Erscheinung:09.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme Anlageberatung im Rahmen anderer beruflicher Tätigkeit
Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit
(Stand: November 2010)
1. Einführung
Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 15 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) gelten Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen.
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen der Bereichsausnahme, gilt es nicht als Finanzdienstleistungsinstitut[1] und bedarf keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.
2. Tatbestand der Bereichsausnahme
Die bestehende Bereichsausnahme umfasst die folgenden Merkmale:
a) Im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit
Erforderlich ist, dass die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbracht wird.
Es reicht somit nicht aus, dass sie neben einer anderen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, zu der kein inhaltlicher Bezug besteht. Wer die Anlageberatung gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbringt, ist auch dann Finanzdienstleistungsinstitut und benötigt eine Erlaubnis, wenn er daneben ein anderes Gewerbe betreibt. Die Anlageberatung wird im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbracht, wenn diese berufliche Tätigkeit die Abgabe von Empfehlungen über Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente typischerweise mit sich bringt.
b) Keine besondere Vergütung der Anlageberatung
Die Bereichsausnahme greift nur ein, wenn sich der Berater die Anlageberatung nicht besonders vergüten lässt. Eine Gesamtvergütung, bei der die erbrachte Dienstleistung, die auch die Anlageberatung umfasst, vergütet wird, und bei der offen bleibt, wie hoch der Anteil der Vergütung für die Anlageberatung ist, ist unschädlich.
Die Bereichsausnahme greift jedoch nicht ein, soweit die Anlageberatung als solche vergütet wird. Eine besondere Vergütung ist etwa zu bejahen, wenn dem Berater für den Fall des Zustandekommens des empfohlenen Geschäftes eine Provision versprochen wird, deren Höhe sich anteilig nach dem Volumen des abgeschlossenen Geschäftes richtet; auch eine Bezahlung auf Stundenbasis stellt eine besondere Vergütung dar, wenn in dem vergüteten Zeitraum allein die Anlageberatung erbracht wird.
3. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem möglichen Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften zugrunde liegen, benötigt.
Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).
Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:
Für Berlin und Brandenburg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg
Leibnizstr. 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90
Für Nordrhein-Westfalen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen
Berliner Allee 14
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35
Für Hessen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60047 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11
Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Straße 73
20459 Hamburg
Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72
Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Georgsplatz 5
30159 Hannover
Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96
Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Hegelstr. 65
55122 Mainz
Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33
Für Baden-Württemberg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Marstallstr. 3
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21
Für den Freistaat Bayern:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bayern
Ludwigstr. 13
80539 München
Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54
Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.
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[1] Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen, § 1 Abs. 1a KWG