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Erscheinung:09.12.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für Pfandleihgewerbe

Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für Unternehmen des Pfandleihgewerbes

(Stand: Dezember 2010)

1. Einführung

Die Pfandleihe ist grundsätzlich Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG). Ein Pfandleihinstitut ist Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG und sein Geschäft stünde unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG, gäbe es nicht den § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG gelten jedoch Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben, nicht als Kreditinstitute und benötigen somit keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.

Auch wenn die Bereichsausnahme sprachlich an das Unternehmen des Pfandleihgewerbes anknüpft, handelt es sich der Sache nach nicht um eine institutionelle Bereichsausnahme (wie etwa nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWG für die Deutsche Bundesbank, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG für die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder § 2 Abs. 1 Nr. 3 KWG für die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit), sondern um eine sachliche Bereichsausnahme: Nicht eine bestimmte Institution oder Unternehmen, sondern eine bestimmte Art von Kreditinstituten wird grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des KWG genommen.

2. Voraussetzungen

Die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG hat zwei Voraussetzungen.

a) Gelddarlehen nur gegen Faustpfandrecht

Pfandleiherkredite gibt es nur gegen Faustpfand. Für die Unterscheidung zwischen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG erlaubnisfreiem Pfandkredit und erlaubnispflichtigem Kreditgeschäft kommt es darauf an, dass ein Faustpfand an einer beweglichen Sache im Sinne von §§ 1204 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewährt wird. Vergibt der Betreiber daneben auch anderweitig (z.B. Grundpfandsicherheiten, Sicherheitsübereignung, Trustkonstruktion, Anwartschaften) oder überhaupt nicht besicherte Darlehen, ist er Kreditinstitut.

Der Pfandleiher darf sich auch andere Sicherheiten nicht bestellen lassen; anderenfalls wird er wieder zum Kreditinstitut.

Seeschiffe und Binnenschiffe, die der Sache nach registerfähig sind (Seeschiffs- bzw. Binnenschiffsregister), kommen als Faustpfand im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG nicht in Betracht; sie stehen Liegenschaften im Wesentlichen gleich. Sie kommen als Faustpfand im Sinne der Bereichsausnahme auch dann nicht in Betracht, wenn sie in der Tat nicht in das Register eingetragen worden sind. Für Schiffsbauwerke gilt die Regelung für Schiffe entsprechend (Schiffsbauregister).

b) Nur dem Pfandleihgewerbe eigentümliche Geschäfte

§ 2 Abs. 3 KWG schränkt die Bereichsausnahme insoweit funktionell wieder ein, dass das betriebene Bankgeschäft zu den dem Pfandleihgewerbe eigentümlichen Geschäften gehören muss. Nicht jedes faustpfandbesicherte Darlehen ist also von der Bereichsausnahme gedeckt.

Die Inpfandnahme von Inhaberschecks gehört nicht zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleihgewerbes, auch wenn bei Inhaberpapieren gemäß § 1293 BGB das Pfandrecht der beweglichen Sachen gilt. Insbesondere haben sich die Zinsen und Vergütung, die der Pfandleiher für die Hingabe des Darlehens und für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes in Rechnung stellt, in den von § 10 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) gesteckten Grenzen halten. Er darf sie sich insbesondere auch nicht im Voraus gewähren lassen (§ 10 Abs. 3 PfandlV).

Die Darlehen müssen eine Ursprungslaufzeit von mindestens drei Monaten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV) haben und der Pfandleiher darf sich vertragsgemäß frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt (§ 9 Abs. 1 PfandlV); der Verpfänder soll eine faire Chance haben, das Pfand wieder auszulösen.

c) Befriedigung nur aus dem Faustpfand

Weiter darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, sich wegen der Rückzahlung der Forderung, Zinsen, Kosten und sonstigen Vergütungen nur aus dem Faustpfand zu befriedigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV); die Einschränkung folgt aus dem Schutzgedanken der Norm: der Schuldner soll nur das riskieren, was er zum Pfand gibt und damit offenbar in der Not entbehren kann; er soll nicht, wenn sich seine finanzielle Situation nicht zeitig bessert, auch noch mit gerichtlichen Mahnbescheiden bedrückt werden. Der Darlehensnehmer hat die Option, nicht die Pflicht, das Pfand nach Ablauf des Darlehensvertrages wieder auszulösen. Die Pfandleiherverordnung hält eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich fest (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV); entsprechend sind auch die Verträge der durch die Gewerbeaufsichtsämter der Länder zugelassenen Pfandleihinstitute gestaltet.

3. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für Unternehmen des Pfandleihgewerbes. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

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Graurheindorfer Straße 108
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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

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Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

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Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

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Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
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Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

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Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

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Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

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Fax: (0711) 9 44 - 19 21

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Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

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