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Erscheinung:09.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme Anlageberatung im Rahmen anderer beruflicher Tätigkeit

Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit

(Stand: November 2010)

1. Einführung

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 15 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) gelten Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen.

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen der Bereichsausnahme, gilt es nicht als Finanzdienstleistungsinstitut[1] und bedarf keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.

2. Tatbestand der Bereichsausnahme

Die bestehende Bereichsausnahme umfasst die folgenden Merkmale:

a) Im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit

Erforderlich ist, dass die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbracht wird.

Es reicht somit nicht aus, dass sie neben einer anderen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, zu der kein inhaltlicher Bezug besteht. Wer die Anlageberatung gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbringt, ist auch dann Finanzdienstleistungsinstitut und benötigt eine Erlaubnis, wenn er daneben ein anderes Gewerbe betreibt. Die Anlageberatung wird im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbracht, wenn diese berufliche Tätigkeit die Abgabe von Empfehlungen über Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente typischerweise mit sich bringt.

b) Keine besondere Vergütung der Anlageberatung

Die Bereichsausnahme greift nur ein, wenn sich der Berater die Anlageberatung nicht besonders vergüten lässt. Eine Gesamtvergütung, bei der die erbrachte Dienstleistung, die auch die Anlageberatung umfasst, vergütet wird, und bei der offen bleibt, wie hoch der Anteil der Vergütung für die Anlageberatung ist, ist unschädlich.

Die Bereichsausnahme greift jedoch nicht ein, soweit die Anlageberatung als solche vergütet wird. Eine besondere Vergütung ist etwa zu bejahen, wenn dem Berater für den Fall des Zustandekommens des empfohlenen Geschäftes eine Provision versprochen wird, deren Höhe sich anteilig nach dem Volumen des abgeschlossenen Geschäftes richtet; auch eine Bezahlung auf Stundenbasis stellt eine besondere Vergütung dar, wenn in dem vergüteten Zeitraum allein die Anlageberatung erbracht wird.

3. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem möglichen Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften zugrunde liegen, benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de

Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Hes­sen

Tau­nus­an­la­ge 5
60047 Frank­furt am Main

Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bre­men, Nie­der­sach­sen und Sach­sen-An­halt

Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Sach­sen und Thü­rin­gen

Stra­ße des 18. Ok­to­ber 48
04103 Leip­zig

Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99

Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

He­gel­str. 65
55122 Mainz

Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33

Für Baden-Württemberg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ba­den-Würt­tem­berg

Mar­stall­str. 3
70173 Stutt­gart

Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21

Für den Freistaat Bayern:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bay­ern

Lud­wigstr. 13
80539 Mün­chen

Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

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[1] Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen, § 1 Abs. 1a KWG

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