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Erscheinung:03.01.2011, Stand:geändert am 25.07.2018 | Thema Erlaubnispflicht Hinweise zum Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung

(Stand: Juli 2018)

1. Der Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) definiert die Finanzportfolioverwaltung als die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.

Der gesetzliche Tatbestand umfasst daher die folgenden Merkmale:

  • Verwaltung einzelner Vermögen,

  • in Finanzinstrumente angelegt,

  • für andere,

  • mit Entscheidungsspielraum

a) Verwaltung einzelner Vermögen

Der Begriff der Verwaltung enthält grundsätzlich ein Zeitmoment. Verwaltung ist somit, weil sie sich regelmäßig nicht in einer singulären Anlageentscheidung oder einem einzelnen Anlagevorgang erschöpft, auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegt. Der Vermögensinhaber möchte typischerweise die Aufgabe der Verwaltung seines Vermögens auf einen Dienstleister auslagern. Zwingend erforderlich ist ein auf Dauer angelegtes Mandat des Vermögensverwalters jedoch nicht, so dass auch eine einmalige Verwaltungstätigkeit den Tatbestand erfüllen kann.

Es ist ferner nicht erforderlich, dass ein bereits in Finanzinstrumenten angelegtes Vermögen vorhanden ist. Der Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung erfasst folglich auch Erstanlageentscheidungen.

Die Verwaltungstätigkeit muss sich auf einzelne Kundenvermögen beziehen (sog. Einzelkundenbasis). Die Formulierung „einzelner (…) Vermögen“ beschränkt den gesetzlichen Tatbestand aber nicht auf Fälle, in denen jedes Kundenvermögen in ein eigenes Portfolio aufgeteilt ist. Vielmehr können in einem Portfolio die Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - und 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 -).

b) In Finanzinstrumenten angelegt

Der Begriff der Finanzinstrumente umfasst nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 11 KWG insbesondere Aktien, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG), Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten, Derivate sowie Emissionszertifikate (siehe hierzu im Einzelnen die Merkblätter „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG (Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten und Emissionszertifikate)“ und „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG (Derivate)“.

Der Wortlaut der Vorschrift setzt nicht voraus, dass sich das jeweilige Portfolio ausschließlich aus Finanzinstrumenten zusammensetzt. Es genügt bereits, wenn es neben anderen Vermögensgegenständen auch Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG enthält.

c) Für andere

Das Merkmal „für andere“ grenzt die Finanzportfolioverwaltung von der Verwaltung eigenen Vermögens, also einer Tätigkeit in eigenem Namen auf eigene Rechnung, ab. Damit ist das Tatbestandsmerkmal „für andere“ bei einem Handeln im fremden Namen erfüllt. Ausreichend für die Erfüllung des Tatbestands ist darüber hinaus jede Form der Verwaltung „für andere“, die nicht im eigenen Namen für eigene Rechnung erfolgt, beispielsweise wenn der Vertragspartner den Vertretungssachverhalt nicht erkennen kann, da der Kunde seinem Verwalter von ihm unterzeichnete Blankoorderformulare zur Verfügung gestellt hat.

Wenn eine Kapitalgesellschaft und eine Personenhandelsgesellschaft oder deren Organe das in Finanzinstrumente angelegte Gesellschaftsvermögen verwalten, kommt ein Handeln „für andere“ im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nicht in Betracht (wohl aber die Erfüllung anderer Tatbestände des KWG wie des Finanzkommissionsgeschäfts, der Anlageverwaltung oder des Eigenhandels). Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingegen werden wegen deren nur beschränkter Rechtsfähigkeit sowohl die BGB-Gesellschaft wie auch deren Geschäftsführer „für andere“, die übrigen Gesellschafter, tätig (vgl. zur Erlaubnispflicht der Geschäftsführung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - und zur Erlaubnispflicht der BGB-Gesellschaft selbst: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 -). Daher erfüllen die Tätigkeiten eines Investmentclubs in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Geschäftsführungen grundsätzlich den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung (siehe hierzu im Einzelnen das Merkblatt „Hinweise zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer").

d) Mit Entscheidungsspielraum

Die Finanzportfolioverwaltung erfordert schließlich, dass dem Verwalter ein Entscheidungsspielraum bei der Verwaltung des in Finanzinstrumenten angelegten Vermögens zusteht. Ein Entscheidungsspielraum – Gegensatz hierzu ist eine weisungsgebundene Tätigkeit, bei der das Erbringen der Anlage- oder Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG in Betracht kommt, – liegt vor, wenn die Anlageentscheidungen auf dem eigenen Ermessen des Vermögensverwalters beruhen und von diesem auch so durchgeführt werden können.

