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Erscheinung:21.05.2012, Stand:geändert am 01.12.2021 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Finanzinstrumente (Derivate)

Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Satz 6 KWG (Derivate)

(Stand: Dezember 2021)

1. Einführung

Nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) sind Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 und 17 KWG sowie im Sinne des § 2 Abs. 1 und 6 KWG Aktien, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten Derivate, Emissionszertifikate, Kryptowerte sowie Schwarmfinanzierungsinstrumente.

Nach § 1 Abs. 11 Satz 6 KWG sind Derivate:

"1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b) Devisen soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Art. 10 der Del. Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,

c) Zinssätze oder andere Erträge,

d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,

e) Derivate oder

f) Emissionszertifikate;

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,

b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder

c) die Merkmale anderer Derivatkontrakte im Sinne des Art. 7 der Del. Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen

und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Art. 7 der Del. Verordnung (EU) 2017/565 sind;

3. finanzielle Differenzgeschäfte;

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Art. 8 der Del. Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen."

Der Begriff des Derivats in § 1 Abs. 11 Satz 6 KWG beruht auf Anh. I Abschn. C Nrn. 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID II).

Die Definition der Derivate ist mit der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) und mit der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 8 Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) identisch.

2. Derivate

a) Termingeschäft

Termingeschäfte sind nach § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet. Diese Definition des Termingeschäfts stellt die Legaldefinition des für Derivate zentralen Begriffs des Termingeschäfts dar.

Ein Termingeschäft besteht damit aus den folgenden Elementen:

  • Festgeschäft oder Optionsgeschäft, das zeitlich verzögert zu erfüllen ist,
  • Basiswert,
  • von dessen Preis oder Maß sich der Wert des Geschäfts unmittelbar oder mittelbar ableitet.

Ein Festgeschäft ist ein beiderseits noch nicht erfülltes schwebendes Geschäft, beispielsweise ein Terminkauf. Beim Terminkauf wird der Kaufgegenstand zu einem hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt geliefert und der Kaufpreis gezahlt. Standardisierte Terminkaufverträge sind Futures, nicht standardisierte werden auch Forwards genannt. Das echte Pensionsgeschäft (vgl. § 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch - HGB) - eine Kombination von Kassaverkauf und Rückkauf auf Termin - ist eine Sonderform des Termingeschäfts.

Ein Swap beinhaltet materiell das Aufeinanderfolgen mehrerer Festgeschäfte auf der Grundlage eines Vertrags, indem eine vertragliche Vereinbarung über ein Tauschgeschäft geschlossen wird, bei dem die Parteien über einen bestimmten Zeitraum zu bestimmten Zeitpunkten Zahlungsströme tauschen, z. B. Kapitalbeträge in unterschiedlichen Währungen (Währungsswaps) oder Zahlungen, die sich aus der Aufnahme von Mitteln mit unterschiedlichen Zinssätzen ergeben (Zinsswap).

Ein Optionsgeschäft ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die der einen Partei das Anrecht (Option) einräumt, eine bestimmte Menge eines bestimmten Gutes (Underlying, z. B. Wertpapier) durch einseitige Willenserklärung (Ausübung) zu einem vorher festgelegten Preis (Kurs) zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) bzw. innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanische Option) zu kaufen oder zu verkaufen.

Die Gegenleistung des Käufers der Option besteht in der Zahlung einer Prämie, in der Regel bei Abschluss des Optionsgeschäfts.

Fest- und Optionsgeschäfte können auch kombiniert werden. Damit fallen auch Swaptions (verkürzend für Swapoptions) - Verträge, bei denen der Käufer gegen die Zahlung einer einmaligen Prämie die Möglichkeit erhält, zu einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zu festgelegten aufeinanderfolgenden Zeitpunkten zu vorher festgelegten Konditionen durch einseitige Willenserklärung einen Swap durchzuführen - unter die Definition des Termingeschäfts.

Ein Finanztermingeschäft bietet die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem Kapitaleinsatz überproportional an auftretenden Preisveränderungen teilzuhaben. Bei Abschluss eines Termingeschäfts besteht das über das generell bestehende Insolvenzrisiko des Vertragspartners hinausgehende Risiko eines Totalverlusts der eingesetzten Geldmittel und das Risiko, zusätzliche Geldmittel zur Erfüllung einer eingegangenen Verbindlichkeit entgegen der ursprünglichen Absicht aufbringen zu müssen.

Ein Termingeschäft ist dann ein Derivat im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 6 KWG, wenn es sich auf einen der in § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 oder 2 KWG genannten Basiswerte oder auf einen Basiswert, der unter § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 5 in Bezug genommen wird, bezieht.

aa) Termingeschäfte bezogen auf Finanzwerte als Basiswerte (§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG)

Nach § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG sind Termingeschäfte, die eines der folgenden Underlyings haben, Derivate:

"a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b) Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Art. 10 der Del. Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,

c) Zinssätze oder andere Erträge,

d) Indices von Wertpapieren, Indices von Geldmarktinstrumenten, Indices von Devisen oder Rechnungseinheiten, Indices von Zinssätzen oder anderen Erträgen, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,

e) Derivate oder

f) Emissionszertifikate."


