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Erscheinung:15.11.2012 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt verbotene Geschäfte

Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand der verbotenen Geschäfte

(Stand: November 2012)

1. Einführung

§ 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) verbietet bestimmte Bankgeschäfte, bei denen die Sicherheit der Einlagen in besonderem Maße gefährdet ist, die eine Gefahr für den Bestand der Währung darstellen oder die gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. dazu RegBegr. zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drs. 3/1114, S. 28 f.).

Im Einzelnen sind verboten

Nr. 1: der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäfts übersteigen;
Nr. 2: die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
Nr. 3: der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheiten ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.

Die durch § 3 KWG verbotenen Bankgeschäfte hatten in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts zu einem erheblichen Missstand in der Kreditwirtschaft geführt, so dass ein gesetzliches Verbot notwendig geworden ist, das auch heute noch praktisch relevant ist.

Die Verbote des § 3 KWG gelten für jedermann, wobei weder Gewerbsmäßigkeit noch ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Damit wird die Geschäftsmäßigkeit, d.h. die Absicht der wiederholten Vornahme der bezeichneten Geschäfte, vorausgesetzt.

2. Werksparkassen

§ 3 Nr. 1 KWG verbietet den Betrieb von Werksparkassen, wenn nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäfts übersteigen.

Werksparkassen werden in § 3 Nr. 1 KWG definiert als Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht.

Durch § 3 Nr. 1 KWG soll ein Wiederentstehen der Werksparkassen verhindert werden.

Die besondere Gefährlichkeit der Werksparkassen liegt darin, dass die Gelder allen wirtschaftlichen Risiken des Betriebs unmittelbar ausgesetzt sind und damit stärker gefährdet sind als Einlagen bei Kreditinstituten (vgl. RegBegr. zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drs. 3/1114, S. 29).

Die amtliche Begründung (RegBegr. zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drs. 3/1114, S. 29) führt zu dem Verbot der Werksparkassen ferner aus:

„Ein weiteres schwerwiegendes Bedenken gegen die Werksparkassen ergibt sich aus der Tatsache, dass bei einem Zusammenbruch des Unternehmens der Arbeitnehmer nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern zugleich seine Ersparnisse verliert, auf die er in einem solchen Falle besonders angewiesen ist.“

§ 3 Nr. 1 KWG setzt voraus:

  • Betrieb des Einlagengeschäftes
  • Kreis der Einleger besteht überwiegend aus Betriebsangehörigen
  • sonstige Bankgeschäfte übersteigen nicht den Umfang der mit den Betriebsangehörigen betriebenen Bankgeschäfte

a) Einlagengeschäft

Der typische Fall einer Werksparkasse liegt vor, wenn ein Wirtschaftsunternehmen Spargelder seiner Arbeitnehmer annimmt und im eigenen Betrieb anlegt. Für das Verbot ist allein maßgeblich, dass es sich um eine Einlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt.

Der Begriff des Einlagengeschäfts ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG definiert. Erfasst ist also die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.

Hinsichtlich der Frage, wann der Tatbestand des Einlagengeschäfts im Einzelnen erfüllt ist, wird auf das Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts“ verwiesen.

b) Betrieb

Ferner muss das Einlagengeschäft betrieben werden. Ein Betreiben im Sinne des § 3 KWG setzt Geschäftsmäßigkeit, d.h. die Absicht der wiederholten Vornahme des Einlagengeschäfts, voraus; weder wird Gewerbsmäßigkeit noch ein Umfang vorausgesetzt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

c) Kreis der Einleger

Der Kreis der Einleger muss überwiegend aus den Betriebsangehörigen des Unternehmens bestehen. Aus dem Begriff „überwiegend“ folgt, dass die Mehrheit der Einleger, d.h. mehr als 50 Prozent, Betriebsangehörige des Unternehmens sein müssen. Maßgeblich ist insoweit die Anzahl der Einleger und nicht die Höhe der Einlage.

