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Erscheinung:20.04.2012 | Thema Geldwäschebekämpfung Merkblatt - Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft

Merkblatt zur Einführung des § 25i Kreditwesengesetz (KWG) durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG)

I. Hintergrund

Am 29.12.2011 ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) in Kraft getreten (BGBl. 2011, Teil I Nr. 70, S. 2959 ff.). Durch das Inkrafttreten des GwOptG sind Änderungen u.a. des Geldwäschegesetzes (GwG), des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfolgt.

Eine wesentliche Änderung des KWG beinhaltet dabei der neu eingefügte § 25i KWG. Durch § 25i KWG wurden besondere Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft normiert, die sich an den spezifischen Geldwäscherisiken dieses Produkts ausrichten.

Erhöhte Geldwäscherisiken beim E-Geld-Geschäft

Nach nationalen und internationalen Risikoanalysen von Ermittlungsbehörden oder Financial Intelligence Units wie die beim Bundeskriminalamt bestehende deutsche FIU, Finanzmarktaufsichtsbehörden, der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und internationalen Interessenorganisationen der Kreditwirtschaft (Wolfsberg-Gruppe) bestehen beim E-Geld-Geschäft erhöhte Geldwäscherisiken soweit E-Geld gegen von Zentralbanken geschaffenes Geld emittiert oder vertrieben wird und dieser Vertrieb anonym unter Verzicht auf die Identifizierung des E-Geld-Inhabers nicht kontengestützt über das identifizierte Girokonto oder Zahlungskonto erfolgt. Dem hatte bereits die Änderung von § 22 Abs. 3 ZAG durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie Rechnung getragen, die am 30.04.2011 in Kraft trat. Durch die Einführung von § 25i KWG wurde eine Regelung geschaffen, die es den nach dieser Norm Verpflichteten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Behörde ermöglicht, den Umfang der Sorgfalts- und Organisationspflichten am spezifischen Risiko des E-Geld-Produkts auszurichten.

Als unter Geldwäschegesichtspunkten besonders risikobehaftet haben sich beim E-Geld-Geschäft nach den o.g. Analysen verschiedene Sachverhaltskonstellationen erwiesen. So birgt beispielsweise die anonyme Ausgabe von E-Geld gegen Hingabe von Bargeld ein erhöhtes Geldwäscherisiko. Auch der Vertrieb von E-Geld über selbstständige E-Geld-Agenten (z.B. Kioske, Tankstellen) und Vertriebsstellen birgt aus geldwäscherechtlicher Sicht gesteigerte Risiken , da diese - im Vergleich zu Zweigstellen oder Tochterunternehmen - nicht in die Geschäftsorganisation des E-Geld-Emittenten (E-Geld-Institut oder Einlagenkreditinstitut), der meist im Ausland ansässig ist, eingebunden sind. Bei den in die Vertriebskette beim E-Geld von den Emittenten zusätzlich eingeschalteten Distributoren handelt es sich zudem regelmäßig um natürliche Personen oder um Kleinstgesellschaften mit begrenzten personellen Ressourcen. Aufgrund dessen ergreifen sie selbst naturgemäß weniger ausgefeilte oder gar keine organisatorischen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention. Erhebliche Geldwäscherisiken wurden auch festgestellt, soweit E-Geld, das über unterschiedliche Vertriebswege und unterschiedliche Emittenten generiert wurde, bei einem E-Geld-Inhaber gepoolt werden kann. Auch beim Handel von E-Geld über selbstständige Personen und Unternehmen, die E-Geld wie Finanzinstrumente auf dem Sekundärmarkt handeln, sind erhöhte Risiken für Geldwäsche festzustellen.

Adressatenkreis

§ 25i KWG findet unmittelbare Anwendung auf Einlagenkreditinstitute. Gemäß § 22 Abs. 2 ZAG gilt § 25i KWG für E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG entsprechend. Der Vertrieb von E-Geld unterliegt erfahrungsgemäß einem stark erhöhten Geldwäscherisiko, wenn er nicht über ein E-Geld-Konto eines identifizierten Kunden erfolgt, das beim E-Geld-Emittenten nicht nur als bloßes Schattenkonto geführt wird. Gleiches gilt, soweit der Vertrieb nicht über Zweigstellen eines Instituts, sondern über selbstständige, organisatorisch unabhängige Vertriebsstellen und E-Geld-Agenten erfolgt. Daher finden § 25i Abs. 2, 4 und 5 KWG über § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG auf E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Abs. 6 ZAG sowie auf Vertriebsstellen E-Geld-Emittierender Einlagenkreditinstitute entsprechende Anwendung. Durch die Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 GwG werden die Sorgfaltspflichten, die von E-Geld-Emittenten gemäß § 25i KWG und § 22 Abs. 2 ZAG zu erfüllen sind, auch auf E-Geld-Agenten erstreckt, um für im E-Geld-Geschäft identische Geldwäscherisiken einheitliche Regelungen im Rahmen der Geldwäscheprävention zu schaffen.

