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Erscheinung:12.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für öffentliche Schuldenverwaltung

Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für die öffentliche Schuldenverwaltung

(Stand: November 2010)

1. Einführung

Die Bereichsausnahme für die öffentliche Schuldenverwaltung in § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) trat am 1. Juli 2002 in Kraft[1].

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG gilt die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken nicht als Kreditinstitut, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder das Kreditgeschäft betreibt. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KWG gelten sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitute.

2. Umfang der Bereichsausnahme

Auch wenn das Gesetz sprachlich an den Institutsbegriff in § 1 Abs. 1b KWG anknüpft, nach dem Institute im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sind, handelt es sich bei § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG lediglich um eine funktionelle Bereichsausnahme. Freigestellt sind nicht Institute als solche, sondern nur die Geschäfte, die im weitesten Sinne mit der Schuldenverwaltung zusammenhängen.

Ausgenommen sind dabei explizit die Annahme fremder Gelder oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums als Einlagen. Sie dürfen von Unternehmen, die die für Kreditinstitute geltende Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG in Anspruch nehmen wollen, nicht angenommen werden. Da der Wortlaut nicht auf die Definition des Einlagengeschäftes in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verweist, greift die dortige, das Einlagengeschäft einschränkende Ausnahme („sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist“) nicht.

Außerdem ist der öffentlichen Schuldenverwaltung das Betreiben des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) im Rahmen der Bereichsausnahme verwehrt.

Diese Rückausnahmen sind zwar nicht in der für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KWG enthalten. Allerdings unterliegt auch die öffentliche Schuldenverwaltung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 KWG den Vorschriften dieses Gesetzes, sofern sie Finanzdienstleistungen erbringt, die nicht zu ihren eigentümlichen Geschäften gehören. Aufgrund dessen gelten die vorstehend erläuterten Rückausnahmen auch für Unternehmen, die (nur) Finanzdienstleistungen erbringen.

3. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für die öffentliche Schuldenverwaltung. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen benötigt, die dem möglichen Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften zugrunde liegen.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de

Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Hes­sen

Tau­nus­an­la­ge 5
60047 Frank­furt am Main

Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bre­men, Nie­der­sach­sen und Sach­sen-An­halt

Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Sach­sen und Thü­rin­gen

Stra­ße des 18. Ok­to­ber 48
04103 Leip­zig

Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99

Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

He­gel­str. 65
55122 Mainz

Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33

Für Baden-Württemberg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ba­den-Würt­tem­berg

Mar­stall­str. 3
70173 Stutt­gart

Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21

Für den Freistaat Bayern:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bay­ern

Lud­wigstr. 13
80539 Mün­chen

Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

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[1] Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BGBl. I 2002, S. 2010

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