Hat sich der Vermögensinhaber Mitentscheidungsbefugnisse ausbedungen, ist danach zu unterscheiden, wie stark diese Befugnis im Einzelfall ausgestaltet ist: Ein Entscheidungsspielraum fehlt, wenn der Verwalter eine von ihm getroffene Anlageentscheidung wirksam erst umsetzen kann, nachdem ihr der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat (Zustimmungsvorbehalt). Dagegen besteht Ermessen und damit ein Entscheidungsspielraum, wenn dem Kunden zwar ein Vetorecht zusteht, die Anlageentscheidung aber rechtsverbindlich durchgeführt wird, solange und soweit der Kunde nicht ausdrücklich von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht.

Bei der Beteiligung Dritter im Rahmen des Merkmals des Entscheidungsspielraums gilt, dass die Auswahl eines (anderen) Finanzportfolioverwalters die Nutzung eines Entscheidungsspielraums bei der Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen darstellt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2003 - 6 TG 3151/02 -). Denn mit der Auswahl von Tradern erfolgt bereits eine Vorentscheidung über die Art und Weise der künftigen Anlagen; denkbar sind hier beispielsweise konservative oder spekulative Strategien. Außerdem ist der Entscheidungsspielraum nach dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nicht in erster Linie im Gegensatz zu einem Entscheidungsspielraum Dritter, sondern zu dem beim „anderen“ im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG verbleibenden Entscheidungsspielraum zu sehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2003 - 6 TG 3151/02 -). Entscheidend ist daher letztlich, ob sich der Kunde seines Entscheidungsspielraums zugunsten des Finanzportfolioverwalters begeben hat. Denn aus Sicht des zu schützenden Anlegers macht es keinen Unterschied, ob der von ihm beauftragte Vermögensverwalter die konkrete Anlageentscheidung in vollem Umfang selbst trifft oder ob er seinen Entscheidungsspielraum nutzt, dazu Dritte einzuschalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 -). Auch die Befugnis, einen bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag zu kündigen, begründet einen Entscheidungsspielraum, da es sich um das Gegenstück einer Auswahlentscheidung handelt.

Dem gesetzlichen Tatbestand unterfallen auch Konstruktionen, in denen die Anlageentscheidung – wie zwischen Finanzportfolioverwalter und Kunden vereinbart – von einem Drittunternehmen gefällt wird, mit dem der Verwalter kooperiert. Seine Rolle reduziert sich dann bei formaler Betrachtung darauf, eine andernorts getroffene Anlageentscheidung umzusetzen. Maßgeblich ist aber die Perspektive des Kunden, für den sich der einheitliche Vorgang infolge der Drittbeteiligung lediglich auf zwei Beteiligte aufspaltet.

e) Keine Erlaubnispflicht bei Tätigkeit im engsten Familienkreis

Grundsätzlich erfüllt auch die unentgeltliche Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen naher Angehöriger mit Entscheidungsspielraum den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung. Allerdings unterfällt nicht jede unentgeltliche Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für Mitglieder des engsten Familienverbundes der erlaubnispflichtigen Finanzportfolioverwaltung. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist möglich, dass solche Tätigkeiten nicht erlaubnispflichtig sind, die nicht marktorientiert erbracht werden, bei denen der Verwalter also seine Dienstleistung nicht wie ein berufsmäßiger Verwalter am Markt gegenüber dem allgemeinen Anlagepublikum anbietet, sondern lediglich für den engsten Familienkreis tätig wird. Zum engsten Familienkreis sind regelmäßig nur nahe Angehörige wie Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Neffen, Nichten und Enkel zu zählen. Ein professioneller Marktauftritt, der zu einer Erlaubnispflicht führt, fehlt auch, wenn die Finanzportfolioverwaltung lediglich im Rahmen familiär begründeter Vormundschafts-, Betreuungs- und Testamentsvollstreckungsverhältnisse unentgeltlich erbracht wird.

2. Abgrenzungsfragen

a) Depot- und Finanzkommissionsgeschäft

Der Vermögensverwalter darf die verwalteten Wertpapiere nicht zugleich verwahren. Der Finanzportfolioverwalter ist vielmehr verpflichtet, diese in einem Wertpapierdepot des Kunden bei einem Kreditinstitut verwahren zu lassen, das die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG – die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere – hat. Lauten die Depotkonten dagegen auf den Namen des Verwalters, betreibt er das Depotgeschäft und gegebenenfalls das Finanzkommissionsgeschäft, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.

b) Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG

Der Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit c KWG - das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere - setzt ein Handeln im eigenen Namen auf eigene Rechnung voraus, was, wie oben bereits ausgeführt, den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung ausschließt.

