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Erscheinung:16.10.2013 | Thema Geldwäschebekämpfung Merkblatt zum Antrag nach § 25n Abs. 5 KWG

Nach § 25n Abs. 5*) Kreditwesengesetz (KWG) kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestatten von Sorgfaltspflichten und sonstigen Pflichten bei der Ausgabe von E-Geld abzusehen, wenn bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG besteht („Freistellung“).

Dieses Merkblatt zeigt auf, welche Angaben und Nachweise im Rahmen eines Verfahrens nach § 25n Abs. 5 KWG bei der BaFin einzureichen sind. Es dient den E-Geld-Emittenten als Hilfestellung für Anträge auf Freistellung gemäß § 25n Abs. 5 KWG.

I. Grundsätzliches zum Antrag nach § 25n Abs. 5 KWG

Eine Freistellung nach § 25n Abs. 5 KWG befreit nicht von der Einhaltung sämtlicher Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) oder anderer geldwäscherechtlicher Vorschriften; insbesondere bedeutet eine Freistellung nicht, dass das emittierende Institut bezüglich des freigestellten E-Geld-Produkts auf interne Sicherungsmaßnahmen, d.h. in erster Linie auf ein Monitoring, verzichten kann, soweit entsprechende Daten über E-Geld-Transaktionen und Registrierungsdaten (z.B. E-Mail- und IP-Adresse) durch den Verpflichteten erhoben und verarbeitet werden. Vielmehr bezieht sich die Freistellung aufgrund des Vorliegens eines geringen Risikos auf einzelne Sorgfaltspflichten. Die übrigen Sorgfaltspflichten sowie die Organisationspflichten (u.a. institutsinterne Sicherungsmaßnahmen), von denen nicht freigestellt wird, und die im Antrag geltend gemachten risikominimierenden Gegenmaßnahmen (z.B. niedrige Höchstbeträge und Aufladerestriktionen) sind hingegen vollumfänglich zu erfüllen.

Die Freistellung erfolgt für die Emission eines konkreten E-Geld-Produkts. Es ist daher ein gesonderter Antrag für jedes einzelne E-Geld-Produkt zu stellen. Kriterium für die Bewertung eines E-Geld-Produkts sind die jeweiligen Produktmerkmale, die auch Grundlage für die vorgenommene Risikoeinschätzung sind. Insofern handelt es sich bei Varianten eines E-Geld-Produkts um eigenständige E-Geld-Produkte. Deshalb ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dies gilt ebenso für wesentliche Änderungen der Produktmerkmale.

II. Antragsberechtigung

Einen Antrag auf Freistellung nach § 25n Abs. 5 KWG kann jedes inländische Institut im Sinne des KWG stellen, das zur Ausgabe von E-Geld berechtigt ist. § 25n Abs. 5 KWG gilt durch die Verweisung des § 22 Abs. 2 ZAG auch für E-Geld-Institute. Ausländische Emittenten können selbst keinen Antrag nach § 25n Abs. 5 KWG stellen.

E-Geld-Agenten treffen bei dem Vertrieb von E-Geld eigenständige geldwäscherechtliche Pflichten. Für sie gilt § 25n Abs. 5 KWG nach § 3 Abs. 2 Satz 4 GwG entsprechend. Sie sind grundsätzlich auch zur Beantragung einer Freistellung berechtigt. Damit der Antrag Aussicht auf Erfolg hat, müssen E-Geld-Agenten die notwendigen Angaben und Unterlagen in dem Verfahren einreichen und anhand von Tatsachen darlegen können, warum von dem nicht von ihnen emittierten E-Geld-Produkt ein geringes Risiko ausgeht. Für die Beantragung einer Freistellung nach § 25n Abs. 5 KWG durch einen E-Geld-Agenten ist es notwendig, dass dieser die wesentlichen Produktmerkmale kennt, steuert und grundlegend beeinflussen kann. Er muss dabei das Risiko selbst einschätzen und Gegenmaßnahmen treffen können. Ob dies tatsächlich möglich ist, wird von der BaFin im Einzelfall entschieden. Dies gilt für Unternehmen und Personen, die E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2c. GwG) entsprechend.

III. Einzureichende Angaben und Nachweise

Bei der Beantragung einer Freistellung nach § 25n Abs. 5 KWG sind verschiedene Angaben und Nachweise einzureichen, die der BaFin eine Einschätzung des dem E-Geld-Produkt anhaftenden Risikos ermöglichen soll.

1. Angabe der einzelnen Pflichten

Bei der Antragstellung sind die einzelnen Sorgfalts- und ggf. sonstigen Pflichten, von deren Erfüllung befreit werden soll, konkret anzugeben. (Beispiel: Beabsichtigt das Unternehmen etwa auf die Überprüfung der Identität der Vertragspartner zu verzichten, wäre anzugeben, dass eine Freistellung von den Pflichten gemäß § 4 Abs. 4 GwG beantragt wird.)

2. Produktbeschreibung

Das E-Geld-Produkt ist durch den Antragsteller ausführlich zu beschreiben. Dabei sind sämtliche Produktmerkmale des E-Geld-Produkts abschließend zu benennen. Es sind mindestens Angaben zu den folgenden Merkmalen zu machen:

  • Art des E-Geld-Trägers
    Die grundsätzliche Ausgestaltung des E-Geld-Trägers ist darzustellen (Beispiel: Physische Karte, PIN, Voucher…).

  • Vertrieb des E-Geld-Produkts
    Hier sind insbesondere die Vertriebswege zu beschreiben (Beispiel: stationär, über das Internet) sowie die Einbindung von E-Geld-Agenten zu erläutern. Ferner sind Angaben zu Werbemaßnahmen und weiteren Vertriebsaktivitäten einzureichen.

