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Erscheinung:21.09.2012, Stand:geändert am 16.03.2023 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt - Hinweise für Registergerichte

Merkblatt - Hinweise für Registergerichte zu Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsgeschäften, Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften und zum Begriff des "Investmentvermögens"

I. Eintragungen

Die Registergerichte haben zu prüfen, ob ein in ein öffentliches Register einzutragendes Unternehmen beabsichtigt,

  • nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) erlaubnispflichtige Bankgeschäfte zu betreiben,
  • nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen,
  • nach § 15 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WPIG) erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen zu erbringen,
  • nach § 8 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte zu betreiben,
  • nach § 10 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) erlaubnispflichtige Zahlungsdienste zu erbringen,
  • nach § 11 ZAG erlaubnispflichtige E-Geld-Geschäfte zu betreiben oder
  • nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) die Geschäfte einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreiben

und sich gegebenenfalls die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen zu lassen.

Das gleiche gilt für eine nach § 44 KAGB oder § 34 ZAG erforderliche Registrierung.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Bundesanstalt ein Unternehmen nach § 2 Abs. 4 oder 5 KWG oder § 5 VAG von den dort genannten Vorschriften des KWG und des VAG freistellt.

Dieses Merkblatt gibt nur einen Überblick über für Registergerichte möglicherweise relevante Regelungen im KWG, WpIG, VAG, ZAG und KAGB. Zu den Tatbeständen der Bankgeschäfte, der Finanzdienstleistungen, der Wertpapierdienstleistungen, der Zahlungsdienste, des E-Gelds und zum Begriff des Investmentvermögens hat die Bundeanstalt gesonderte Merkblätter auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Die Registergerichte finden nachfolgend u. a. Hinweise zu möglichen Erlaubnispflichten zu den Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern, Finanzanlagenvermittlern, Fondsvermittlern und den Begriffen “Vermögensverwaltung” und “Mining”.

II. Begriffsbestimmungen - Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsunternehmen, Zahlungsdienste, E-Geld und Investmentvermögen

1. Bankgeschäfte

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; die Erlaubnis ist vor der Aufnahme der Geschäfte einzuholen. Mit der Aufnahme der Geschäfte wird das Unternehmen Kreditinstitut (materieller Institutsbegriff). Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortlichen nach § 54 KWG strafbar; die Vorsatztat ist im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht.

Die einzelnen Bankgeschäfte werden in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG definiert, wobei die Tatbestände der § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 8 KWG von besonderer Bedeutung sind:

a) Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)

Einlagengeschäft ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen (1. Alt.) oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (2. Alt.), ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Der Auffangtatbestand der 2. Alternative erfasst jede Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Auch Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, bei denen die Verlustteilnahme abbedungen und deren Rückzahlung nicht in anderer Weise beschränkt ist, sind rückzahlbare Gelder. Nur wenn der unbedingte Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, die Teil einer Gesamtemission sind, verbrieft ist, ist die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft zu qualifizieren. Gegebenenfalls können andere Tatbestände des KWG oder ZAG einschlägig sein.

b) Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)

Die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten ist als Kreditgeschäft Bankgeschäft.

Gewährt beispielsweise ein Sparverein nachbarschaftliche Hilfe in finanziellen Angelegenheiten für Mitglieder und Nichtmitglieder, so kann ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft vorliegen.

c) Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)

Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung ist als Finanzkommissionsgeschäft Bankgeschäft.

d) Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG)

Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, auch die mittelbare Verwahrung, für andere ist als Depotgeschäft Bankgeschäft.

e) Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG)

Unter dem Garantiegeschäft ist die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere zu verstehen.
Es handelt sich um den Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung, auf deren Grundlage ein Gewährleistender (Avalkreditgeber) einem anderen (Begünstigter) für die Verbindlichkeit eines Dritten (Avalkreditnehmer) einsteht.

f) Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG)

Unter dem Emissionsgeschäft ist die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien zu verstehen.