"Know Your Customer"-Prinzip

Als wirksames Instrument zur Minimierung der festgestellten Geldwäscherisiken hat sich – insbesondere bei der Ausgabe von E-Geld gegen Bargeld – die Identifizierung des E-Geld-Inhabers am „Point of Sale“ erwiesen. Das sog. "Know Your Customer"-Prinzip, dessen zentrales Element die Identifizierung des Kunden ist, bildet einen der tragenden Pfeiler der Geldwäscheprävention. Es beinhaltet für die Institute die Verpflichtung, sich bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung über die Identität des Kunden zu vergewissern. Dem „Know Your Customer“-Prinzip kommt auch beim E-Geld-Geschäft eine zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Identifizierung des Kunden wird die vollständige Nachvollziehbarkeit des E-Geld-Flusses und der in der Zahlungskette eingeschalteten Intermediäre, E-Geld-Inhaber und Akzeptanten ermöglicht. Dies ist nicht nur aus geldwäscherechtlicher sondern auch aus solvenzrechtlicher Sicht erforderlich.

Dem gleichen Zweck dient die in § 25i Abs. 3 KWG normierte Pflicht zur Implementierung eines kontenbezogenen Monitoringsystems, das die an den einzelnen, identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und von diesem an Akzeptanzstellen oder sonstige Empfänger weitergeleiteten E-Geld-Beträge erfasst. § 25i Abs. 3 KWG ist § 25c Abs. 2 KWG nachgebildet. In § 25c Abs. 2 KWG bezieht sich die Monitoringpflicht auf das Zahlungskonto oder das Girokonto. Die bisher gebräuchlichen Schattenkonten bei den E-Geld-Emittenten, die lediglich den Zahlungsfluss, jedoch nicht den identifizierten und verifizierten E-Geld-Inhaber erfassen und nicht imstande sind, diesem einzelne E-Geld-Zahlungen zuordnen, erfüllen diese Monitoringpflicht nicht. Nur in Fällen, in denen das Kreditinstitut oder E-Geld-Institut, das E-Geld emittiert, technisch, etwa durch entsprechende Sperren im System, sicherstellen kann, dass ein E-Geld-Träger nicht mit einem höheren Betrag als 100 Euro pro Kalendermonat genutzt werden kann, bedarf es eines solchen Monitoringsystems nicht.

§ 25i Abs. 2 KWG sieht eine Bagatellgrenze für E-Geld-Beträge von 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten, insbesondere der Identifizierungspflicht, für wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Pro-dukte vor. Voraussetzung für ein Eingreifen der Bagatellgrenze ist demnach, dass das ausgegebene E-Geld nicht mit dem E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann (vgl. § 25i Abs. 2 Nr. 1 KWG) und sich beim Rücktausch gegen Bargeld dieser nur auf einen Wert von 20 Euro oder weniger bezieht (vgl. § 25i Abs. 2 Nr. 2 KWG).

Soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, muss ebenfalls technisch – etwa über eine systemimmanente Höchstbetragssperre - sichergestellt sein, dass der genannte Betrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann (vgl. § 25i Abs. 2 Nr. 3 KWG). Für den Schwellenwert von 100 Euro ist es dabei unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen oder über verschiedene Vorgänge erwirbt (vgl. § 25i Abs. 2, letzter Satz KWG). Hierdurch soll einer Umgehung des Schwellenwertes von 100 Euro durch eine künstliche Aufsplittung des erworbenen E-Geld-Betrages auf mehrere E-Geld-Träger entgegengewirkt werden (Smurfing).

Erweiterte Aufsichts- und Prüfungskompetenzen der BaFin

Durch § 25i KWG wurden außerdem die Prüfungs- und Aufsichtskompetenzen der BaFin ergänzt, um neben der Beaufsichtigung des einzelnen Instituts eine geldwäscherechtliche Produktaufsicht der eingesetzten E-Geld-Träger zu ermöglichen.

