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Erscheinung:12.08.2013, Stand:geändert am 19.09.2013 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt zentrale Gegenpartei

Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei

1. Der Tatbestand der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in Verbindung mit § 1 Abs. 31 KWG ist eine zentrale Gegenpartei ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister lautet: „Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „CCP“ eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.“ CCP steht dabei für central counterparty (zentrale Gegenpartei).

Der Tatbestand der (erlaubnisfähigen) Tätigkeit als zentrale Gegenpartei ist demnach erfüllt, wenn:

  • eine juristische Person
  • bezüglich der auf einem oder mehreren Märkten
  • gehandelten Kontrakte
  • zwischen die Gegenparteien tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.

a) Märkte

Als Markt im Sinne des § 1 Abs. 31 KWG in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung 648/2012 kommen Finanzmärkte wie eine Börse (Wertpapierbörse oder Terminbörse etwa, § 1 Abs. 3e KWG), ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG oder auch ein außerbörslicher Finanzmarkt in Betracht.

b) gehandelte Kontrakte

Die geschlossenen Verträge müssen sich auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG beziehen. In Betracht kommen Kaufverträge und vergleichbare andere Arten des Transfers von Finanzinstrumente, wie z. B. Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäfte.

c) Treten zwischen die Vertragsparteien

Die zentrale Gegenpartei tritt zwischen die Vertragsparteien der Verträge über die auf dem jeweiligen Markt gehandelten Finanzinstrumente.

Sie dient als unmittelbarer Vertragspartner für Käufer und Verkäufer, sie wird Käufer für jeden Verkäufer und Verkäufer für jeden Käufer. Entsprechendes gilt für die bereits erwähnten vergleichbaren anderen Arten des Transfers von Finanzinstrumenten. Dadurch, dass jeder Handelsteilnehmer so nur einen Vertragspartner hat, ist eine Nettingeffizienz (Aufrechnungseffizienz) gegeben.

2. Erlaubnispflicht der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei

Die Erlaubnispflicht der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 648/2012 in Verbindung mit § 2 Abs. 9a KWG. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 648/2012 hat eine in der Europäischen Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemäß dem Verfahren nach Art. 17 der Verordnung zu beantragen. Daraus folgt, dass eine Erlaubnis für die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei nur für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person erteilt werden kann.

Nach Artikel 14 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 648/2012 gilt eine im Einklang mit dem gemäß Art. 17 vorgeschriebenen Verfahren erteilte Zulassung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.

Die Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei besteht - im Gegensatz zu den sonstigen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen - ohne Wesentlichkeitsschwelle (Gewerbsmäßigkeit, kaufmännischer Umfang).

3. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zum Tatbestand der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei zugrunde liegen, benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 648/2012 in Verbindung mit § 2 Abs. 9a KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de

Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Hes­sen

Tau­nus­an­la­ge 5
60047 Frank­furt am Main

Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bre­men, Nie­der­sach­sen und Sach­sen-An­halt

Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Sach­sen und Thü­rin­gen

Stra­ße des 18. Ok­to­ber 48
04103 Leip­zig

Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99

Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

He­gel­str. 65
55122 Mainz

Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33

Für Baden-Württemberg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ba­den-Würt­tem­berg

Mar­stall­str. 3
70173 Stutt­gart

Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21

Für den Freistaat Bayern:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bay­ern

Lud­wigstr. 13
80539 Mün­chen

Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

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