2. Finanzdienstleistungen

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Mit der Aufnahme der Geschäfte wird das Unternehmen Finanzdienstleistungsinstitut (materieller Institutsbegriff). Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortlichen nach § 54 KWG strafbar; die Vorsatztat ist analog den unerlaubten Bankgeschäften im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht. Finanzdienstleistungen werden in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG definiert, wobei folgende Tatbestände von besonderer Bedeutung sind:

a) Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG)

Die Tätigkeit des Anlagevermittlers besteht in der Vermittlung von Geschäften (Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern) über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG (s. dazu unter III.). Daneben erfasst der Vermittlungsbegriff wie in anderen Rechtsvorschriften (z. B. § 34f GewO, § 652 Abs. 1 BGB) jedes Einwirken auf den Anleger zur Herbeiführung seiner Abschlussbereitschaft.

Die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Anteilen an Investmentvermögen und zu Vermögensanlagen im Rahmen des § 34f GewO durch freie Vermittler (sog. Finanzanlagenvermittler oder Fondsvermittler) bedürfen keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG oder § 15 Abs. 1 WpIG. Das gilt jedenfalls, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 11 vorliegen.

Auch wer die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines erlaubt tätigen Kredit- oder Wertpapierinstituts erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), bedarf keiner Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG, vgl. § 2 Abs. 10 KWG oder § 3 Abs. 2 WpIG. Der Betreiber kann sich auf die Erlaubnis des Instituts berufen, das ihn unter seinen Haftungsschirm nimmt. Bei unsorgfältiger Handhabung kann die Bundesanstalt einem Institut unbeschadet seiner Zulassung das Recht entziehen. Die Bundesanstalt führt auf ihrer Homepage ein Register der vertraglich gebundenen Vermittler.

b) Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG)

Die Tätigkeit des Anlageberaters besteht in der Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Um eine Empfehlung handelt es sich, wenn dem Anleger zu einer bestimmten Handlung als in seinem Interesse liegend geraten wird. Damit ist sich die Empfehlung des Anlageberaters auf ein bestimmtes Finanzinstrument bezieht, genügt es, dass der Berater dem Kunden eine Reihe konkreter Anlagevorschläge macht, die Auswahl jedoch dem Kunden überlässt.

Eine Prüfung der persönlichen Umstände ist bereits dann gegeben, wenn der Kunde den Dienstleister lediglich in allgemeiner Form über seine finanzielle Situation unterrichtet und der Dienstleister daraufhin seine Empfehlungen abgibt. Es genügt auch, wenn der Dienstleister die Empfehlung als für den Kunden geeignet darstellt - dies ist dann der Fall, wenn der Kunde davon ausgehen muss, dass die abgegebene Empfehlung auf einer Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände beruht. Es genügt, dass der Dienstleister zurechenbar den Anschein erweckt, bei der Abgabe der Empfehlung die persönlichen Umstände des Kunden berücksichtigt zu haben.

Kunden im Sinne der Vorschrift sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften. Auch so genannte professionelle oder institutionelle Kunden sind erfasst.

c) Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG)

Die Regelung umfasst die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung.

d) Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG)

Die Vorschrift hat die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum zum Gegenstand. Ein Entscheidungsspielraum ist gegeben, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen des Vermögensverwalters liegen.

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist nicht tatbestandsmäßig (keine Verwaltung „für andere“), ebenso wenig die Verwaltung von Grundstücken/Immobilien (keine Anlage in Finanzinstrumenten – siehe dazu unter III.).

e) Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG)

Von der Vorschrift erfasst wird die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten als Dienstleistung für andere (Buchst. c). Hier tritt das Institut seinem Kunden nicht - wie beim Finanzkommissionsgeschäft - als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer gegenüber.

Auch das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen (Buchst. a), das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen (Buchst. b), ist Eigenhandel. Damit werden die Tätigkeiten eines Market Makers bzw. eines systematischen Internalisierers erfasst.

