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Erscheinung:20.05.2003 | Thema Maßnahmen BaFin stellt bei der BFI Bank AG, Dresden, den Entschädigungsfall fest; Amtsgericht Dresden setzt vorläufigen Insolvenzverwalter ein

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20. Mai bei der BFI Bank AG, Dresden, den Entschädigungsfall festgestellt. Dies war erforderlich, weil das von der BaFin angeordnete Moratorium gegenüber dem Institut mehr als 6 Wochen andauerte.

Außerdem geht die BaFin davon aus, dass die Bank nicht in der Lage ist, sämtliche Einlagen zurückzuzahlen oder ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der gesicherten Kundengelder durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmBH (EdB) vor.

Die BaFin hatte am 07. April 2003 gegenüber der Bank ein Moratorium erlassen, da ein erheblicher, ungedeckter Wertberichtigungsbedarf entstanden war, der mehr als die Hälfte des haftenden Eigenkapitals aufgezehrt hatte (siehe Pressemitteilung vom 7. April 2003). Die seitdem von der Bank vorgeschlagenen Maßnahmen waren nicht geeignet, das Eigenkapital wiederherzustellen und das Institut zu sanieren.

Am 16. Mai 2003 hatte darauf hin die BaFin beim Amtsgericht in Dresden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BFI Bank AG, Dresden, beantragt. Das Amtsgericht setzte am selben Tag einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein.

Nach der Feststellung des Entschädigungsfalls kann die EdB mit der Entschädigung der Anleger beginnen. Der Entschädigungsanspruch umfasst Einlagen oder Gelder, die auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Er ist je Kunde auf 90% der Einlagen und den Gegenwert von maximal 20.000 € begrenzt. Inhaberschuldverschreibungen und Genussrechtsverbindlichkeiten sind von dem Sicherungssystem nicht umfasst. Die EdB wird zur Abwicklung des Entschädigungsverfahrens unaufgefordert an die Einleger herantreten.

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