So wurde der BaFin durch § 25i Abs. 4 KWG die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen der laufenden Aufsicht die Einhaltung der technischen Maßnahmen zur Minimierung der Geldwäscherisiken durch den Verpflichteten zu überprüfen. Die Prüfungskompetenz der BaFin greift aber nicht nur bei erhöhten Risiken für Geldwäsche, sondern auch bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG oder wenn das E-Geld-Produkt aufgrund seiner Brückenfunktion die technische Verbindung von E-Geld mehrerer Inhaber oder mehrerer Emittenten er-möglicht. Stellt die BaFin im Rahmen der Überprüfung fest, dass die im Gesetz verlangten technischen Schritte vom Verpflichteten nicht getroffen wurden, kann sie angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Risiken treffen. § 25i Abs. 4 KWG normiert hierfür einen am Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten, abgestuften Maßnahmenkatalog.

Spiegelbildlich zu § 25i Abs. 4 KWG normiert § 25i Abs. 5 KWG die Kompetenz der BaFin, im Falle des Vorliegens geringer Risiken für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG vereinfachte Sorgfaltspflichten zu gestatten oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten ganz abzusehen.

II. Sorgfaltspflichten bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld, § 25i Abs. 1 und 2, §§ 3, 4, 7, 8 GwG

§ 25i Abs. 1 KWG ist nur im Zusammenspiel mit den Vorschriften des GwG und ZAG verständlich; die Norm erweitert den Pflichtenkatalog des GwG dadurch, dass einzelne geld-wäscherechtliche Sorgfaltspflichten bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld zu erfüllen sind, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG nicht vorliegen.

1. Geldwäscherechtlich Verpflichtete bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld, § 2 Abs. 1 GwG

Während § 25i Abs. 1 KWG den Pflichtenkatalog konkretisiert, bestimmt sich der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten nach den allgemeinen Bestimmungen des GwG.
Die geldwäscherechtlich Verpflichteten werden in § 2 Abs. 1 GwG enumerativ aufgelistet. Diese Auflistung beinhaltet sämtliche natürlichen und juristischen Personen, denen Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld- bzw. die Mitwirkung daran gestattet sind, nämlich:

  • Inländische Kreditinstitute (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3-6 genannten), vgl. §§ 1 Abs. 1 KWG, 1a Nr. 1 ZAG und 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GwG; Kreditinstitute mit Sitz im Ausland unterliegen hingegen selbst keinen inländischen geldwäscherechtlichen Normen, sondern denen des Sitzstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig sind
  • Zweigstellen und –niederlassungen ausländischer Kreditinstitute, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GwG; sofern Kreditinstitute mit Sitz im Ausland im Inland eigene Zweigstellen oder Zweigniederlassungen unterhalten, sind diese selbstständig geldwäscherechtlich verpflichtet.
  • Inländische E-Geld-Institute, vgl. §§ 1a Nr. 5 ZAG und 2 Abs. 1 Nr. 2a 1. Alt. GwG; E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland hingegen unterliegen ebenfalls keinen inländischen geldwäscherechtlichen Normen, sondern denen des Sitzstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig sind.
  • Zweigstellen und –niederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Ausland, vgl. 2 Abs. 1 Nr. 2a 1. Alt. GwG; sofern E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland im Inland eigene Zweigstellen oder Zweigniederlassungen unterhalten, sind diese selbstständig geldwäscherechtlich verpflichtet.
  • E-Geld-Agenten, vgl. §§ 1a Abs. 6 ZAG, 2 Abs. 1 Nr. 2b GwG; E-Geld-Agenten sind natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb/Rücktausch von E-Geld tätig sind. Unabhängig davon, ob das emittierende Institut auf Grund seines Sitzes selbst i.S.d. GwG verpflichtet ist, sind E-Geld-Agenten immer geldwäscherechtlich verpflichtet.
  • Vertriebsstellen von Einlagenkreditinstituten, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG; Vertriebsstellen sind natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Kreditinstitutes beim Vertrieb/Rücktausch von E-Geld tätig sind. Unabhängig davon, ob das emittierende Kreditinstitut auf Grund seines Sitzes selbst i.S.d. GwG verpflichtet ist, sind E-Geld-Vertriebsstellen immer geldwäscherechtlich verpflichtet.