Die Emission eigener Aktien oder anderer Finanzinstrumente ist nach dem KWG nicht erlaubnispflichtig für die emittierende Gesellschaft, es sei denn, es handelt sich dabei um ein von der Bundesanstalt lizensiertes Institut, vgl. § 32 Abs. 1a Satz 4 KWG.

f) Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG)

Kryptoverwahrgeschäft ist die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen.

Verwahrung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Inobhutnahme der Kryptowerte als Dienstleistung für Dritte. Erfasst sind vor allem Dienstleister, die Kryptowerte ihrer Kunden in einem Sammelbestand aufbewahren, ohne dass die Kunden selbst Kenntnis der dabei verwendeten kryptografischen Schlüssel haben.

Verwalten ist die laufende Wahrnehmung von Rechten aus dem Kryptowert.

Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel Dritter als auch die Aufbewahrung physi-scher Datenträger (z. B. USB-Stick, Papier), auf denen solche Schlüssel gespeichert sind, zu verstehen.

Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 und Satz 4 KWG; siehe dazu unter III. Finanzinstrumente § 1 Abs. 11 KWG).

g) Sortengeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG)

Das Sortengeschäft umfasst den Handel mit Sorten, d. h. den Verkauf und Ankauf von Banknoten, nicht jedoch von Münzen, auch wenn sie gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, sowie den Verkauf und Ankauf von Reiseschecks. Wechselstuben sind damit Finanzdienstleistungsinstitute.

h) Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG)

Der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff ist als Factoring Finanzdienstleistung. Dabei kauft der Factor beim echten Factoring die Forderungen des Anschlusskunden endgültig an, er übernimmt mit dem Abschluss des Kaufvertrags das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der verkauften Forderung (Delkrederefunktion des Factorings).

Dem echten Factoring fälliger Forderungen fehlt jedoch die erforderliche Finanzierungsfunktion, die erst die Erlaubnispflicht auslöst. . Der Ankauf fälliger Forderungen ohne Rückgriffsmöglichkeit auf den Verkäufer gilt nicht als Factoring im Sinne der Bestimmung.

Die Finanzierungsfunktion ist dagegen in jedem Fall beim unechten Factoring (auch fälliger Forderungen) gegeben, wenn sich der Factor vorbehält, bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Forderung dem Anschlusskunden zurückzubelasten.

i) Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG)

Der Tatbestand umfasst zwei Varianten:

  • den Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen (Gebrauchsüberlassungsvertrag mit Finanzierungsfunktion) als Leasinggeber und
  • die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG.

Objektgesellschaften werden für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig, treffen keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen und werden von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet, das nach dem Recht des Herkunftsstaats zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist.

3. Wertpapierdienstleistungen

Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 WpIG, die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 WpIG oder ein Nebengeschäft im Sinne des § 2 Abs. 4 WpIG erbringen will, ohne die in § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG bestimmte Schwelle zu überschreiten, bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 15 Abs. 1 WpIG. Mit der Aufnahme der Geschäfte wird das Unternehmen Wertpapierinstinstitut (materieller Institutsbegriff). Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortli-chen nach § 54 KWG strafbar; die Vorsatztat ist im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht.

Die Wertpapierdienstleistungen werden in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 WpIG definiert, wobei die Tatbestände im Wesentlichen den Tatbeständen des Finanzkommissionsgeschäfts und des Emissionsgeschäfts in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10 KWG sowie den Tatbeständen der Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG (Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Betrieb eines multilateralen Handelssystems, Betrieb eines organisierten Handelssystems, Platzierungsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung und Eigenhandel) nachgebildet sind.

4. Versicherungsunternehmen; Pensionsfonds und andere VAG-Unternehmen

a) Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, § 8 Abs. 1 VAG. Als Versicherungsunternehmen ist u. a. ein Unternehmen anzusehen, das den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat und nicht Träger der Sozialversicherung ist (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 33 VAG).