Sofern zumindest die Hälfte der Einleger nicht Betriebsangehörige des Unternehmens sind, ist keine Werksparkasse gegeben, vielmehr handelt es sich um ein gewöhnliches Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, das, sofern es gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf.

Da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf den Kreis der Einleger abstellt, greift das Verbot des § 3 Nr. 1 KWG nicht erst dann ein, wenn die Betriebsangehörigen unter den Einlegern überwiegen, sondern bereits, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass das Einlagengeschäft in der Mehrzahl mit Betriebsangehörigen des Unternehmens betrieben werden soll.

Unter Betriebsangehörige im Sinne der Norm fallen die derzeitigen Mitarbeiter des Unternehmens, wozu auch Leiharbeitskräfte zählen. Frühere Mitarbeiter des Unternehmens zählen nicht zu den Betriebsangehörigen im Sinne des § 3 Nr. 1 KWG, selbst dann nicht, wenn ihnen ein Anspruch auf Betriebsrente gegen das Unternehmen zusteht.

Das Verbot des § 3 Nr. 1 KWG bezieht sich nur auf rechtlich unselbständige Werksparkassen. Einem Unternehmen steht es daher - vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG - frei ein rechtlich selbständiges Kreditinstitut zu gründen, dessen alleiniger Zweck es ist, Einlagen der Betriebsangehörigen der Muttergesellschaft entgegenzunehmen. Das selbständige Unternehmen muss, damit es nicht unter das Verbot des § 3 Nr. 1 KWG fällt, nur beachten, dass die Mehrzahl seiner Einleger nicht die eigenen Betriebsangehörigen sind.

d) sonstige Bankgeschäfte

Nicht unter den Verbotstatbestand des § 3 Nr. 1 KWG - vorbehaltlich einer erforderlichen Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG - fällt das Einlagengeschäft mit Betriebsangehörigen, wenn das Unternehmen, z.B. ein Kreditinstitut, sonstige Bankgeschäfte betreibt, die den Umfang dieses Einlagengeschäfts übersteigen. Danach ist das Einlagengeschäft mit den Betriebsangehörigen zu den weiteren von dem Unternehmen betriebenen Bankgeschäften, wobei nur solche Geschäfte berücksichtigt werden, die unter den Katalog der Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG fallen, ins Verhältnis zu setzen.

3. Zwecksparunternehmen

§ 3 Nr. 2 KWG verbietet die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen), wobei dies nicht für Bausparkassen gilt.

Das Verbot der Zwecksparunternehmen beruht darauf, dass die mit dem kollektiven Sparen verbundenen Risiken auch durch eine laufende Bankaufsicht nicht ausgeglichen werden können.

Zu dem Verbot der Zwecksparunternehmen führt der schriftliche Bericht des Wirtschaftsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen (BT-Drs. 3/2563, S. 4) aus:

„Zwecksparunternehmen, die sich allein oder überwiegend aus dem Kreis ihrer Kunden refinanzieren, sind für die Beteiligten mit hohen Risiken verbunden. Aus der Beschränkung des Geldgeberkreises auf die Kreditbewerber folgt, dass die Kreditwünsche nicht sofort befriedigt werden können, sondern Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen. Die Wartezeiten können unvertretbar lang werden, wenn nicht ein konstanter Neuzugang von Einlegern gesichert ist. (…) Bausparkassen, die auch Zwecksparunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 2 sind, sollen von dem Verbot nicht betroffen werden. Hier läßt der Sparzweck eine gewisse Kontinuität des Sparzugangs gesichert erscheinen.“

§ 3 Nr. 2 KWG hat folgende Voraussetzungen:

  • Annahme von Geldbeträgen
  • Darlehens- oder Verschaffungsanspruch des überwiegenden Teils der Geldgeber
  • keine Bausparkasse

a) Annahme von Geldbeträgen

Die Annahme von Geldbeträgen erfasst alle angenommenen Geldbeträge ohne Rücksicht auf die Zielsetzung der Parteien, d.h. neben Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG werden auch sonstige Gelder, aus denen die Geldgeber einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Darlehen oder zur Verschaffung von Gegenständen auf Kredit haben, erfasst.

aa) Geldbetrag

Geldbetrag im Sinne des § 3 Nr. 2 KWG umfasst jedes gesetzliche Zahlungsmittel. Sichtguthaben bei lizensierten Kreditinstituten im In- und Ausland (Buchgeld) werden dem Bargeld gleichgestellt.