Mithin sind alle natürlichen und juristischen Personen, denen Ausgabe, Mitwirkung am Vertrieb und Rücktausch von E-Geld gestattet ist, geldwäscherechtlich Verpflichtete.

2. Sorgfaltspflichten

§ 3 Abs. 1 GwG: „Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen“

In § 3 GwG i.V.m. §§ 4, 7, 8 GwG werden die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten für alle Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG sowie deren Voraussetzungen normiert. § 25i Abs. 1 und 2 KWG trifft davon abweichende Sonderregelungen; die Normen stehen insofern in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander.

a. Allgemeine geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten und ihre Voraussetzungen

Die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich und von allen Verpflichteten zu erfüllen, sofern eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GwG vorliegt, nämlich

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  • Transaktion i.H.v. mehr als 15.000 Euro,
  • Tatsachen liegen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten,
  • Zweifel an der Richtigkeit von Angaben zu Identität/wirtschaftlicher Berechtigung.

Der Pflichtenkatalog umfasst dabei:

  • Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4; das bedeutet Feststellung und Überprüfung der Identität.
    Eine erneute Identifizierung ist dann nicht nötig, wenn der Vertragspartner bereits bei einem vorherigen Geschäftskontakt identifiziert und die Daten aufgezeichnet wurden und der Verpflichtete keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die erhobenen Daten nicht mehr zutreffend wären. Dies entbindet aber nicht von der Pflicht, den Rückgriff auf vorhan-dene Daten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 GwG zu dokumentieren.
  • Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen und entsprechende Aktualisierung der Dokumente, Daten und Informationen.

    Dies dient vor allem dazu, auffällige Abweichungen einzelner Transaktionen oder auch einer Kundenbeziehung von den gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen erkennen zu können.

  • Darüber hinaus besteht, sofern eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GwG vorliegt (vgl. 2a) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG die Pflicht, gegebenenfalls Informationen über den Zweck der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Sofern bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten Daten erhoben bzw. Informationen eingeholt werden, müssen diese gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GwG aufgezeichnet und die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 3 GwG aufbewahrt werden.

Die Pflichten können seitens der Verpflichteten jeweils gemäß § 7 GwG auf Dritte übertragen werden.

b. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten gemäß § 25i Abs. 1 KWG und § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 4 Abs. 1 bis 4 GwG, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 GwG

„Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.“

Im Regelfall lösen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GwG wegen des erhöhten Geldwäscherisikos beim E-Geld-Geschäft Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld die Pflicht zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten immer aus. Dies ergibt sich für Einlagenkreditinstitute direkt aus § 25i Abs. 1 KWG, der insofern lex specialis zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG ist; für E-Geld-Institute über den Verweis auf
§ 25i KWG in § 22 Abs. 2 ZAG sowie für E-Geld-Agenten und Vertriebsstellen von Einlagenkreditinstituten direkt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG.

Der Umfang der Sorgfaltspflichten wird durch § 25i Abs. 1 KWG und § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG modifiziert. Das bedeutet, bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld müssen grundsätzlich immer

  • die Kunden identifiziert und
  • die Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwacht werden.

Dies hat außerdem zur Folge, dass erhobene Daten gemäß § 8 GwG aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen. § 25i KWG ist nicht anwendbar auf die Annahme und Abrechnung der E-Geld-Umsätze der Akzeptanzstellen. Soweit das Institut selbst Verträge mit Akzeptanzstellen schließt, hat es für diese Geschäftsbeziehungen § 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 GwG zu erfüllen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bezüglich der Akzeptanzstellen durch die E-Geld-Emittenten selbst beeinflusst aber die Risikobeurteilung bezüglich des E-Geld-Produkts.

c. Absehen von Sorgfaltspflichten gemäß § 25i Abs. 2 KWG

„Diese Pflichten [die in § 25i Abs. 1 genannten] sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt und sichergestellt ist, dass

1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann,

2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut nach § Absatz 1 Nummer 1a oder eines E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und

3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann.

Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht."