Das Versicherungsgeschäft betreibt, wer gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.

Von der Bundesanstalt werden Krankenversicherungsunternehmen, Lebensversicherungsunternehmen einschließlich Sterbekassen, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, Pensionskassen und Rückversicherungsunternehmen beaufsichtigt.

b) Pensionsfonds

Ebenfalls werden Pensionsfonds im Sinne des § 236 Abs.1 VAG (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 VAG) von der Bundesanstalt beaufsichtigt.

c) Weitere Unternehmen, die der Aufsicht nach dem VAG unterliegen

Des Weiteren werden Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nr. 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Abs. 4 VAG (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VAG), Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 VAG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 VAG) und Sicherungsfonds im Sinne des § 223 VAG (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4124 ff. VAG) von der Bundesanstalt beaufsichtigt.

Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortlichen nach § 331 VAG strafbar; analog der Regelung für unerlaubte Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in § 54 KWG ist die Vorsatztat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht.

Nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen die Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d GewO, und zwar weder nach dem VAG noch nach dem KWG (zu Letzterem siehe unter III. Finanzinstrumente).

5. Zahlungsdienste

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG. Mit der Aufnahme der Geschäfte wird das Unternehmen Zahlungsinstitut (materieller Institutsbegriff). Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortlichen nach § 63 ZAG strafbar; analog der Regelung für unerlaubte Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in § 54 KWG, dem die Strafvorschrift des § 63 ZAG nachgebildet ist, ist die Vorsatztat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht. Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG. Mit der Aufnahme der Geschäfte wird das Unternehmen Zahlungsinstitut (materieller Institutsbegriff). Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortlichen nach § 63 ZAG strafbar; analog der Regelung für unerlaubte Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in § 54 KWG, dem die Strafvorschrift des § 63 ZAG nachgebildet ist, ist die Vorsatztat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht.

Die einzelnen Zahlungsdienste werden in § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG definiert, wobei folgende Tatbestände von besonderer Bedeutung sind:

a) Ein- oder Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZAG)

Dies sind die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. Das Ein- oder Auszahlungsgeschäft erfasst jeden Dienst, der dem Nutzer hilft, Bargeld zu Buchgeld oder Buchgeld zu Bargeld zu machen.

Ein Zahlungskonto ist gemäß § 1 Abs. 17 ZAG ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird. Es handelt sich somit um ein Konto, das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestimmt.

Der Zahlungsvorgang wird in § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB definiert als "jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger". In Betracht kommen danach drei Arten von Zahlungsvorgängen:

  • die Einzahlung von Bargeld gegen die Schaffung von Buchgeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG),
  • die Auszahlung von Bargeld gegen die Auflösung von Buchgeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG), sowie
  • der Transfer von Buchgeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZAG).

Der selbständige Betrieb von Geldausgabeautomaten ist Auszahlungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG.

b) Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG)

Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG sind die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen. § 1 Abs. 35 ZAG umschreibt die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) als einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt.

Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungs-vorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen.

Zahlungsinstrument ist gemäß § 1 Abs. 20 ZAG jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird. Hierunter fallen nicht nur die herkömmlichen Magnetstreifen- oder Chipkarten, erfasst werden technologieneutral auch zukunftsweisende Technologien wie etwa aus dem Bereich der Nahfeld- und Telekommunikation.

c) Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG)

Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG sind die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird.

Ein Finanztransfergeschäft ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag (genauer: die Information, die jemand anders im Verbund mit dem Zahlungsdienstleister am Zielort veranlasst, am Zielort der Zielperson, d. h. dem Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister, einen entsprechenden Geldbetrag auszuhändigen) regelmäßig über Telefon oder ein anderes Telekommunikationsnetz an einen anderen, für den Empfänger der Zahlung handelnden Zahlungsdienstleister vertragsgemäß weiterleitet.

