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Erscheinung:03.01.2025 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR

Merkblatt – Hinweise zu den Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR

(Stand: Januar 2025)

I. Einführung

Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR)1  ist ab dem 30.12.2024 für Kryptowerte-Dienstleistungen anwendbar (vgl. Art. 149 Abs. 2 MiCAR).

Kryptowerte, auf die sich die Kryptowerte-Dienstleistungen der MiCAR beziehen, sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der MiCAR digitale Darstellungen eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Kryptowerte nach MiCAR sind vermögenswertereferenzierte Token (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der MiCAR), E-Geld-Token (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der MiCAR) und sonstige Kryptowerte wie Bitcoin und Ether-Token. Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR können sich allerdings nicht auf die in Art. 2 Abs. 3 und 4 der MiCAR genannten Kryptowerte (u. a. Non-Fungible Token, tokenisierte Finanzinstrumente, darunter fallen die sog. Security Token, und tokenisierte Einlagen) beziehen.

II. Kryptowerte-Dienstleistungen

1. Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a, Nr. 17 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR: Die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel.

Vergleichbar ist diese Tätigkeit mit dem bisherigen Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).

Davon erfasst werden insbesondere Anbieter von Wallets für Kryptowerte.

Wie bisher ist unter „Verwahrung von Kryptowerten“ die Inobhutnahme der Kryptowerte als Dienstleistung für Dritte zu verstehen.

Unter „Verwaltung von Kryptowerten“ ist, wie bisher, die laufende Wahrnehmung von Rechten aus dem Kryptowert zu verstehen, auch wenn sich „Verwaltung“ nicht in der Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der MiCAR wiederfindet.

Die „sichere Aufbewahrung“ von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu Kryptowerten in Form privater kryptografischer Schlüssel entspricht dem bisherigen Tatbestandsmerkmal der Sicherung privater kryptografischer Schlüssel in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG.

Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Datenträger (z. B. ein USB-Stick oder ein Blatt Papier), auf denen solche Schlüssel gespeichert sind, zu verstehen. Die bloße Zurverfügungstellung von Speicherplatz, z. B. durch Webhosting- oder Cloudspeicher-Anbieter, ohne darüberhinausgehende Versprechen, die sich speziell auf die Sicherung der Kryptowerte beziehen, ist hingegen nicht tatbestandsmäßig.

Der Tatbestand erfasst auch nicht die bloße Herstellung oder den Vertrieb von Hard- oder Software zur Sicherung der Kryptowerte oder der privaten kryptografischen Schlüssel, die von den Nutzern eigenverantwortlich betrieben wird, soweit die Anbieter keinen bestimmungsgemäßen Zugriff auf die damit vom Nutzer verwahrten Kryptowerte oder privaten kryptografischen Schlüssel haben.

Ebenso ist die Verwahrung und Verwaltung eigener Kryptowerte durch den Inhaber selbst, durch von ihm abhängig Beschäftigte oder im Rahmen der Arbeitsteilung durch andere Gesellschafter im Rahmen eines echten personengesellschaftlichen Verbundes nicht erfasst, da diese nicht „für Kunden“ erfolgt.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. a MiCAR entspricht die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden der Wertpapiernebendienstleistung „Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene“ gemäß Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2014/65 (MiFID II)2 .

2. Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit b, Nr. 18 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 MiCAR: Die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten — im System und gemäß dessen Regeln — auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. b MiCAR entspricht diese Kryptowerte-Dienstleistung den MiFID II-Wertpapierdienstleistungen des Betriebs eines multilateralen bzw. organisierten Handelssystems (Anhang I Abschnitt A Nrn. 8 und 9 der MiFID II). Die Merkblätter der BaFin zu den Tatbeständen des Betriebs eines multilateralen Handelssystems gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG und des Betriebs eines organisierten Handelssystems gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1d KWG können daher entsprechend für die Auslegung dieser Kryptowerte-Dienstleistung herangezogen werden.

Dabei ist zu beachten, dass auch Systeme erfasst werden, die die Zusammenführung von Handelsinteressen erleichtern, es muss nicht notwendigerweise ein Vertragsabschluss innerhalb des Systems erfolgen.

3. Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. c, Nr. 19 MiCAR

Die Definition lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 MiCAR: Der Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. c MiCAR entspricht diese Kryptowerte-Dienstleistung der MiFID II-Wertpapierdienstleistung „Handel für eigene Rechnung“ (Anhang I Abschnitt A Nr. 3 der MiFID II). Das Merkblatt der BaFin „Hinweise zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts“ kann entsprechend für die Auslegung des Tatbestands dieser Kryptowerte-Dienstleistung herangezogen werden.

Das Eigengeschäft mit Kryptowerten nach der MiCAR ist allerdings nicht zulassungspflichtig, da ein Vertragsabschluss mit (und für) Kunden erforderlich ist, d.h., ein Vertrag, der ausschließlich im eigenen Interesse geschlossen wird, erfüllt den Tatbestand nicht.

4. Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. d, Nr. 20 MiCAR

Die Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 MiCAR müsste korrekterweise (Übersetzungsfehler in der deutschen Sprachfassung der MiCAR) lauten: Der Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte unter Einsatz eigenen Kapitals. Im Übrigen s. hierzu oben unter II.3.

5. Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. e, Nr. 21 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 MiCAR: Der Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. d MiCAR entspricht diese Kryptowerte-Dienstleistung der MiFID II-Wertpapierdienstleistung Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden (Anhang I Abschnitt A Nr. 2 der MiFID II). Die Merkblätter der BaFin zur Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG und zum Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG können entsprechend für die Auslegung des Tatbestands dieser Kryptowerte-Dienstleistung herangezogen werden.

6. Platzierung von Kryptowerten, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. f, Nr. 22 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 MiCAR: Die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. e MiCAR entspricht diese Kryptowerte-Dienstleistung den MiFID II-Wertpapierdienstleistungen Übernahme (der Emission) von Finanzinstrumenten (Übersetzungsfehler; im Englischen steht „underwriting“, das ist mit „Übernahme der Emission“ zu übersetzen) oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung bzw. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Anhang I Abschnitt A Nrn. 6 und 7 der MiFID II). Die Merkblätter der BaFin zum Emissionsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG und zum Platzierungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c KWG können entsprechend für die Auslegung des Tatbestands dieser Kryptowerte-Dienstleistung herangezogen werden.

7. Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. g, Nr. 23 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 MiCAR: Die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. f MiCAR entspricht diese Kryptowerte-Dienstleistung der MiFID II-Wertpapierdienstleistung Annahme und Übermittlung von Aufträgen über ein oder mehrere Finanzinstrumente (Anhang I Abschnitt A Nr.1 der MiFID II). Das Merkblatt der BaFin zur Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG kann entsprechend für die Auslegung des Tatbestands dieser Kryptowerte-Dienstleistung herangezogen werden.

8. Beratung zu Kryptowerten, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. h, Nr. 24 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 24 MiCAR: Das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. g MiCAR entspricht diese Kryptowerte-Dienstleistung der MiFID II-Wertpapierdienstleistung der Anlageberatung (Anhang I Abschnitt A Nr. 5 der MiFID II). Das Merkblatt zur Anlageberatung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG kann entsprechend für die Auslegung des Tatbestands dieser Kryptowerte-Dienstleistung herangezogen werden.

9. Portfolioverwaltung von Kryptowerten, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. i, Nr. 25 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MiCAR: Die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten.

Gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 lit. h der MiCAR entspricht diese Kryptowerte-Dienstleistung der MiFID II-Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung (Anhang I Abschnitt A Nr. 4 der MiFID II). Das Merkblatt der BaFin zur Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG kann entsprechend für die Auslegung des Tatbestands dieser Kryptowerte-Dienstleistung herangezogen werden.

10. Erbringung von Transferdienstleistungen über Kryptowerte für Kunden, Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j, Nr. 26 MiCAR

Die Definition dieser Kryptowerte-Dienstleistung lautet gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR: Das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed-Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person.

Nach Erwägungsgrund 93 der MiCAR dürfen Transferdienstleistungen für Kunden in Bezug auf E-Geld-Token nur zugelassene Zahlungsinstitute erbringen.

Kryptoverwahrer/Wallet-Anbieter erbringen möglicherweise die Kryptowerte-Transferdienstleistung, wenn sie im Rahmen von Staking as a Service-Angeboten die Übernahme des Transfers von von ihnen verwahrten Token an einen Smart Contract auf der Blockchain, wo die Token dann gestakt werden, anbieten.

Diese Transferdienstleistungen sollten nicht die Validierer, Knoten oder Miner umfassen, die Teil der Bestätigung einer Transaktion und der Aktualisierung des Status des Distributed-Ledger sein könnten, vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR. Reine Strukturdienstleistungen sollen demnach nicht erfasst sein.

III. Zulassungsfähigkeit

Eine Zulassung für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen können juristische Personen, Art. 59 Abs. 1 lit. a MiCAR, oder andere Unternehmen, wenn durch ihre Rechtsform ein einer juristischen Person gleichwertiges Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter gewährleistet ist, Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 MiCAR, erhalten. Dies sind etwa Personenhandelsgesellschaften (Erwägungsgrund 74 der MiCAR).

IV. Notifizierung durch bereits anderweitig lizenzierte Unternehmen

1. CRR-Kreditinstitute

Gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der MiCAR dürfen CRR-Kreditinstitute sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn sie dies spätestens 40 Arbeitstage vor Aufnahme der geplanten Kryptowerte-Dienstleistungen gegenüber der BaFin anzeigen und ihr die in Art. 60 Abs. 7 der MiCAR genannten Informationen übermitteln.