Nach § 25i Abs. 2 KWG wiederum entfällt die aus §§ 25i Abs. 1 KWG, 22 Abs. 2 ZAG, 3 Abs. 2 Satz 3 GwG resultierende Pflicht, bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld die Kunden stets identifizieren zu müssen, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren/aufzubewahren, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Bei sämtlichen E-Geld-Trägern (nicht wieder aufladbaren und wieder aufladbaren):

  • Auf dem ausgegebenen E-Geld-Träger ist ein Betrag von maximal 100 Euro gespeichert und pro Kunde wird monatlich E-Geld für den maximalen Gegenwert von 100 Euro ausgegeben.
    Es ist insbesondere darauf zu achten, ob zwischen mehreren Erwerbs-vorgängen tatsächlich eine Verbindung besteht und in der Summe dadurch von einem einzigen E-Geld-Inhaber E-Geld im Gegenwert von mehr als 100 Euro pro Kalendermonat erworben wird.
  • Das ausgegebene E-Geld kann technisch nicht mit dem E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden.
    Dies umfasst unter anderem die Möglichkeit, mit dem E-Geld-Träger andere E-Geld-Träger (z. B. Prepaid-Kreditkarten) aufzuladen, da auf diese Weise E-Geld verschiedener Inhaber und Emittenten auf einem Träger gepoolt werden kann. Auch ein Zusammenführen des auf mehreren E-Geld-Trägern gespeicherten Guthabens auf Online-Benutzerkonten ist nicht zulässig.
  • Ein Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds erfolgt entweder unbar auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut oder einem E-Geld-Institut oder übersteigt bei Rücktausch zu Bargeld einen Betrag von 20 Euro nicht.
    Dies bedeutet, dass bei unbarem Umtausch gewährleistet werden muss, dass der E-Geld-Inhaber und der Inhaber des Kontos, auf dem der Gegenwert gutgeschrieben wird, identisch sind. Folglich ist der
    E-Geld-Inhaber vor dem unbaren Rücktausch von mehr als 20 Euro zwingend zu identifizieren. Bei Rücktausch in Bargeld sind mehrere Tauschvorgänge als einheitlich zu betrachten, sofern zwischen ihnen ein tatsächlicher (wirtschaftlicher und zeitlicher) Zusammenhang besteht.

Bei wiederaufladbaren E-Geld-Trägern zusätzlich:

Der monatliche Höchstbetrag in Höhe von 100 Euro ist auch bei Wiederaufladung einzuhalten. Es muss daher sichergestellt werden, dass das Guthaben ausschließlich von einer Person erworben wird und dass E-Geld verschiedener E-Geld-Inhaber nicht auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger miteinander verbunden werden kann.

Sofern jedoch trotz des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 KWG

  • Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten

oder

  • Zweifel an der Richtigkeit von Angaben zur Identität bestehen

sind gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 GwG die allgemeinen geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.
Wenn die Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 KWG nicht vorliegen, muss der Kunde immer identifiziert werden, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden und den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen werden.

3. Zeitpunkt

Die Identifizierung muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GwG vor Begründung einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden. Entsprechend muss der Kunde bei jeder Ausgabe von E-Geld wie auch beim Abschluss eines Vertrages über die (zukünftige) Ausgabe von E-Geld und jeder Abgabe (wieder-)aufladbarer E-Geld-Träger, unabhängig davon ob auf diesen bereits ein Guthaben gespeichert ist, identifiziert werden.
Die Ausgabe von E-Geld definiert sich als das Einräumen einer Forderung im Sinne des § 1a Abs. 3 ZAG gegenüber dem Emittenten, unabhängig davon, ob die Forderung gegen Zahlung eines Geldbetrages bar oder unbar und ggf. vor Zugang des Geldbetrages beim E-Geld-Institut (vgl. § 13a Abs. 2 ZAG) erfolgt. Unerheblich ist auch, ob der Emittent selbst oder dessen Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Agenten in seinem Namen dem Vertragspartner gegenüber die Forderung einräumen.

III. E-Geld-Inhaber-Datei, § 25i Abs. 3 KWG

„Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender und rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

§ 25i Abs. 3 KWG normiert für Emittenten wiederaufladbarer E-Geld-Träger die Pflicht zur Implementierung einer E-Geld-Inhaber-Datei.
Hier werden alle an einen einzelnen, identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender bzw. rücktauschender Stelle sowie die E-Geld-Beträge entgegennehmende Akzeptanzstellen, deren Daten dem Emittenten bereits aus schuldrechtlichen Gründen bereits vorliegen, aufgezeichnet. Soweit das Kreditinstitut oder E-Geld-Institut, das E-Geld emittiert, technisch, etwa durch entsprechende Sperren im System, sicherstellen kann, dass ein E-Geld-Träger nicht mit einem höheren Betrag als 100 Euro pro Kalendermonat genutzt werden kann, bedarf es eines solchen Monitoringsystems nicht.
Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für inländische Emittenten, nämlich für Einlagenkreditinstitute direkt aus § 25i Abs. 3 KWG und für E-Geld-Institute über den Verweis in § 22 Abs. 2 ZAG, nicht hingegen für E-Geld-Vertriebsstellen und E-Geld-Agenten. E-Geld-Vertriebsstellen und E-Geld-Agenten können aber darauf angewiesen sein, Dateien zu führen, um der Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ZAG zu genügen.
§ 8 Abs. 2 bis 4 GwG regelt die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die E-Geld-Inhaber-Datei entsprechend.