Ausreichend ist, dass der Dienstleister am Zahlungsfluss allein auf der Seite des Zahlers oder des Zahlungsempfängers beteiligt ist.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG erfasst jeden Zahlungsvorgang, bei dem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer keine kontenmäßige Beziehung begründet wird.

Nachnahmezahlungen im Versandkauf sowie die Eintreibung nicht bezahlter (zahlungsgestörter) Forderungen werden nicht erfasst.

Unerheblich für die Einstufung als Finanztransfergeschäft ist, ob der Dienstleister das Geschäft durch einen tatsächlichen Geldfluss (die Überbringung von Bargeld oder die Weiterleitung von Buchgeld mit Hilfe eines eigenen Sammelkontos bei einem Kreditinstitut über die Gironetze) oder durch Verrechnung ausführt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Ergebnis des Finanztransfers.

Unter das Finanztransfergeschäft können Dienste fallen, bei denen der Dienstleister für Einzelhändler oder Internetshops die anfallenden Lastschriften oder Zahlungen im elektronischen Lastschrift-Verfahren (ELV) über eigene Sammelkonten bei Kreditinstituten einzieht und die eingezogenen Gelder an die Händler übermittelt, ebenfalls so genannte Treuhandservices.

In Fällen einer Forderungsabtretung/Factoring kommt es darauf an, ob die Dienst-leistung nach wirtschaftlicher Betrachtung auf die Zahlungsabwicklung (dann Finanz-transfergeschäft) oder die Finanzierung des Vertragspartners abzielt (dann Facto-ring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG).

d) Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ZAG)

Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ZAG sind Zahlungsauslösedienste. Nach der Definition des § 1 Abs. 33 ZAG ist der Zahlungsauslösungsdienst ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.

Der Zahlungsauslösedienstleister führt den Zahlungsvorgang nicht selbst aus, sondern stößt ihn bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister an. Er steht insofern zwischen der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer und der Ausführung durch das zahlungskontoführende Institut.

Der Dienstleister ermöglicht den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers, um auf Überweisungen gestützte Zahlungen über das Internet auszulösen. Gleichzeitig können diese Dienstleister dem Zahlungsempfänger zeitnah die Gewissheit darüber geben, dass der Zahlungsauftrag übermittelt wurde. Der Zahlungsempfänger kann dadurch dazu veranlasst werden, die Ware unverzüglich frei zu geben oder die Dienstleistung unverzüglich zu erbringen.

Zahlungsauslösedienste übermitteln Zahlungsaufträge im Sinne des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB. Die Übermittlung lediglich einer Autorisierungsanfrage genügt hingegen nicht.

e) Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG)

Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG sind Kontoinformationsdienste. Nach § 1 Abs. 34 ZAG ist der Kontoinformationsdienst ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.

Kontoinformationsdienste bieten dem Zahlungsdienstnutzer konsolidierte Online-Informationen zu einem oder mehreren Zahlungskonten bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern, die über Online-Schnittstellen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters zugänglich sind. Der Zahlungsdienstnutzer oder sein Beauftragter erhält dadurch zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Gesamtüberblick über seine Zahlungskonten.

Tatbestandsmäßig sind Online-Dienste, die Kontoinformationen – selbst oder durch einen anderen Kontoinformationsdienstleister - von einem oder mehreren Zahlungskonten abrufen und - eventuell weiterverarbeitet - an den Empfänger weiterleiten.

6. E-Geld-Geschäft

Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZAG zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 11 Abs. 1 Satz 1 ZAG. E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ZAG). Mit der Aufnahme der Geschäfte wird das Unternehmen E-Geld-Institut (materieller Institutsbegriff). Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortlichen nach § 63 ZAG strafbar; analog der Regelung für unerlaubte Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in § 54 KWG, dem die Strafvorschrift des § 63 ZAG nachgebildet ist, ist die Vorsatztat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht.

E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG). Darunter fällt beispielsweise die Ausgabe vorausbezahlter, wiederaufladbarer Karten, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält (fehlende Drittakzeptanz).