§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG erfasst damit die in Anh. I Abschn. C Nr. 4 MiFID II beispielhaft angeführten Derivatearten (Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte).

Unter § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 Buchst. a KWG fallen insbesondere Aktienoptionen. Beispiele für § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 Buchst. b KWG sind Devisentermingeschäfte und Währungs-Swaps.

Unter § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 Buchst. c KWG fallen Zinsbegrenzungsverträge wie Zinssatz-Swaps, Caps und Floors. Als Beispiele für § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 Buchst. d KWG sind Aktienindex (z. B. DAX, Dow Jones)-Futures und Aktienindex-Optionen zu nennen.

Unter § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 Buchst. d KWG fallen Indices von Wertpapieren, Indices von Geldmarktinstrumenten, Indices von Devisen oder Rechnungseinheiten, Indices von Zinssätzen oder anderen Erträgen, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen.

Unter § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 Buchst. e KWG fallen etwa Zins-Collars und Swaptions.

Index-Zertifikate und Aktienanleihen sind dagegen keine Derivate, weil sie keine Termingeschäfte beinhalten. Sie fallen unter § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 KWG.

bb) Termingeschäfte bezogen auf nichtfinanzielle Basiswerte (§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 KWG)

Gemäß § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 KWG sind Termingeschäfte mit Bezug auf

  • Waren (dies sind vertretbare Sachen nach § 91 BGB und andere Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, darunter fallen Strom, Gas oder Fernwärme),
  • Frachtsätze (Entgelte im Güterverkehr),
  • Klimavariablen und andere physikalische Variablen,
  • Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen (z. B. Arbeitslosenquote, Bruttoinlandsprodukt),
  • sonstige Vermögenswerte,
  • sonstige Indices,
  • sonstige Messwerte (z. B. von Behörden hinsichtlich Radioaktivität, Wasserqualität, Luftverschmutzung)

Derivate, sofern sie eine der in den Buchstaben a bis c aufgeführten Bedingungen erfüllen und sie keine Kassageschäfte im Sinne des Art. 7 der Del. Verordnung 2017/565 sind.

Nach § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 Buchst. a KWG ist ein Termingeschäft bezogen auf eines dieser Underlying ein Derivat, wenn es durch Barausgleich zu erfüllen oder einer Partei das Recht gibt, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder durch ein Beendigungsereignis begründet ist (gemeint sind evtl. Schadensersatzansprüche, die sich kraft Gesetzes z. B. wegen einer Leistungsstörung ergeben).

Alternativ (§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 Buchst. b KWG) genügt für die Qualifizierung des entsprechenden Termingeschäfts als Derivat auch, dass das Geschäft auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem (MTF / OTF) geschlossen wird. Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen und über ein OTF gehandelt werden, fallen nicht darunter.

Schließlich kommt noch nach § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 Buchst. c KWG in Betracht, dass das entsprechende Termingeschäft Merkmale anderer Derivate nach Art. 7 der Del. Verordnung 2017/565 aufweist und nichtkommerziellen (also spekulativen) Zwecken dient und (somit) nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 der Del. Verordnung 2017/565 gegeben sind. Außerdem darf es kein Kassageschäft im Sinne des Art. 7 der Del. Verordnung 2017/565 sein.

Das heißt, dass das Termingeschäft folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Es wird entweder auf einem Handelsplatz eines Drittlands gehandelt, der eine einem geregelten Markt oder einem MTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt, oder es ist ausdrücklich für den Handel an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands bestimmt oder es unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems oder es ist einem Kontrakt gleichwertig, der an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands gehandelt wird im Hinblick auf Preis, Handelseinheit, Liefertermin oder andere vertragliche Bedingungen und es ist so standardisiert, dass der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin und andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden (Art. 7 Abs. 1 der Del. Verordnung 2017/565).
  • Es dient spekulativen Zwecken, d. h., es wird nicht mit oder von einem Betreiber oder einem Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichssystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen und es muss nicht der Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch zu einem bestimmten Zeitpunkt aufrecht erhalten werden, einschließlich der Fälle, in denen die Reservekapazität, über die ein Vertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gemäß Art. 2 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG abgeschlossen wurde, mit der Zustimmung des relevanten Übertragungsnetzbetreibers von einem vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen auf einen anderen vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen übertragen wird (Art. 7 Abs. 4 Del. Verordnung 2017/565).

Ist das Termingeschäft bezogen auf Waren, Frachtsätze, Klimavariablen usw. aber ein Kassageschäft im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Del. Verordnung 2017/565, ist es kein Derivat.

Ein Kassageschäft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Del. Verordnung 2017/565 ist ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögensgegenstand oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt: Zwei Handelstage oder die Frist, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird. Es ist allerdings dann doch kein Kassageschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, gemäß der die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht innerhalb der vorgenannten Frist (Zweitagefrist/ Standardlieferfrist) vorgenommen wird.