  • Wiederaufladbarkeit
    Als Produktmerkmal ist ferner anzuführen, ob das E-Geld-Produkt wiederaufladbar ist.

  • Inhaberbezogene Produktmerkmale
    Die Art und der Umfang der Erhebung der Daten der E-Geld-Inhaber ist zu erläutern. Weitere Angaben sind etwa zur Personalisierung, Registrierung, Übertragbarkeit der E-Geld-Beträge und dem Kundenkreis zu machen.

  • Aufladung
    Sämtliche Möglichkeiten der Aufladung sind zu erläutern. Dies betrifft auch mögliche Beschränkungen und Zahlungsflüsse (Beispiel: Wiederaufladbarkeit des E-Geld-Produkts, Aufladung mittels Bargeld, per Überweisung ausschließlich von einem Referenzkonto, Akzeptanz von Kreditkarten oder anderen E-Geld-Produkten, Einbindung von E-Geld-Agenten in die Aufladung, Höchstladebeträge, …).

  • Nutzung, Verwendung und Akzeptanz
    Es sind Angaben zu der konkreten Nutzung, Verwendung und Akzeptanz des E-Geld-Produkts zu machen (Beispiel: Personenbindung, Nutzungsmöglichkeit geographisch beschränkt, physische oder virtuelle Verwendung, sonstige Verwendungsbeschränkungen, technische Verbindung mit dem E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder E-Geld eines anderen Emittenten, Händlerkategorien und Akzeptanzstellen, …).

  • Überwachung der Transaktionen
    Die Art und der Umfang der Erfassung der vom E-Geld-Inhaber getätigten E-Geld-Transaktionen ist zu erläutern. Es ist darzustellen, wie die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen gewährleistet wird.

  • Anbindung der Akzeptanzstellen
    Es ist darzustellen, wie die jeweiligen Akzeptanzstellen des E-Geld-Produkts eingebunden werden (Beispiel: Art der Händler und Akzeptanzstellen – Händlerkategorien, Branche, Größe –, Vertragspartner der Akzeptanzstellen, Datenerhebung, Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Akzeptanzstellen, Abrechnung für die Akzeptanzstellen, …).

  • Rücktausch
    Die verschiedenen Möglichkeiten, das emittierte E-Geld zurückzutauschen, sind darzulegen. Dabei hat der Antragsteller die Voraussetzungen, etwaige Einschränkungen (Beispiel: Rücktausch nur per Überweisung auf ein Referenzkonto bei einem inländischen Kreditinstitut) und sonstige Modalitäten des Rücktauschs zu erläutern.

  • Maßnahmen zur Risikominimierung beim einzelnen E-Geld-Produkt
    Unter diesem Merkmal sind sämtliche Maßnahmen zu erläutern, die das konkrete Produktrisiko reduzieren sollen und die deshalb im Verfahren zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwa die konkrete Ausgestaltung der Sicherungssysteme und etwaige Kontrollen und Prüfungen vor und während des Bestehens einer Vertragsbeziehung. Die Maßnahmen sind vor allem als Kompensation zu dem Verzicht auf bestimmte Sorgfaltspflichten zu verstehen. Beispiel: Produktrisiken werden z.B. dadurch minimiert, dass bei dem beabsichtigten Verzicht auf die Überprüfung der Identität nach § 4 Abs. 4 GwG andere Maßnahmen, etwa Plausibilitätsprüfungen, durchgeführt werden.

  • Sonstige Merkmale
    Soweit dies für die Einschätzung des Risikos eines konkreten E-Geld-Produkts relevant ist, sind weitere Angaben zu machen. Die jeweiligen Ausführungen und Beispiele zu den Produktmerkmalen sind nicht abschließend zu verstehen. Sie sind anhand des konkreten E-Geld-Produkts vorzunehmen.

3. Produktrisikoanalyse

Zusätzlich ist unter der entsprechenden Berücksichtigung der Anforderungen des Rundschreibens 8/2005 (GW) über die Anfertigung von institutsinternen Gefährdungsanalysen eine Produktrisikoanalyse, die das Risiko der jeweiligen Produktmerkmale des E-Geld-Produkts ermittelt und bewertet, zu erstellen und bei der BaFin einzureichen. Die Risikoanalyse hat ebenfalls die geplanten Gegenmaßnahmen zur Risikominimierung den Risiken gegenüberzustellen und dabei die einzelnen Stationen des E-Geldes (Aufladung, Vertrieb, Akzeptenz, Verwendung, Rücktausch) zu untersuchen. Es muss substantiiert dargelegt werden, weshalb der Antragsteller davon ausgeht, dass das jeweilige E-Geld-Produkt ein geringes Risiko aufweist oder aus welchem Grund die implementierten Gegenmaßnahmen das Risiko auf ein geringes Risiko reduzieren.

4. Weitere Unterlagen

Weiterhin sind sämtliche Musterverträge mit E-Geld-Inhabern, Händlern und sonstigen Akzeptanzstellen sowie Vertriebs- und Auslagerungsunternehmen einzureichen; darüber hinaus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das E-Geld-Produkt und verwendete Formulare und Arbeitsanweisungen. Insgesamt sind die unter Ziffer 2 gemachten Angaben zu den Produktmerkmalen durch entsprechende Unterlagen zu belegen, soweit dies möglich ist. Die Angaben über das E-Geld-Produkt müssen sich insbesondere aus den Vertragsmustern ergeben. Soweit auf einen nicht stationären Vertrieb, etwa über ein Mobiltelefon, zurückgegriffen wird, bietet sich die Einreichung von Bildschirmausdrucken („Screenshots“) für die Plausibilisierung des Antrages an.

Hinweis:

*) Der frühere § 25i KWG wurde mit Wirkung vom 31.01.2014 durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3090) zu § 25n KWG.

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