Die Schaffung von Werteinheiten wie Bitcoins („Mining“) unterfällt nicht dem Tatbestand des E-Geldes.

Kein E-Geld ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 ZAG ein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gespeichert ist oder für Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG eingesetzt wird.

7. Investmentvermögen

Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, § 20 Abs. 1 Satz 1 KAGB. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im In-land, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten, § 17 Abs. 1 Satz 1 KAGB. Ohne die vorherige Einholung der Erlaubnis von der Bundesanstalt machen sich die Verantwortlichen nach § 339 KAGB strafbar; analog der Regelung für unerlaubte Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in § 54 KWG, dem die Strafvor-schrift des § 339 KAGB nachgebildet ist, ist die Vorsatztat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Tat bis zu drei Jahren bedroht.

Ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Es muss ein rechtlich oder wirtschaftlich (z.B. durch einen getrennten Rechnungs-kreis) verselbständigtes Vehikel (Organismus) vorliegen, in dem das externe, von den Investoren eingesammelte Kapital gepoolt wird, um eine gemeinschaftliche Rendite für die Investoren zu generieren, die daraus resultiert, dass gemeinschaftliche Risiken durch das Kaufen, Halten und Verkaufen von Vermögensgegenständen eingegangen werden. Daraus folgt, dass eine gemeinsame Anlage vorliegt, wenn die Anleger an den Chancen und Risiken des Organismus beteiligt werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KAGB ist eine Anzahl von Anlegern im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich mehrere Anleger an dem Organismus beteiligt sind. Vielmehr reicht es aus, wenn theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sich mehrere Anleger an dem Organismus beteiligen können.

Eine festgelegte Anlagestrategie unterscheidet sich von einer allgemeinen Unternehmensstrategie dadurch, dass die Anlagekriterien genau bestimmt und die Handlungsspielräume des AIF in den Anlagebedingungen, der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt sind.

Darüber hinaus setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB voraus, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handelt (negatives Tatbestandsmerkmal). Insbesondere sind solche Unternehmen als operativ tätig anzusehen, die Immobilien entwickeln oder errichten, Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen, tauschen oder sonstige Dienst-leistungen außerhalb des Finanzsektors anbieten. Auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, sind als operativ anzusehen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben. Wenn ein operatives Unternehmen zusätzlich zu der operativen Tätigkeit noch Investitionen zu Anlagezwecken tätigt (z.B. Anlage in Finanzinstrumente), ist das unschädlich, solange diese lediglich untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeiten darstellen.

Lautet der Unternehmensgegenstand beispielsweise „Die Verwaltung von Spezial-AIF auf Grundlage einer Registrierung nach §§ 44, 2 Abs. 4 KAGB“, so ist von einem erlaubnis- bzw. registrierungspflichtigen Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auszugehen.

III. Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 11 KWG und § 2 Abs. 5 WpIG)

Für die Definition der in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Satz 3 KWG aufgezählten Finanzdienstleistungen sowie des Finanzkommissionsgeschäfts und des Emissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 10 KWG) ist der Begriff der Finanzinstrumente wesentlich. Auch hierzu hat die BaFin zwei Merkblätter auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Finanzinstrumente in diesem Sinne sind

1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,

2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,

3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,

4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nnr. 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,

5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des KAGB,

6. Geldmarktinstrumente,

7. Devisen oder Rechnungseinheiten,

8. Derivate,

9. Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate) sowie

10. Kryptowerte,

11. Schwarmfinanzierungsintrumente

Der Begriff der Derivate wird in § 1 Abs. 11 Satz 6 KWG bestimmt.

Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tat-sächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG). Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG oder ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG eingesetzt wird (§ 1 Abs. 11 Satz 5 KWG).