c) Anlageverwaltung

Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG ist die Anlageverwaltung die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen. Dieser subsidiäre Tatbestand kommt bei der Bündelung von Vermögen mehrerer Anleger für Geschäfte in Betracht, die nicht bereits unter einen anderen Tatbestand des § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG fallen oder als kollektive Vermögensverwaltung im Sinne des KAGB anzusehen sind.

d) Abschlussvermittlung

Die Finanzportfolioverwaltung ist keine um das Merkmal des Entscheidungsspielraums erweiterte („qualifizierte“) Form der Abschlussvermittlung, nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung. Wie oben ausgeführt, erfüllen nicht nur Tätigkeiten, die „im fremden Namen“ im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG erbracht werden, den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung.

e) Anlageberatung

Von der Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG – die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird – unterscheidet sich die Finanzportfolioverwaltung darin, dass die Umsetzung der Anlageempfehlung bei der Anlageberatung dem Kunden obliegt.

Es ist nicht erlaubt, dass das Finanzportfolioverwaltungsinstitut die Haftung für einen vertraglich gebundenen Vermittler übernimmt, der Kunden an das Institut vermittelt und es bei der Verwaltung des Vermögens berät. Ohnehin sind die Erfordernisse des § 2 Abs. 10 KWG nicht erfüllt, weil die Beratung nicht unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts bzw. eines Wertpapierhandelsunternehmens erfolgt: Der Beratungsempfänger – bei dem es sich um das Wertpapierhandelsunternehmen selbst handelt – erhält im Schadensfalle keinen Ersatzanspruch gegen ein (anderes) Einlagenkreditinstitut bzw. Wertpapierhandelsunternehmen.

3. Erlaubnispflicht der Finanzportfolioverwaltung

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens – natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person – kommt es dabei nicht an.

Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Gewerbsmäßigkeit in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn die Dienstleistung des Finanzportfolioverwalters vergütet wird.

Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Hierbei ist unerheblich, ob tatsächlich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb geführt wird. Maßgebend ist allein, ob für den Betrieb der Geschäfte nach der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung die Einrichtung eines solchen Betriebs objektiv erforderlich ist.

Wird nur die Finanzportfolioverwaltung erbracht, ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb regelmäßig erforderlich

  • bei Verwaltung von mehr als drei Portfolios (Stückzahlgrenze)

oder

  • bei einem verwalteten Gesamtvermögen von mehr als 500.000,00 € (Gesamtbetragsgrenze), wobei der eingezahlte Wert ohne stehengelassene Kursgewinne maßgeblich ist.

Werden neben der Finanzportfolioverwaltung gleichzeitig andere Bank- und/oder Finanzdienstleistungsgeschäfte nicht gewerbsmäßig betrieben, wird sich die Erlaubnispflicht im Regelfall schon bei niedrigen Regelgrenzen ergeben. Wie oben ausgeführt, sind die genannten Regelgrenzen ohnehin nur von Bedeutung, wenn die Finanzportfolioverwaltung nicht schon gewerbsmäßig erbracht wird.

Zu den Regelgrenzen bei Investmentclubs in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft siehe das Merkblatt „Hinweise zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer".

Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, auch wenn es das Geschäft gezielt aus dem Inland heraus nur mit Nicht-Gebietsansässigen betreibt. Das Geschäft wird auch im Inland betrieben, wenn das Unternehmen hier eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte - und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen - betreibt. Der erforderliche Inlandsbezug besteht schließlich auch, wenn sich das Angebot aus dem Ausland an Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“.

4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keiner Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegen solche Unternehmen, die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 KWG, mithin von Gesetzes wegen, nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten. Das ist beispielsweise der Fall bei

  • Unternehmen, die die Finanzportfolioverwaltung ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG, sog. Konzernprivileg, vgl. hierzu das Merkblatt "Hinweise zur Bereichsausnahme des so genannten Konzernprivilegs nach KWG"),
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Abs. 2 und 3 KAGB aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a KWG),
  • EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5b KWG),
  • Angehörigen freier Berufe, die die Finanzportfolioverwaltung nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 KWG, vgl. hierzu das Merkblatt "Hinweise zur Bereichsausnahme für Angehörige freier Berufe"), und
  • Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Abs. 5 KAGB - geschlossene alternative Investmentfonds sind danach alle AIF, die keine offenen AIF sind und die in § 1 Abs. 4 KAGB näher definiert werden - beschränkt erbracht werden (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 20 KWG). Daher bedürfen so genannte geschlossene Fonds, die in als GmbH & Co. KG organisierte Unternehmen investieren, grundsätzlich keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.

5. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zum Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt.

Für eine abschließende Beurteilung einer möglichen Erlaubnispflicht im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Finanzportfolioverwaltung erbracht wird, benötigt. Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

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Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

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Leib­niz­str. 10
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