einschreiten, ohne dass die Benutzung der Plattform für unerlaubte Bankgeschäfte im Einzelfall konkret nachgewiesen wurde.

Die BaFin lässt sich in Stellungnahmen zu beabsichtigten Geschäftsvorhaben von dem künftigen Betreiber die vertraglichen und technischen Vorkehrungen darlegen, die er treffen will, um bei vertragstreuem Verhalten der Nutzer das Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte über die Plattform auszuschließen. Wird ein entsprechendes Konzept nicht überzeugend dargelegt, kann die BaFin auf die Ermittlungsbefugnisse nach § 44c KWG zurückgreifen, um im Einzelfall festzustellen, ob Nutzer oder der Betreiber der Plattform erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben.

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