IV. Aufsichts- und Prüfungskompetenz der BaFin, § 25i Abs. 4 KWG

„Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zusammenhang mit anderen technischen Verwendungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,

1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen erteilen,

2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers untersagen oder sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers anordnen,

3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen."

Durch § 25i Abs. 4 KWG werden die Aufsichts- und Prüfungskompetenzen der BaFin spezifiziert. Der BaFin wird durch § 25i Abs. 4 KWG die Befugnis eingeräumt, im Rahmen der laufenden Aufsicht die Einhaltung der technischen Maßnahmen zur Minimierung der Geldwäscherisiken durch den Verpflichteten zu überprüfen. Diese Überprüfungen werden in der Regel durch Vor-Ort-Prüfungen der BaFin erfolgen. Diese spezifische Prüfungskompetenz der BaFin, die sich ohnehin bereits aus § 44 Abs. 1 KWG oder § 14 Abs. 1 ZAG ergibt, greift mithin nicht nur bei erhöhten Risiken für Geldwäsche sondern beispielsweise auch bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG, oder wenn das E-Geld-Produkt die technische Verbindung von E-Geld mehrerer Inhaber oder mehrerer Emittenten ermöglicht.
Stellt die BaFin im Rahmen der Überprüfung fest, dass die im Gesetz verlangten technischen Schritte vom Verpflichteten nicht getroffen wurden, kann sie angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Risiken treffen. § 25i Abs. 4 KWG normiert hierfür einen abgestuften, am Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Maßnahmenkatalog.
Die Prüfungskompetenz der BaFin erstreckt sich über die Verweise in § 22 Abs. 2 ZAG und § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG auch auf E-Geld-Institute, E-Geld-Agenten und Vertriebsstellen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 25i Abs. 4 KWG verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesem Fall mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro geahndet werden, § 56 Abs. 3 Nr. 7e i.V.m. Abs. 5 KWG.

V. Vereinfachte Sorgfaltspflichten i.S.d. § 25i Abs. 5 KWG

„Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlung nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 KWG besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten absehen kann.“

Auf Antrag kann einem Kreditinstitut nach § 25i Abs. 5 KWG, E-Geld-Instituten nach § 22 Abs. 2 ZAG i.V.m. 25i Abs. 5 KWG und E-Geld-Agenten/Vertriebsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG i.V.m. § 25i Abs. 5 KWG, wenn ein geringes Geldwäscherisiko besteht, gestattet werden, lediglich vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 GwG zu erfüllen. Zugrunde zu legen sind bei dieser Bewertung insbesondere die Kriterien Akzeptanzbreite des E-Geld-Trägers, Art der Aufladung (bar/unbar), bei wiederaufladbaren E-Geld-Trägern die Höhe des „Umsatzes“ auf diesem Träger, sowie die Möglichkeit der Umwandlung des E-Geldes in Bargeld oder der Verbindung mit Guthaben von anderen E-Geld-Trägern. Bei Gestattungen nach § 25i Abs. 5 KWG handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen, die nicht auf andere Verpflichtete und/oder Produkte übertragbar sind. Beispielsweise können sich bei E-Geld-Produkten mit identischen Funktionalitäten und Akzeptanzmöglichkeiten Unterschiede bei der Risikoeinschätzung durch die Arten der Aufladung ergeben.

1. Geringes Geldwäscherisiko

Der Katalog des § 25i Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWG kann neben den oben genannten Kriterien weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung des abstrakten Geldwäscherisikos liefern, eine Regelvermutung besteht hingegen nicht. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWG ist es indes denkbar, eine Gestattung nach § 25i Abs. 5 KWG auszusprechen, wenn andere wirksame Instrumente zur Minimierung der Geldwäscherisiken vorliegen, beispielsweise das Ergreifen besonderer Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 GwG.

