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Erscheinung:24.07.2014, Stand:geändert am 06.11.2020 | Thema BaFin-Finanzierung Hinweise zu Reduzierungsanträgen nach § 16j Abs. 2 FinDAG

Gemäß § 16j Abs. 2 FinDAG kann der Umlagepflichtige bei der Ermittlung der Umlage der BaFin-Kosten für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel bei der Ermittlung des umlagerelevanten Bemessungsvolumens den Abzug bestimmter Erträge von dem Provisionsergebnis beantragen.

Die Abzugsposten sind dabei von der BaFin nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachzuweisen.

Die BaFin hat für die Beantragung der Reduzierung des Bemessungsvolumens Musteranträge erstellt. Diese finden Sie in der Anlage. Da es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Form der Anträge gibt, stellen dies lediglich eine Empfehlung dar, die die Bearbeitung von Anträgen erleichtern soll.

Helfen Sie bitte mit, die Papierflut einzudämmen. Reichen Sie nur Unterlagen ein, die wirklich erforderlich sind. Verzichten Sie dabei bitte auf Vorblätter und eine sonstige Gestaltung, die keine inhaltlichen Aussagen tragen, also auch auf Bindungen oder aufwändige Heftungen. Bitte drucken Sie die einzureichenden Unterlagen beidseitig aus und wählen Sie eine Schriftgröße und einen Zeilenabstand, die dabei helfen, die Anzahl der Seiten zu reduzieren.

Die Reduzierungsanträge nach § 16j Abs. 2 FinDAG können auch auf elektronischem Wege rechtswirksam eingereicht werden. Dabei sind die Ausführungen unter dem Link https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Kontakt/RechtswirksameKommunikation/rechtswirksame_kommunikation_node.html zu beachten. Für die rechtswirksame Übermittlung auf elektronischem Wege ist das Postfach qes-posteingang@bafin.de zu nutzen. Das Format der Anlagen (PDF/A mit eingebetteter Signatur) ist dabei zwingend einzuhalten.

Zusätzlich zur vorgenannten Art der Übermittlung besteht die Möglichkeit, die Anträge per E-Mail gesichert an die E-Mail-Adresse umlage@bafin.de zu übertragen (SecureMail). Ergänzende Hinweise finden Sie unter dem Link https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Kontakt/GesicherteKommunikation/gesicherte_kommunikation_node.html. Wenn Sie diesen Weg wählen möchten, reichen Sie bitte einfache elektronische Exemplare ohne eingebettete Signatur (bloßer Scan der unterschriebenen Originale) ein.

Aufgrund von Anfragen der umlagepflichtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und nach Durchführung einer ersten Prüfung einzelner Anträge, möchten wir in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinweisen:

  1. In § 16j Abs. 2 sind die Abzugsposten (1-11) abschließend aufgeführt.
    Beispielsweise sind „Nettoerträge aus der Immobilienvermittlung“ nicht aufgeführt und können somit auch nicht vom Provisionsergebnis abgezogen werden.

  2. Anträge, in denen nur auf den Prüfungsbericht verwiesen wird und die selbst keine WP-Bescheinigung enthalten, können nicht berücksichtigt werden.

  3. Sollte Ihr Unternehmen im Rahmen einer Fusion ein anderes umlagepflichtiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen übernommen haben, kann für den Zeitraum, in dem das übernommene Wertpapierdienstleistungsunternehmen umlagepflichtig war, noch ein eigenständiger Antrag gestellt werden.
    Zusammengefasste Anträge mit kumulierten Werten im Antrag des übernehmenden Institutes können im Rahmen der Antragsbearbeitung seitens der BaFin nicht auseinandergerechnet werden. Insofern wird darum gebeten, getrennte Anträge für beide Institute zu stellen.

  4. Die von den Instituten in der „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II“ (SON01) bzw. der „Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen IIIa und IIIb“ (SON04) im Rahmen des Jahresabschlusses einzureichenden Vordrucke sind in Tsd. Euro (kaufmännische Rundung) einzureichen. Insofern wird bei Beurteilung der Anträge dieser gerundete Wert als Ausgangsbasis angesetzt. Aus diesem Grund können auch nur auf Tsd. Euro (kaufmännische Rundung) gerundete Abzugsposten eingereicht werden.

     

  5. Nach der Gesetzesbegründung zu § 16 j Abs. 2 FinDAG aus dem Jahr 2012 besteht der Sinn der Abzugsposten darin, dass ein Institut sein Provisionsergebnis reduzieren kann, um so eine niedrigere Umlage zu zahlen. Hat ein Institut aber in dem einen oder anderen Punkt einen negativen Ertrag, bedeutet dies, dass sich das Provisionsergebnis erhöht, die Umlagelast also höher wird. Dies ist nicht Sinn der Bestimmungen in § 16 j Abs. 2 FinDAG. Insofern wird auf die Freiwilligkeit der Antragsstellung hingewiesen. Abzugsposten, die - nach Betrachtung von Ertrag und Aufwand - im einzelnen Punkt einen negativen Wert als Ergebnis haben, müssen nicht mit diesem negativen Wert im Antrag aufgeführt werden.

     

  6. Zu den Abzugsposten des § 16j FinDAG wird darauf hingewiesen, dass Provisionserträge und Aufwendungen aus der Leasingvermittlung in Anlehnung an die Entscheidung bei der Immobilienvermittlung mangels einer entsprechenden Regelung im FinDAG als nicht abzugsfähig anzusehen sind (vgl. Nummer 1 dieser Hinweise).

     

  7. Provisionserträge und Aufwendungen im Bereich Auslagenerstattungen (z.B. Kunden stellen Nachforschungsanträge über Konten etc.) können unter die Abzugsposition des § 16j Abs. 2 Nr. 11 FinDAG „Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten“ gefasst werden.

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