Werteinheiten wie Bitcoins qualifizieren sich sowohl als Kryptowerte (Nr. 10) als auch als Rechnungseinheiten (Nr. 7). Als Handelsobjekt kann ein Bitcoin wie eine Aktie Gegenstand eines Bankgeschäfts, einer Finanzdienstleistung oder einer Wertpapierdienstleistung sein. Allein jedoch die Schaffung oder das Schürfen von Bitcoins („Mining“) ist weder als Bankgeschäft noch als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 1a KWG einzuordnen.

Nicht unter den Begriff der Finanzinstrumente fallen u. a.:

  • Bausparverträge
  • Immobilien
  • Kredite/Darlehen
  • Versicherungen
  • Termin- und Spargelder (hier kann jedoch ggf. die Drittstaateneinlagenvermittlung vorliegen)

Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, die nicht fungibel (vertretbar) ausgestaltet und nicht an einem Markt handelbar sind (Anteile an Personenhandelsgesellschaften – oHG, KG -, GbR-Anteile oder Anteile an GmbH) sind regelmäßig keine Finanzinstrumente, es sei denn, sie sind Gegenstand von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG, d. h. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren.

Die Finanzinstrumentedefinition in § 2 Abs. 5 WpIG ist der Bestimmung der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 KWG nachgebildet.

IV. Ausnahmen

Zu den Ausnahmeregelungen des § 2 KWG hat die Bundesanstalt ebenfalls auf ihrer Internet-Seite Merkblätter veröffentlicht.

1. Besonders praxisrelevante Ausnahmen für Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 KWG)

Als Kreditinstitute gelten nicht:

a) Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutter- oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 KWG betreiben (sog. Konzernprivileg, § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG). Die Definition von Mutter-und Tochterunternehmen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 (CRR) in Verbindung mit Art. 22 und 23 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-hebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanz-RL).

Auf die Rechtsform und den Sitz der Unternehmen kommt es nicht an. Mutterunternehmen kann auch eine natürliche Person sein.

Gleichordnungskonzerne fallen nicht unter das Konzernprivileg.

2. Besonders praxisrelevente Ausnahmen für Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2 Abs. 6 und Abs. 10 KWG)

Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht:

a) Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen (Konzernprivileg, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG).

b) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet (§ 2 Abs. 10 KWG).

Bei den nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen handelt es sich um CRR-Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder Tochterunternehmen solcher CRR-Kreditinstitute, die unter den in den Vorschriften genannten Voraussetzungen über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im In-land Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen dürfen.

3. Ausnahmen für Wertpapierinstitute (§ 3 Abs. 1 WpIG)

Die Regelungen folgen der Systematik in § 2 Abs. 1 und 6 KWG.

4. Nicht nach dem VAG aufsichtspflichtige Unternehmen

Der Aufsicht nach dem VAG unterliegen nicht:

a) Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VAG)

b) die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VAG).

c) rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen, und wenn diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VAG).

d) nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buchstabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind:

- Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können,
- Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
- Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VAG).

e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwanges eingegangen werden müssen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAG).

f) die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 VAG).

g) die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 VAG).

h) Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 VAG).

5. Besonders praxisrelevante Ausnahmen für Zahlungsdienstleister (§ 2 Abs. 1 ZAG)

Keine Zahlungsdienste sind:

a) Handelsvertreter oder Zentralregulierer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG)

Unter die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG fallen Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen. Der Schwerpunkt der Dienstleistung des Handelsvertreters liegt in der Vermittlung des Grundgeschäfts, dem Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen, das überhaupt erst An-lass zu dem Zahlungsvorgang gibt, den er sozusagen als Nebendienstleistung abwickelt.

Aushandeln bezieht sich grundsätzlich auf das Grundgeschäft - derjenige, der als Abschlussvertreter in den Abschluss des Grundgeschäfts eingebunden ist, darf Geld für den Zahlungsempfänger in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten.

Auch Abschließen bezieht sich auf das Grundgeschäft - wenn ein Handelsvertreter mit einer entsprechenden Vollmacht auch die Zahlung für seinen Geschäftsherrn mit Erfüllungswirkung annimmt, erbringt er keinen Zahlungsdienst.

b) Reverse Bargeldzahlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ZAG)

Keine Zahlungsdienste sind Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat.

