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Erscheinung:09.06.2016 | Thema Risikomanagement BaFin erlässt Allgemeinverfügung, um Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen sicherzustellen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute eine Allgemeinverfügung nach § 4a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erlassen, um, wie angekündigt, die Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts sicherzustellen.

Die Allgemeinverfügung war notwendig geworden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.06.2016 zur Wirksamkeit von bestimmten Vereinbarungen im Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Az. IX ZR 314/14). Darin hatte der BGH entschieden, dass eine Abrechnungsvereinbarung, die Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die deutschem Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz getroffen haben und die dem § 104 der Insolvenzordnung widerspricht, insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar ist. Daraufhin haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erklärt, unmittelbar gesetzgeberische Maßnahmen für eine kurzfristige Klarstellung oder Präzisierung der betroffenen Vorschriften des Insolvenzrechts auf den Weg zu bringen, um zu gewährleisten, dass die gängigen Rahmenverträge auch weiterhin im Markt und von den Aufsichtsbehörden anerkannt werden. Zunächst prüfe man aber, ob das Urteil über den Einzelfall hinaus Auswirkungen habe. Sollte der Gesetzgeber tätig werden, würden einige Monate verstreichen, bis diese Änderungen in Kraft treten können.

Die BaFin legt für diesen Zeitraum fest, dass die vertraglichen Nettingvereinbarungen auch weiterhin vereinbarungsgemäß abgewickelt werden müssen.

Hintergrund:

Nettingrahmenverträge bewirken, dass die einbezogenen Geschäfte (hier insbesondere Derivatetransaktionen) bei Eintritt von vertraglich definierten Ausfallereignissen enden oder beendet werden können. Die für den Zeitpunkt der Beendigung ermittelten Marktwerte der Einzelgeschäfte werden anschließend zu einem Nettoanspruch bzw. einer Nettoforderung saldiert.

Vertragliche Nettingvereinbarungen, wie sie dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt zugrunde liegen, werden in zahl-reichen Rahmenverträgen verwendet. Sie sind Musterklauseln, die nicht nur in dem vom Bundesgerichtshof bewerteten Deutschen Rahmenvertrag verwendet werden, sondern in dieser oder leicht abweichender Form auch in zahlreichen weiteren Mustervertragswerken. Diese Musterklauseln sind in Musterrahmenverträgen vorgesehen, wie sie z. B. von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) erstellt werden. Die Bundesanstalt geht davon aus, dass derartige Vertragsklauseln in einer sehr hohen Zahl von Verträgen verwendet werden, die im Insolvenzfall ggf. der deutschen Insolvenzordnung unterliegen. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, ob und wenn ja, welche der zahlreich verwendeten Vertragsklauseln von dem Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs erfasst sind.

Kontakt:Oli­ver Struck
Leiter der Pressestelle

Telefon: +49 (0) 228 4108-2410
E-Mail: oliver.struck@bafin.de

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