Private Währungen (sog. Komplementärwährungen) zählen dagegen nicht als Geld, es sei denn, die Vertragsbedingungen der ausgebenden Stelle sehen einen Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel oder entsprechendes Buchgeld vor.

bb) Annahme

Unter Annahme ist bei Bargeld die tatsächliche Entgegennahme zu verstehen. Bei Buchgeld besteht die Annahme in der Kontogutschrift im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

b) Darlehens-/ Verschaffungsanspruch des überwiegenden Teils der Geldgeber

Der überwiegende Teil der Geldgeber muss einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens oder der kreditweisen Verschaffung von Gegenständen haben. Wie unter Nr. 1 kommt es auf die Anzahl der Geldgeber und nicht auf die Höhe der angenommenen Beträge an.

Ferner muss der Geldgeber einen Rechtsanspruch auf die Darlehensgewährung oder Verschaffung der Gegenstände auf Kredit haben; ein bloßes Inaussichtstellen genügt nicht. Ausreichend ist jedoch, dass der Anspruch rechtlich besteht, d.h. insbesondere einwendungsfrei gegeben ist, wohingegen die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit und Werthaltigkeit des Anspruchs unerheblich ist. Hängt hingegen der Darlehensanspruch allein vom Willen des kreditgewährenden Unternehmens ab, liegt kein verbotenes Zwecksparunternehmen vor.

Der Begriff „Gegenstände auf Kredit zu verschaffen“ ist weit auszulegen, umfasst werden sämtliche Arten des bankmäßigen Kredits.

Ferner ist nicht entscheidend, wer den Kredit gewährt, d.h einer Identität zwischen dem die Gelder annehmenden Unternehmen und dem kreditgewährenden Unternehmen bedarf es nicht. Allein maßgebend ist, dass der Kredit aus den angesammelten Geldern gewährt wird und auf die Personen beschränkt ist, die durch ihre Leistung zur Bildung des Vermögens beigetragen haben.

c) Ausnahme: Bausparkasse

Bausparkassen, die auch Zwecksparunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 2 KWG sind, wurden ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen, weil die Gründe für ein Verbot bei ihnen nicht vorliegen, da der Sparzweck eine gewisse Kontinuität des Sparzugangs gesichert erscheinen lässt (vgl. Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drs. 3/2563, S. 4).

4. Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

§ 3 Nr. 3 KWG verbietet den Betrieb des Kredit- oder Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlage durch Barabhebung zu verfügen.

Zu dem Zweck des Verbots des § 3 Nr. 3 KWG führt die amtliche Begründung (RegBegr. zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drs. 3/1114, S. 29) folgendes aus:

„Ihre besonderen volkswirtschaftlichen Gefahren liegen in der hohen Kreditkapazität, die sich aus dem Ausschluss oder der Erschwerung der Barabhebung ergibt. Im Gegensatz zu normalen Kreditinstituten brauchen diese Unternehmen nämlich für ihre Verpflichtungen keine liquiden Mittel bereit zu halten und können, da sie einen besonders hohen Expansionskoeffizienten haben, in weit höherem Maße als die anderen Kreditinstitute zur Ausdehnung des Geldvolumens und damit zur Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft beitragen. Währungspolitische Gefahren können zwar auch von der Kreditexpansion bei anderen Kreditinstituten ausgehen. Diesen Gefahren kann die Notenbank jedoch mit ihren währungspolitischen Mitteln weitgehend begegnen. Die in Nummer 3 genannten Unternehmen, bei denen kein nennenswerter Refinanzierungsbedarf entsteht, sind dagegen kaum auf die Notenbank angewiesen, so daß deren kreditpolitische Maßnahmen, mit Ausnahme der Mindestreservevorschriften, ihnen gegenüber nicht hinreichend wirksam werden. Die Mindestreservevorschriften bieten keine Gewähr dafür, daß diese besonderen währungspolitischen Gefahren neutralisiert werden können. Denn die Reservesätze sind auf Kreditinstitute mit dem üblichen Geschäft zugeschnitten und reichen nicht aus, um einer durch Liquiditätserfordernissen nicht in Grenzen gehaltener Kreditexpansion in gleichem Maße entgegenwirken zu können, wie dies bei normalen Kreditinstituten möglich ist.“

Das Verbot soll die Bildung von vom allgemeinen Geldmarkt abgeschlossenen Zahlungskreisen verhindern.

§ 3 Nr. 3 KWG hat folgende Voraussetzungen:

  • Betrieb des Kredit- oder Einlagengeschäfts
  • Ausschluss oder erhebliche Erschwerung der Verfügung durch Barabhebung

a) Kredit- bzw. Einlagengeschäfts

§ 3 Nr. 3 KWG setzt zunächst den Betrieb des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG oder des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG voraus. Erfasst ist also die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) oder die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG).

Hinsichtlich der Frage, wann der Tatbestand des Kreditgeschäfts oder des Einlagengeschäfts im Einzelnen erfüllt ist, wird auf die Merkblätter „Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts“ bzw. „Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts“ verwiesen.

b) Betrieb

Das Kredit- oder Einlagengeschäft muss betrieben werden. Ein Betreiben im Sinne des § 3 Nr. 3 KWG setzt Geschäftsmäßigkeit, d.h. die Absicht der wiederholten Vornahme des Kredit- oder des Einlagengeschäfts, voraus (vgl. RegBegr. zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drs. 3/1114, S. 29); weder wird Gewerbsmäßigkeit noch ein Umfang vorausgesetzt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

c) Ausschluss oder Erschwerung der Barabhebung

Die Verfügung über die Einlage bzw. den Kreditbetrag durch Barabhebung muss ausgeschlossen oder erheblich erschwert sein. Nicht durch § 3 Nr. 3 KWG verboten ist hingegen der Ausschluss der Barabhebung in Einzelfällen bei bestimmten Kreditgeschäften. Sachliche Gründe, die nicht in der Einsparung von liquiden Mitteln liegen und auch nicht darauf abzielen, die währungs- und kreditpolitischen Maßnahmen der Deutschen Bundesbank oder Europäischen Zentralbank zu behindern, lassen das Verbot nicht eingreifen.

5. Aufsichtsrechtliche Folgen

In den Fällen des § 3 KWG darf die Bundesanstalt keine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erteilen.

Bei einem Anfangsverdacht, dass nach § 3 KWG verbotene Geschäfte betrieben werden, stehen der Bundesanstalt die Instrumentarien des § 44c KWG zur Verfügung. Ferner obliegt es der Bundesanstalt, gegen ein Unternehmen nach Maßgabe des § 37 KWG einzuschreiten, das entgegen des Verbotes des § 3 KWG verbotene Geschäfte betreibt, um die Fortführung der verbotenen Geschäfte zu unterbinden.

6. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zu den Verboten im Sinne des § 3 KWG. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt.

Für eine abschließende Beurteilung einer möglichen verbotenen Geschäftstätigkeit im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem möglichen Betreiben von verbotenen Geschäften zugrunde liegen, benötigt. Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen verbotene Geschäfte im Sinne des § 3 KWG erbringt, entscheidet in Zweifelsfällen die

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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

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Leib­niz­str. 10
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Für Nordrhein-Westfalen:

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Fax: (0341) 8 60 - 25 99

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