Diese Vorschrift erfasst Bargeldauszahlungen an der Ladenkasse (Cashback services provided by merchants at point of sales). Dabei bittet der Zahler (Kunde) den Zahlungsempfänger (Geschäftsinhaber) kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich um die Aushändigung von Bargeld. Die bargeldlose Zahlung des Kunden umfasst den Gegenwert der Waren oder Dienstleistungen zuzüglich des Betrags, den der Geschäftsinhaber dem Kunden in bar aushändigt. Der Kunde lässt sich gegen Vorlage seiner ec-Karte, die in ein dafür an der Ladenkasse bereitgestelltes Lesegerät eingeführt und in das seine persönliche Geheimzahl (PIN) eingegeben wird (electronic-cash-Verfahren), zu Lasten seines Girokontos bei seinem Kreditinstitut, welches die Zahlung an den Geschäftsinhaber online autorisiert und garantiert, Bargeld aushändigen.

Generiert das Lesegerät aber eine zu unterschreibende Lastschrifteinzugsermächtigung, kreditiert der Geschäftsinhaber den Kunden und benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis für das Betreiben des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG).

c) Zahlungssysteme in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette und Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG)
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gelten nicht als Zahlungsdienste die Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die

aa) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten (shop-in-shop-Lösung, Hauskarte) oder für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten (begrenztes Netzwerk, limited network) oder

bb) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums (sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum, limited range)

eingesetzt werden können oder

cc) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlichrechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.

Darunter fallen beispielsweise die von einer bestimmten Tankstelle ausgegebenen Stationskarten für die Zahlung von Kraftstoffen oder Clubkarten in Ferienanlagen und Verbundzahlungssysteme im ÖPNV. Bei Kundenkarten von Ladenketten kommt es darauf an, ob noch ein begrenztes Netz von Akzeptanzstellen gegeben ist oder sie für ein sehr begrenztes Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

6. Nicht nach dem KAGB erlaubnispflichtige Unternehmen

Nach § 2 Abs. 1 KAGB ist das Gesetz nicht anzuwenden auf

1. Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten,

a) deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern, und

b) die

aa) entweder auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapier-handelsgesetzes in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder

bb) ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;

6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne;

7. Verbriefungszweckgesellschaften.

V. Bezeichnungsschutz

Im Zusammenhang mit dem Registerverfahren obliegt der Bundesanstalt im Wesentlichen die Aufgabe, den Bezeichnungsschutz in Bezug auf die Begriffe zu gewährleisten, deren Verwendung durch das KWG (§§ 39 bis 41) oder andere aufsichtsrechtliche Vorschriften (z. B. § 3 Abs. 5 KAGB, § 17 BausparkG, § 41 PfandBG, § 4 VAG) bestimmten Unternehmen (in der Regel konzessionierten Instituten) vorbehalten ist. Die Bundesanstalt entscheidet dabei in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der jeweiligen geschützten Bezeichnung befugt ist und teilt ihre Entscheidung dem Registergericht mit (§ 42 KWG, § 6 Abs. 2 VAG).

Weitere Einzelheiten enthalten die Hinweise der Bundesanstalt zu Firmierungen und Unternehmensgegenständen (siehe "Mehr zum Thema")

Falls Sie zu diesem Merkblatt Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Hes­sen

Tau­nus­an­la­ge 5
60047 Frank­furt am Main

Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

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Haupt­ver­wal­tung in Bre­men, Nie­der­sach­sen und Sach­sen-An­halt

Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

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Fax: (0511) 30 33 - 27 96

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Fax: (0341) 8 60 - 25 99

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Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

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Das hat für Sie den Vorteil, dass die Hauptverwaltung vor Ort mit den Verhältnissen in der Region vertraut ist.

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