Erscheinung:26.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für Verwaltung Arbeitnehmerbeteiligungen
Inhalt
Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für die Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen
(Stand: November 2010)
1. Einführung
Prinzipiell bedürfen alle inländischen Unternehmen, die gewerblich Finanzdienstleistungen erbringen, der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) und unterfallen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). § 2 Abs. 6 KWG nimmt bestimmte Anstalten und Unternehmen, die materiell als Finanzdienstleistungsinstitute einzustufen sind, aus dem Anwendungsbereich des KWG heraus.
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 KWG zählen Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an dem eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht.
Die nachfolgende Ziffer, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 KWG, bestimmt weiter, dass eine Institutsaufsicht auch dann nicht erfolgt, wenn neben der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteilungen zusätzlich weitere Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG innerhalb der Unternehmensgruppe (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG) erbracht werden.
Die Regelungen wurden im Jahre 1997 durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften[1] (sog. 6. KWG-Novelle) eingeführt.
2. Umfang der Bereichsausnahme
a) Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen (Nr. 6)
Um den Ausnahmetatbestand zu erfüllen, darf ein Unternehmen die Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG ausschließlich zur Verwaltung eines Systems von Beteiligungen an dem eigenen oder an mit ihm verbundenen Unternehmen für die jeweiligen Arbeitnehmer erbringen[2].
Hervorzuheben ist, dass die Bereichsausnahme nur dann einschlägig ist, soweit Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG zur Verwaltung von Arbeitnehmerbeteiligungen erbracht werden. Sobald durch das Unternehmen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, etwa das Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, betrieben werden, ist das Unternehmen als Kreditinstitut anzusehen. § 2 Abs. 1 KWG enthält für Kreditinstitute jedoch keine Bereichsausnahme für die Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen.
Die Anwendbarkeit des § 34c Gewerbeordnung (GewO) wird durch die Bereichsausnahme nicht berührt[3].
b) Einschränkung der Ausschließlichkeit (Nr. 7)
Zwar sieht § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 KWG als Voraussetzung der Bereichsausnahme vor, dass die Verwaltung von Arbeitnehmerbeteiligung ausschließlich erbracht werden muss, dies wird jedoch durch die Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 KWG für jene Fälle eingeschränkt, in denen die Verwaltung von Arbeitnehmerbeteilungen zwar nicht ausschließlich, aber in Kombination mit weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG innerhalb der Unternehmensgruppe (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG) erbracht wird. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 KWG ist die Bereichsausnahme auch dann einschlägig, wenn neben der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen und dem Erbringen von Finanzdienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe keine weiteren Finanzdienstleistungen erbracht werden.
3. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für die Verwaltung von Arbeitnehmerbeteiligungen. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem Erbringen der Tätigkeit zugrunde liegen, benötigt.
Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).
Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:
Für Berlin und Brandenburg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg
Leibnizstr. 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90
Für Nordrhein-Westfalen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen
Berliner Allee 14
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35
Für Hessen:
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Taunusanlage 5
60047 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11
Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Straße 73
20459 Hamburg
Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72
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Georgsplatz 5
30159 Hannover
Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96
Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:
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Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99
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Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.
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[1] BGBl. 1997, Teil I Nr. 71 vom 28.10.1997, S. 2518ff.
[2] vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 13/7142, S. 71
[3] vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 13/7142, S. 71