2. Zentralverwahrer

Gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 der MiCAR darf ein nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassener Zentralverwahrer die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden erbringen, wenn er dies spätestens 40 Arbeitstage vor Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der BaFin anzeigt und ihr die in Art. 60 Abs. 7 der MiCAR genannten Informationen übermittelt.

3. Wertpapier-, Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute

Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit der Erlaubnis für das Emissionsgeschäft und/oder das Finanzkommissionsgeschäft dürfen gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 3 der MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen, die den Wertpapier(neben)dienstleistungen und Finanzdienstleistungen bzw. Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4, 10 KWG gleichwertig sind, für die sie eine Erlaubnis nach KWG oder dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) haben, erbringen, wenn sie der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Art. 60 Abs. 7 der MiCAR angegebenen Informationen übermitteln.

Aus Art. 60 Abs. 3 lit. a der MiCAR folgt zudem, dass ein Wertpapierinstitut, das eine Erlaubnis für die Wertpapiernebendienstleistung „Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden“ gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpIG hat, auch – nach entsprechender Notifizierung – die Kryptowerte-Dienstleistung „Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten für Kunden“ erbringen darf.

4. E-Geld-Institute

Nach 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 4 der MiCAR dürfen gemäß dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) zugelassene E-Geld-Institute hinsichtlich der von ihnen ausgegebenen E-Geld-Token die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Namen von Kunden und Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Namen von Kunden erbringen, wenn sie der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Art. 60 Abs. 7 der MiCAR genannten Informationen übermitteln.

5. Kapitalverwaltungsgesellschaften

Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 5 der MiCAR die Kryptowerte-Dienstleistungen „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“, „Beratung zu Kryptowerten“ und „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“ erbringen, wenn sie gemäß § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KAGB die Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung haben und sie der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der entsprechenden Kryptowerte-Dienstleistungen die in Art. 60 Abs. 7 der MiCAR genannten Informationen übermitteln.

6. Betreiber geregelter Märkte

Ein Betreiber geregelter Märkte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der MiFID II (Übersetzungsfehler in Art. 59 Abs. 1 lit b der MiCAR, „Marktteilnehmer“ statt „Marktbetreiber“, in der englischen Sprachfassung „market operator“), darf gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 6 der MiCAR eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, wenn er der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung die in Art. 60 Abs. 7 der MiCAR genannten Informationen übermittelt. Zweckmäßigerweise sollten diese Informationen ebenfalls der für den Betreiber des geregelten Marktes zuständigen Börsenaufsichtsbehörde übermittelt werden.

V. Zulassungspflicht der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen

1. Erheblichkeitsschwelle

Soweit das Erbringen der Kryptowerte-Dienstleistungen gewerbsmäßig erfolgt, ist es zulassungspflichtig. Dies folgt aus Erwägungsgrund 21 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR. Kryptowerte-Dienstleistungen werden gewerbsmäßig erbracht, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

2. Betrieb im Inland

Unter den Erlaubnisvorbehalt fällt das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, auch wenn es das Geschäft gezielt aus dem Inland heraus nur mit Nicht-Gebietsansässigen betreibt. Das Geschäft wird auch im Inland betrieben, wenn das Unternehmen hier eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte – und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen – betreibt.

Ein Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“, das entsprechend auch für die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gilt.

Auch nach Erwägungsgrund 75 MiCAR benötigen Drittstaatunternehmen, die in der Europäischen Union bzw. dem EWR ansässigen Kunden aktiv Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, eine Zulassung für das Erbringen der Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR (Ausnahme: passive Dienstleistungsfreiheit, dazu wird die ESMA eine guideline on reverse solicitation veröffentlichen).

Das grenzüberschreitende Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen von Unternehmen aus einem anderen Staat des EWR ist nach Art. 65 MiCAR möglich, vergleichbar dem Europäischen Pass für das grenzüberschreitende Betreiben bzw. Erbringen von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen.

VI. Ausnahmen

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a der MiCAR ist das ausschließliche Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen im Konzern, für Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen, nicht zulassungspflichtig (sog. Konzernprivileg, vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b MiFID II).

Daneben ist das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die in Art. 2 Abs. 2 lit. b bis f der MiCAR genannten Personen, Unternehmen und Organisationen nicht zulassungspflichtig.

VII. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller Kryptowerte-Dienstleistungen betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Zulassungsanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Ob ein Unternehmen der Zulassungspflicht für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de

Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Sollten Sie bereits bezüglich weiterer Erlaubnistatbestände beaufsichtigt werden, ist dies die für Sie bisher zuständige Hauptverwaltung. Ansonsten wenden Sie sich bitte an

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leibnizstraße 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
E-Mail: kpz-zk.hv-bbb@bundesbank.de

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem Erbringen der Kryptowerte-Dienstleistungen zugrunde liegen, benötigt. In Zweifelsfällen wird die Hauptverwaltung Ihre Frage mit einer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiterleiten.

__________________________

1 VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

2 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

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