Ein Bespiel für Derivate, die unter § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 KWG fallen, sind Wetterderivate (Underlying: Klimavariablen).

Strom-Futures sind als börslich gehandelte Stromtermingeschäfte Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 KWG.

Spotgeschäfte im Energiehandel sind dagegen grundsätzlich als Kassageschäfte zu betrachten und daher keine Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 2 KWG, ebenso wenig wie Stromlieferungsverträge, die auf eine effektive Lieferung gerichtet sind.

cc) Termingeschäfte bezogen auf Basiswerte des Art. 8 Del. Verordnung 2017/565 (§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 5 KWG)

Nach § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 5 KWG sind Termingeschäfte mit Bezug auf die in Art. 8 Del. Verordnung 2017/565 genannten Basiswerte Derivate, wenn sie auch die Bedingungen des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG erfüllen.

Die in Art. 8 Del. Verordnung 2017/565 genannten Basiswerte sind:

"a) Telekommunikations-Bandbreite;

b) Lagerkapazität für Waren;

c) Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, unabhängig davon, ob dies über Kabel, Rohrleitungen oder andere Mittel erfolgt, mit Ausnahme von Übertragungsrechten in Bezug auf die Kapazitäten zur zonenübergreifenden Elektrizitätsübertragung, wenn diese auf dem Primärmarkt mit oder von einem Übertragungsnetzbetreiber oder einer Person, die im eigenen Namen als Dienstleister handelt, und zur Zuweisung der Übertragungskapazitäten vereinbart werden;

d) eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Energiequellen verbunden ist, es sei denn, der Kontrakt fällt bereits in den Anwendungsbereich von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU;

e) eine geologische, eine ökologische oder sonstige physikalische Variable, es sei denn, der Kontrakt bezieht sich auf Einheiten, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Emissionshandelsrichtlinie) anerkannt ist;

f) ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist;

g) ein Index oder ein Maßstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von Geschäften mit einem Vermögenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht;

h) ein Index oder ein Maßstab, der auf versicherungsmathematischen Statistiken beruht."

Unter Buchst. h können z. B. Langlebigkeitsindizes von Versicherungen fallen.

b) Finanzielle Differenzgeschäfte (§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 3 KWG)

Ein finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference, CFD) ist als Festgeschäft ein zweiseitiger Vertrag, in dem sich die eine Seite (üblicherweise als Käufer/buyer bezeichnet) der anderen Seite (üblicherweise als Verkäufer/seller bezeichnet) verpflichtet, ihr die Differenz des aktuellen Marktpreises des Underlying gemessen an dem Wert zu zahlen, den die beiden Parteien bei Vertragsschluss festgelegt haben. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verkäufer im Falle einer negativen Marktpreisentwicklung des Underlying die negative Differenz an den Käufer zu zahlen.

Die Verträge können auch als Optionsgeschäft ausgestaltet werden, bei dem der Stillhalter ggfs. eine aus seiner Sicht negative Marktentwicklung dem Käufer/Berechtigten auszuzahlen hat, der im Gegenzug nur die Zahlung einer Options-prämie unabhängig von der Marktentwicklung schuldet.

Üblicherweise (aber für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht zwingend) werden solche Verträge ohne Endfälligkeit geschlossen: Die Position, die mit dem Abschluss des Geschäfts geöffnet wird, wird mit einem zweiten, gegenläufigen Geschäft auf Initiative des Käufers geschlossen; im Gegenzug erhält der Verkäufer eine Provision, die üblicherweise (aber für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht zwingend) auf Tagesbasis abgerechnet wird.

c) Kreditderivate (§ 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 4 KWG)

Kreditderivate sind nach § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 4 KWG als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen.

Der Käufer des Kreditderivats übernimmt das Kreditrisiko vom Verkäufer.

Kreditderivate sind insbesondere Credit Default Swaps (CDS), Total (Rate of) Return Swaps (TRS), Credit Spread Options und Credit Linked Notes (CLN) und daraus abgeleitete Derivate. CLN sind Schuldverschreibungen mit eingebettetem Kreditderivat und können somit zugleich Schuldtitel im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 KWG sein.

3. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Satz 6 KWG (Derivaten). Diese Informationen gelten auch für die Definition der Derivate in § 2 Abs. 8 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG). Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller die Definition betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die der beabsichtigten Geschäftstätigkeit zugrunde liegen, benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de

Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, steht es Ihnen auch frei, sich an die für Sie zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu wenden. Das hat für Sie den Vorteil, dass die Hauptverwaltung vor Ort mit den Verhältnissen in der Region vertraut ist. In Zweifelsfällen wird die Hauptverwaltung Ihre Frage mit einer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

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Fax: (030) 34 75 - 12 90

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Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

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Tau­nus­an­la­ge 5
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Fax: (069) 23 88 - 11 11

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Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
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Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

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Ge­orgs­platz 5
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Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

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