Bei der Beurteilung des Geldwäscherisikos sind aber die Schwellenwerte des Art. 11 Abs. 5 Buchst. d) der RL 2005/60/EG zu beachten. Eine Vereinfachung kommt daher nur in Bezug auf solche Dienste in Frage, bei denen sich die Beträge innerhalb der Grenzen des Art. 11 Abs. 5 Buchst. d) der RL 2005/60/EG (250, 2.500 und 1.000 Euro) bewegen. Die RL 2005/60/EG ist eine Richtlinie, die den Grundsätzen der Minimalharmonisierung folgt, weshalb erleichterte Sorgfaltspflichten bei gleichzeitigem Überschreiten dieser Schwellenwerte bei richtlinien-konformer Auslegung des § 25i Abs. 5 KWG nicht in Betracht kommen dürften. Im Übrigen erscheinen höhere Schwellenbeträge grundsätzlich nicht vereinbar mit ei-nem (nur) geringen Geldwäscherisiko, das Erleichterungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten vertretbar erscheinen lässt.

2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 5 GwG

Nach § 5 Abs. 1 GwG umfassen diese vereinfachten Sorgfaltspflichten die Identifizierungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG, die Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 4 Abs. 3 und 4 GwG und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG. Die kontinuierliche Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehung dient dazu, Auffälligkeiten/Abweichungen vom üblichen Geschäftsablauf und/oder Kundenverhalten zu erkennen und auf Anhaltspunkte für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen. Sofern ein entsprechender Verdacht entsteht folgt daraus gemäß § 11 GwG stets die Verpflichtung zur Verdachtsmeldung.

Auch bei der Anerkennung der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten kann daher nie vollständig von der Identifizierung des Vertragspartners oder der Überwachung der Geschäftsbeziehung abgesehen werden.
Die genannten Verpflichtungen zur Überprüfung und zur Überwachung können aber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GwG risikoorientiert angemessen reduziert werden. In allen Fällen ist die Einhaltung der Meldepflicht im Verdachtsfall eine unverzichtbare Minimalanforderung.

Aufzeichnungspflichten ergeben sich wiederum aus § 8 Abs. 1 GwG. Sofern Angaben durch andere Verpflichtete im Sinne des GwG eingeholt werden, ist sicherzustellen, dass jeder Verpflichtete im Sinne des GwG jederzeit auf die Aufzeichnungen zugreifen kann.

3. Absehen „von der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen“ i.S.d. § 25i Abs. 5 KWG

Nach § 25i Abs. 5 Satz 1 KWG kann die BaFin über die vereinfachten Sorgfaltspflichten des § 5 GwG hinaus dem Institut im Falle des Vorliegens geringer Risiken gestatten, von der Erfüllung einzelner Pflichten abzusehen. In erster Linie kommen hier Erleichterungen bei der Feststellung der Identität gemäß § 4 Abs. 3 GwG und der Überprüfung der Identität nach § 4 Abs. 4 GwG in Betracht. Im Einzelfall kann dies aber auch eine Befreiung von der Pflicht zum Führen einer Datei im Sinne von § 24c Abs. 1 KWG beinhalten. Von der Pflicht zur Erstattung einer Meldung nach § 11 Abs. 1 GwG kann aber nicht befreit werden. Die Einhaltung der Meldepflicht im Verdachtsfall ist auch in diesem Zusammenhang unverzichtbare Minimalanforderung.

4. Antrag nach § 25i Abs. 5 KWG

§ 25i Abs. 5 KWG stellt ein Antragsverfahren dar. Zweckmäßigerweise sollte schon bei Antragstellung dargelegt werden, warum ein geringes Risiko besteht, insbesondere welche spezifischen Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden oder aufgrund welcher Umstände von einer risikoarmen Nutzung des E-Geld-Produkts auszugehen ist. Die Tatsachen sind in geeigneter und nachvollziehbarer Weise zu belegen (beispielsweise durch Auflistung der Akzeptanzstellen und Vertriebspartner, Verträge mit Akzeptanzstellen, Vertriebspartnern und E-Geld-Inhabern, Darstellung des Geldflusses, Beschreibung des Einsatzes technischer Systeme). Des Weiteren sollte(n) die Sorgfalts- und ggfs. sonstigen Pflicht(en), von deren Erfüllung die Behörde befreien soll, aufgeführt werden, da ansonsten der Antrag als nicht hinreichend bestimmt anzusehen wäre.

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